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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 274Abschnitt

Übersetzung · DE

Eigentümer füttert, ist dies für ihn nicht verboten. Was al-Āmidī über die Geringfügigkeit des Aufwands (Mu'na) erwähnte, ist nicht korrekt, denn die Geringfügigkeit wird nicht an sich bewertet, sondern anhand ihres Indikators, nämlich der Weidehaltung (Saum). Zudem wird das, was beide erwähnten, dadurch entkräftet, wenn das Vieh bei beiden mit Futter ernährt wird. Das, was der Qādī erwähnte, wird dadurch entkräftet, wenn der Eigentümer es mit verbotenem Futter füttert oder ein Schaf aus dem Nisāb zerstört, denn dies ist verboten, und die Zakātpflicht entfällt dadurch. Was jedoch den Raub von Gold betrifft, das zu Schmuck verarbeitet wurde, so gleicht dies nicht dem, worüber wir unterschiedlicher Auffassung sind, denn bei der Fütterung ist eine Bedingung für die Pflicht entfallen, während bei der Verarbeitung nichts entfallen ist. Es wurde lediglich darüber gestritten, ob diese (die Verarbeitung) unter der Bedingung der Erlaubtheit eine entfallende Wirkung hat. Wenn sie verboten war, ist die Bedingung für den Entfall nicht gegeben. Zudem: Würde der Eigentümer es mit verbotenem Futter füttern, würde die Zakātpflicht entfallen; würde er es jedoch in verbotener Weise verarbeiten, würde sie nicht entfallen – somit unterscheiden sich beide Fälle. Wenn er erlaubten Schmuck raubt und diesen zerbricht oder zu Dirham oder Dīnār münzt, wird die Zakāt darauf fällig, da der Grund, der den Wegfall der Zakāt bewirkte, beseitigt wurde, womit die Zakātpflicht eintritt. Es ist auch möglich, dass sie nicht fällig wird, so wie wenn er mit Futter ernährtes Vieh raubt und es auf die Weide treibt. Wenn er Handelsware raubt und damit handelt, wird keine Zakāt darauf fällig, da die Absicht zum Handel eine Bedingung ist und diese vom Eigentümer nicht vorlag, unabhängig davon, ob es beim Eigentümer Handelsware war oder nicht; denn das Fortbestehen der Absicht ist Bedingung, und er (der Räuber) hatte beim Raub keine Handelsabsicht. Es ist möglich, dass die Zakāt darauf fällig wird, wenn es beim Eigentümer Handelsware war und er die Absicht aufrechterhielt, da es durch den Raub nicht aus seinem Eigentum herausgefallen ist, selbst wenn der Räuber die Absicht zur privaten Nutzung (Qunya) hatte. In jedem Fall, in dem wir die Zakātpflicht bejahen, liegt die Haftung beim Räuber, da dies ein Mangel ist, der in seiner Hand entstanden ist, weshalb er dafür haften muss, wie bei dessen Zerstörung.

Abschnitt: Wenn ein Tier aus dem Nisāb verloren geht oder mehr, oder geraubt wird und der Nisāb dadurch abnimmt, so ist das Urteil darin dasselbe, wie wenn das gesamte Vermögen verloren geht oder geraubt wird. Wenn wir jedoch die Pflicht zur Zakāt bejahen, muss er die Zakāt von dem abführen, was sich bei ihm befindet. Wenn das Verlorene oder das Geraubte zurückkehrt, entrichtet er die Zakāt dafür, genau wie wenn das gesamte Vermögen zurückkehrt.

Anmerkungen

(4) In M: „wa-hiya“ (sie ist). (5) Fehlt in: M.

