Auf dem Verkäufer und dem Empfänger der Salām-Zahlung obliegt die Zakāt für den Kaufpreis, da sein Eigentumsrecht daran feststeht. Sollte der Vertrag aufgrund des Verlusts der Ware oder der Unmöglichkeit der Lieferung der Salām-Ware aufgelöst werden, so ist die Rückgabe des Kaufpreises verpflichtend und die Zakāt darauf obliegt dem Verkäufer.
Abschnitt: Bezüglich der Kriegsbeute (Ghanīma) erlangen die Kämpfer das Eigentum an vier Fünfteln davon mit dem Ende der Kampfhandlungen. Wenn es sich um eine Art handelt, für die Zakātpflicht besteht, wie etwa bei Währungen (Athman) oder weidendem Vieh (Sā'ima), und der Anteil eines jeden von ihnen den Nisāb erreicht, so ist er verpflichtet, die Zakāt zu entrichten, sobald ein Jahr (Hawl) verstrichen ist. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zakāt vor der Inbesitznahme zu entrichten, wie wir es bereits im Zusammenhang mit Forderungen gegen einen solventen Schuldner dargelegt haben. Wenn er unter dem Nisāb liegt, so besteht keine Zakātpflicht, es sei denn, es handelt sich um weidendes Vieh und die vier Fünftel erreichen zusammen den Nisāb, wobei dies dann als Mischvermögen (Khulta) gilt; der verbleibende Fünftelanteil wird jedoch nicht hinzugerechnet, da darauf keine Zakāt entfällt. Wenn die Beute aus verschiedenen Arten besteht, wie etwa Kamelen, Rindern und Schafen, so ist keiner von ihnen zakātpflichtig, da es dem Imam obliegt, sie unter ihnen nach seinem Ermessen aufzuteilen. Er kann jedem von ihnen nach Belieben eine der Vermögensarten zuteilen, sodass sein Eigentum an einem bestimmten Gegenstand nicht in der Weise feststeht wie bei einer Erbschaft.
462 - Fragestellung: Er sagte: „Wenn jemandem ein Vermögen geraubt wurde (Ghasb), so muss er nach dem Erhalt desselben die Zakāt für die vergangene Zeit entrichten, gemäß einer der beiden Überlieferungen von Abū 'Abd Allāh (Ahmad ibn Hanbal). Die andere Überlieferung besagt: „Es ist nicht wie eine Forderung, für die man die Zakāt entrichtet, sobald man sie in Empfang nimmt. Mir ist es jedoch lieber, wenn er die Zakāt dafür entrichtet.“
Zu seiner Aussage: „Wenn jemandem ein Vermögen geraubt wurde“: Das bedeutet, wenn einem Mann ein Vermögen geraubt wurde. Das erste Objekt, das im Nominativ steht, ist im Verb verborgen, und das Wort „Vermögen“ (Māl) ist das zweite Objekt, weshalb es im Akkusativ (Nasb) steht. In einigen Manuskripten heißt es: „Wa idhā ghusiba mālahu“ (Und wenn sein Vermögen geraubt wurde). Beides ist korrekt. Das Urteil für geraubtes, gestohlenes, geleugnetes oder verloren gegangenes Vermögen ist identisch. Für alle diese Fälle gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es besteht keine Zakātpflicht darauf. Dies wurde von al-Athram und al-Maymūnī überliefert. Sobald es zurückkehrt, wird es wie ein neu erworbenes Vermögen behandelt, für das ein neues Jahr (Hawl) beginnt. Dies ist auch die Ansicht von Abū Hanīfa und asch-Schāfi'ī in seiner frühen Lehrmeinung, da es sich um ein Vermögen handelt, das seiner Hand und Verfügungsgewalt entzogen und für ihn unzugänglich geworden ist, weshalb ihn die Zakātpflicht nicht trifft, ähnlich wie beim Vermögen eines vertraglich freigekauften Sklaven (Mukātab). Die zweite Überlieferung besagt: Er ist zakātpflichtig, denn...
(11) Im Original und in B: „wa-in“ (und wenn). (1) In B und M: „nasbibi“ (fälschlich für nasabahu).