und Dirham, liegt beim Eigentümer des Vermögens. Dies vertraten auch an-Nakha'i, asch-Schafi'i und Ibn al-Mundhir. Von Ishaq ist hierzu Verschiedenes überliefert. Ath-Thawri sagte: Er entrichtet zwei Schafe oder zehn Dirham, da das Schaf im religiösen Gesetz (Schari'a) mit fünf Dirham bewertet wird (4), was dadurch bewiesen wird, dass dessen Nisab-Grenze bei vierzig und die der Dirham bei zweihundert liegt. Die Anhänger der Ra'y-Schule sagten: Er zahlt den Wert dessen, was für ihn zur Pflicht wurde, oder das niedriger als die Pflichtabgabe liegende Alter und den Differenzbetrag zwischen beiden in Dirham. Unsere Begründung ist das Wort des Propheten, Friede und Segen seien auf ihm, in dem Hadith, den wir über den Weg von al-Bukhari (5) überliefert haben: "Wer bei seinem Viehbestand die Zakat-Pflicht einer Jadh'a erreicht, er jedoch keine Jadh'a besitzt, dafür aber eine Hiqqa, so wird von ihm die Hiqqa angenommen und er gibt dazu zwei Schafe, sofern sie ihm leicht verfügbar sind, oder zwanzig Dirham. Und wer die Zakat-Pflicht einer Hiqqa erreicht, sie jedoch nicht besitzt, dafür aber eine Jadh'a, so wird von ihm die Jadh'a angenommen und der Sadaqa-Einsammler gibt ihm zwanzig Dirham oder zwei Schafe. Und wer die [Sadaqa-Pflicht einer] (6) Hiqqa erreicht und außer einer Bint Labun nichts besitzt, so wird von ihm eine Bint Labun angenommen und er gibt zwei Schafe oder zwanzig Dirham. Und wer die Sadaqa-Pflicht einer Bint Labun erreicht und eine Hiqqa besitzt, so wird von ihm die Hiqqa angenommen und der Sadaqa-Einsammler gibt ihm zwanzig Dirham oder zwei Schafe. Und wer die Sadaqa-Pflicht einer Bint Labun erreicht, sie nicht besitzt, aber eine Bint Makhad besitzt, so wird von ihm eine Bint Makhad angenommen und er gibt dazu zwanzig Dirham oder zwei Schafe." Dies ist ein feststehender, authentischer Text (Nass), daher wird nichts anderem Beachtung geschenkt (7). Wenn dies feststeht, ist das Ausweichen auf diesen Jubran-Ausgleich bei Vorhandensein der ursprünglichen Pflichtabgabe nicht zulässig, da er im Bericht an das Fehlen der ursprünglichen Abgabe geknüpft ist. Wenn er beabsichtigt, als Jubran ein Schaf und zehn Dirham zu entrichten, so sagte der Qadi: Dies ist nicht verwehrt (8), so wie wir es bei der Sühneleistung (Kaffara) sagten, er hat die Wahl, sie aus zwei Kategorien zu entrichten; denn das Schaf entspricht dem Wert von zehn Dirham, wenn er also wählt, diese und zehn Dirham zu entrichten, so ist dies zulässig. Es ist auch die Möglichkeit der Ablehnung in Betracht zu ziehen, da der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - zwischen zwei Schafen und zwanzig Dirham wählen ließ, und dies eine dritte Kategorie darstellt, weshalb deren Zulassung dem Bericht widersprechen würde. Gott weiß es am besten (10).
(4) In A, M: "mutaqawwama" (bewertet). (5) Seine Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 10 dargelegt. (6) Im Original: "sadaqatuhu" (seine Sadaqa). (7) In A, M: "lam" (nicht). (8) In A, M: "yamna'" (er verwehrt). (9) In A, M: "falahu" (so hat er).