Arabisch (Quelle)

مالِكِها، لم يُحَرَّمْ عليه. وما ذَكَرَهُ الآمِدِىُّ من خِفَّةِ المُؤْنَةِ غيرُ صَحِيحٍ، فإنَّ الخِفَّةَ لا تُعْتَبَرُ بِنَفْسِها، وإنَّما تُعْتَبَرُ بِمَظِنَّتِها، وهو (٤) السَّوْمُ، ثمَّ يَبْطُلُ ما ذَكَرَاهُ بما إذا كانتْ مَعْلُوفَةً عِنْدَهما جَميعًا، ويَبْطُلُ ما ذَكَرَهُ القاضى بما إذا عَلَفَها مَالِكُها عَلَفًا مُحَرَّمًا، أو أَتْلَفَ شَاةً من النِّصابِ، فإنَّه مُحَرَّمٌ، وتَسْقُطُ به الزكاةُ. وأمَّا إذا غَصَبَ ذَهَبًا فصَاغَه حَلْيًا، فلا يُشْبِه ما اخْتَلَفْنَا فيه، فإنَّ العَلَفَ فَاتَ به شَرْطُ الوُجُوبِ، والصِّيَاغَةُ لم يَفُتْ بها شىءٌ، وإنَّما اخْتُلِفَ فى كَوْنِها مُسْقِطَةً بِشَرْطِ كَوْنِها مُبَاحَةً، فإذا كانت مُحَرَّمَةً لم يُوجَدْ شَرْطُ الإِسْقَاطِ، ولأنَّ المالِكَ لو عَلَفَها عَلَفًا مُحَرَّمًا لَسَقَطَتِ الزكاةُ، ولو صَاغَها صِيَاغَةً مُحَرَّمةً، لم تَسْقُطْ، فَافْتَرَقَا، ولو غَصَبَ حَلْيًا مُبَاحًا، فكَسَرَهُ، أو ضَرَبَهُ دَرَاهِمَ، أو دَنَانِيرَ، وَجَبَتْ فيه الزكاةُ؛ لأنَّ المُسْقِطَ لِلزكاةِ زَالَ. فوَجَبَتِ الزكاةُ. ويَحْتَمِلُ أنْ لا تَجِبَ، كما لو غَصَبَ مَعْلُوفَةً فأسَامَها. ولو غَصَبَ عُرُوضًا، فاتَّجَرَ فيها، لم تَجِبْ فيها الزكاةُ؛ لأنَّ نِيَّةَ التِّجارَةِ شَرْطٌ، ولم تُوجَدْ من المالِكِ، وسَوَاءٌ كانتْ للتِّجَارَةِ عند مالِكِها، أو لم تَكُنْ، لأنَّ بَقَاءَ النِّيَّةِ شَرْطٌ، ولم يَنْوِ التِّجارَةَ بها عند الغاصِبِ. ويَحْتَمِلُ أن تَجِبَ فيها (٥) الزكاةُ إذا كانت لِلتِّجَارَةِ عندَ مَالِكِها، واسْتَدَامَ النِّيةَ؛ لأنَّها لم تَخْرُجْ عن مِلْكِه بِغَصْبِها، وإن نَوَى بها الغاصِبُ القُنْيَةَ. وكلُّ مَوْضِعٍ أوْجَبْنا الزكاةَ، فعلَى الغاصِبِ ضَمَانُها؛ لأنَّه نَقْصٌ حَصَلَ فى يَدِه، فوَجَبَ عليه ضَمَانُه، كتَلَفِهِ.

فصل: إذا ضَلَّتْ واحِدَةٌ من النِّصابِ، أو أكْثَرُ، أو غُصِبَتْ، فنَقَصَ النِّصابُ، فالحُكْمُ فيه كما لو ضَلَّ جَمِيعُه أو غُصِبَ. لكنْ إن قُلْنَا بِوُجُوبِ الزَّكَاةِ، فعليه الإِخْرَاجُ عن المَوْجُودِ عندَه. وإذا رَجَعَ الضَّالُّ أو المَغْصُوبُ، أخْرَجَ عنه، كما لو رَجَعَ جَمِيعُه.

Anmerkungen

(٤) فى م: "وهى".(٥) سقط من: م.

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