sowie asch-Schāfiʿī, Ishāq und Abū ʿUbaid: Er muss die Zakāt unverzüglich entrichten, auch wenn er sie (die Forderung) noch nicht in Empfang genommen hat, da er in der Lage ist, sie zu erlangen und über sie zu verfügen; daher ist er zur Entrichtung ihrer Zakāt verpflichtet, wie bei einer anvertrauten Sache (Wadīʿa). ʿIkrima sagte: Auf eine Forderung entfällt keine Zakāt. Dies wurde auch von ʿĀ'ischa und Ibn ʿUmar – Allahs Wohlgefallen auf ihnen – überliefert, da sie nicht produktiv (nāmin) sei und somit ihre Zakāt nicht verpflichtend sei, wie bei Gebrauchsgegenständen (ʿurūd al-qunya). Von Saʿīd ibn al-Musayyab, ʿAtā' ibn Abī Rabāh, ʿAtā' al-Churāsānī und Abū az-Zinād wurde überliefert: Er entrichtet für sie die Zakāt nach der Inbesitznahme für ein einziges Jahr. Unsere Position ist, dass es sich um eine feststehende Schuld im Gewissen handelt, daher ist er vor der Inbesitznahme nicht zur Entrichtung verpflichtet, genau wie wenn die Forderung gegen eine mittellose Person bestünde. Zudem ist die Zakāt als Akt der Anteilnahme (Muwasāt) verpflichtend, und es gehört nicht zur Anteilnahme, dass er die Zakāt für ein Vermögen entrichtet, von dem er keinen Nutzen hat. Was die anvertraute Sache betrifft, so steht diese gleichwertig zu dem, was in seiner Hand ist, da der Treuhänder sein Stellvertreter bei der Verwahrung ist und seine Hand wie seine eigene Hand ist. Er entrichtet für sie die Zakāt für die vergangene Zeit, weil sie in seinem Eigentum steht und er über sie verfügen kann; daher ist er zur Entrichtung ihrer Zakāt verpflichtet, wie bei seinem übrigen Vermögen.
Die zweite Art: Dass die Forderung gegen eine mittellose Person, einen Leugner oder jemanden besteht, der die Zahlung hinauszögert. Ist hierfür Zakāt verpflichtend? Es gibt zwei Überlieferungen dazu: Die erste besagt, sie sei nicht verpflichtend. Dies ist die Ansicht von Qatāda, Ishāq, Abū Thawr und den Gelehrten des Irak, weil man über den Nutzen des Vermögens nicht verfügen kann; dies ähnelt dem Vermögen eines Mukātab (eines Sklaven, der einen Freikaufvertrag abgeschlossen hat). Die zweite Überlieferung besagt: Er entrichtet für sie die Zakāt nach der Inbesitznahme für die vergangene Zeit. Dies ist die Ansicht von ath-Thaurī und Abū ʿUbaid aufgrund dessen, was von ʿAlī – Allahs Wohlgefallen auf ihm – über eine unsichere Forderung überliefert wurde: Er sagte: "Wenn er wahrhaftig ist, soll er die Zakāt für sie entrichten, wenn er sie in Empfang nimmt, und zwar für die vergangene Zeit." Ähnliches wurde von Ibn ʿAbbās überliefert. Beide Überlieferungen wurden von Abū ʿUbaid aufgezeichnet. Zudem ist es ein Eigentum, über das man verfügen darf, daher wurde die Zakāt für die vergangene Zeit verpflichtend, wie bei einer Forderung gegen eine zahlungsfähige Person. Von asch-Schāfiʿī gibt es zwei Aussagen, die den beiden Überlieferungen entsprechen. Von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, al-Hasan, al-Laith, al-Auzāʿī und Mālik wurde überliefert: Er entrichtet die Zakāt nach der Inbesitznahme für ein Jahr.
(3) Im Original und in B: "ka-ʿarḍ". (4) Im Original: "sabīl". (5) In B und M: "bi-hi". (6) In: "al-Amwāl" 431, 432. Ibn Abī Schaiba überlieferte den Hadith von ʿAlī im Kapitel "Was nicht stabil ist, er gibt es heute und nimmt es nach zwei Tagen, so soll er die Zakāt dafür entrichten" aus dem Buch der Zakāt: "al-Muṣannaf" 3/163.
والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ؛ عليه إخْرَاجُ الزَّكَاةِ فى الحالِ، وإن لم يَقْبِضْهُ؛ لأنَّه قادِرٌ على أَخْذِهِ والتَّصَرُّفِ فيه، فلَزِمَهُ إخْرَاجُ زَكاتِه، كالوَدِيعَةِ. وقال عِكْرِمَةُ: ليس فى الدَّيْنِ زَكَاةٌ. وَرُوِىَ ذلك عن عائشةَ، وابنِ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنهم؛ لأنَّه غيرُ نَامٍ، فلم تَجِبْ زَكَاتُه، كعُرُوضِ (٣) القُنْيَةِ. ورُوِىَ عن سَعِيدِ بن المُسَيَّبِ، وعَطاءِ بن أبي رباحٍ، وعَطاءٍ الخُرَاسَانِىّ، وأبى الزِّنَادِ: يُزَكِّيه إذا قَبَضَهُ لِسَنَةٍ واحِدَةٍ. ولَنا، أنَّه دَيْنٌ ثابِتٌ فى الذِّمَّةِ، فلم يَلْزَمْهُ الإِخْرَاجُ قبلَ قَبْضِه، كما لو كان على مُعْسِرٍ، ولأنَّ الزكاة تَجِبُ على طَرِيقِ (٤) المُواسَاةِ، وليس من المُواسَاةِ أنْ يُخْرِجَ زَكَاةَ مالٍ لا يَنْتَفِعُ به. وأمَّا الوَدِيعَةُ، فهى بِمَنْزِلَةِ ما فى يَدِهِ؛ لأنَّ المُسْتَوْدَعَ نَائِبٌ عنه فى حِفْظِه، ويَدُه كيدِهِ، وإنَّما يُزَكِّيه لما مَضَى؛ لأنَّه مَمْلُوكٌ له يَقْدِرُ على الانْتِفَاعِ به، فلَزِمَتْهُ زَكاتُه، كسائِرِ أمْوَالِهِ. الضَّرْبُ الثانى، أن يكونَ على مُعْسِرٍ، أو جَاحِدٍ، أو مُمَاطِلٍ له (٥). فهذا هل تَجِبُ فيه الزكاةُ؟ على رِوايَتَيْنِ؛ إحْدَاهما، لا تَجِبُ، وهو قولُ قَتَادَةَ، وإسحاقَ، وأبي ثَوْرٍ، وأهْلِ العِرَاقِ؛ لأنَّه غيرُ مَقْدُورٍ على الانْتِفَاعِ به، أشْبَه مَالَ المُكاتَبِ. والرِّوَايةُ الثانيةُ، يُزَكِّيه إذا قَبَضَه لما مَضَى. وهو قولُ الثَّوْرِىِّ وأبى عُبَيْدٍ؛ لما رُوِىَ عن عَلِىٍّ، رَضِىَ اللهُ عنه، فى الدَّيْنِ المَظْنُونِ، قال: إنْ كان صَادِقًا، فَليُزَكِّهِ إذا قَبَضَه لما مَضَى. ورُوِىَ نحوُهُ عن ابنِ عَبَّاسٍ. رَوَاهُما أبو عُبَيْدٍ (٦). ولأنَّه مَمْلُوكٌ يجوزُ التَّصَرُّفُ فيه، فوَجَبَتْ زَكاتُه لما مَضَى، كالدَّيْنِ على المَلِىءِ. وللشَّافِعِىِّ قَوْلَانِ كالرِّوَايَتَيْنِ، وعن عمرَ بن عبدِالعزيزِ، والحسنِ، واللَّيْثِ، والَأوْزَاعِىِّ، ومالِكٍ: يُزَكِّيه إذا قَبَضَهُ لِعَامٍ
(٣) فى الأصل، ب: "كعرض".(٤) فى الأصل: "سبيل".(٥) فى ب، م: "به".(٦) فى: الأموال ٤٣١، ٤٣٢.وأخرج ابن أبي شَيْبَة حديث على، فى: باب وما كان لا يستقر يعطيه اليوم ويأخذه إلى يومين فليزكه، من كتاب الزكاة. المصنِّف ٣/ ١٦٣.