والدَّرَاهِم، إلى رَبِّ المالِ. وبهذا قال النَّخَعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وابْنُ المُنْذِرِ. واخْتَلَفَ فيه عن إسحاقَ. وقال الثَّوْرِىُّ: يُخْرِجُ شَاتَيْنِ أو عَشَرَةَ دَرَاهِم؛ لأنَّ الشَّاةَ فى الشَّرْعِ مُقَوَّمةٌ (٤) بِخَمْسَة دَرَاهِمَ، بِدَلِيلِ أنَّ نِصَابَها أَرْبَعُونَ، ونِصَابَ الدَّرَاهِم مائَتانِ. وقال أصْحَابُ الرَّأْىِ: يَدْفَعُ قِيمَةَ ما وَجَبَ عليه، أو دُونَ السِّنِّ الوَاجِبَةِ وفَضْلَ ما بينهما دَرَاهِمَ. ولنَا، قَوْلُه عليه السَّلَامُ، فى الحَدِيثِ الذى رَوَيْناهُ من طَرِيقِ البُخَارِىّ (٥): "وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَه مِن الإِبِلِ صَدَقَةُ الْجَذَعَةِ، ولَيْسَتْ عِنْدَهُ جَذَعَةٌ، وعِنْدَهُ حِقَّةٌ، فَإنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ الحِقَّةُ، ويَجْعَلُ مَعَهَا شَاتَيْنِ، إنِ اسْتَيْسَرَتَا لَهُ، أو عِشْرِينَ دِرْهَمًا، ومَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ الحِقَّةِ، ولَيْسَتْ عِنْدَهُ، وعِنْدَهُ الْجَذَعَةُ، فإنَّها تُقْبَلُ مِنْهُ الجَذَعَةُ، ويُعْطِيهِ المُصَدِّقُ عِشْرِينَ دِرْهَمًا أو شَاتَيْنِ، وَمَنْ بَلَغَتْ [عِنْدَهُ صَدَقَةُ] (٦) الحِقَّةِ ولَيْسَتْ عِنْدَهُ إلَّا بِنْتُ لَبُونٍ، فَإنَّها تُقْبَلُ مِنْهُ بِنْتُ لَبُونٍ، ويُعْطِى شَاتَيْنِ، أو عِشْرِينَ دِرْهَمًا، ومَنْ بَلَغَتْ صَدَقَتُه بِنْتَ لَبُونٍ، وعِنْدَهُ حِقَّةٌ، فَإنَّها تُقْبَلُ مِنْهُ الحِقَّةُ، ويُعْطِيهِ الْمُصَدِّقُ عِشْرِينَ دِرْهَمًا أو شَاتَيْنِ، ومَنْ بَلَغَتْ صَدَقَتُه بِنْتَ لَبُونٍ، ولَيْسَتْ عِنْدَهُ، وعِنْدَهُ ابْنَةُ مَخَاضٍ، فَإنَّها تُقْبَلُ مِنْهُ ابْنَةُ مَخَاضٍ ويُعْطِى مَعَها عِشْرِينَ دِرْهَمًا، أو شَاتَيْنِ". وهذا نَصٌّ ثَابِتٌ صَحِيحٌ فلا (٧) يُلْتَفَتُ إلى ما سِوَاهُ. إذا ثَبَتَ هذا فإنَّه لا يجوزُ العُدُولُ إلى هذا الجُبْرَانِ مع وُجُودِ الأصْلِ؛ لأنَّه مَشْرُوطٌ فى الخَبَرِ بِعَدَمِ الأصْلِ، وإن أرَادَ أن يُخْرِجَ فى الجُبْرَانِ شَاةً، وعَشَرَةَ دَرَاهِم. فقال القاضى: لا يمْتَنِعُ (٨) هذا، كما قُلْنَا فى الكَفّارَةِ، له (٩)
(٤) فى ا، م: "متقومة".(٥) تقدم تخريجه فى صفحة ١٠(٦) فى الأصل: "صدقته".(٧) فى ا، م: "لم".(٨) فى ا، م: "يمنع".(٩) في أ، م: "فله".