Abschnitt: Wenn der Eigentümer gefangen genommen wird, entfällt die Zakātpflicht für ihn nicht, unabhängig davon, ob ihm der Zugang zu seinem Vermögen verwehrt wurde oder nicht; denn seine Verfügungsgewalt über sein Vermögen bleibt in Kraft, und sein Verkauf, seine Schenkung sowie die Bevollmächtigung darin sind gültig.
Abschnitt: Wenn er vom Islam abfällt (Ridda), bevor das Jahr (Haul) verstrichen ist, und das Jahr endet, während er weiterhin vom Islam abgefallen ist, so trifft ihn keine Zakātpflicht. Dies ist explizit überliefert, da der Islam eine Bedingung für die Zakātpflicht ist; das Fehlen dieser Bedingung während eines Teils des Jahres führt zum Entfall der Zakāt, wie beim Besitz oder beim Nisāb. Wenn er zum Islam zurückkehrt, bevor das Jahr verstrichen ist, beginnt er die Jahreszählung (Haul) von vorn, gemäß dem, was wir erwähnt haben. Ahmad sagte: Wenn der Abtrünnige den Islam annimmt und auf seinem Vermögen das Jahr verstrichen ist, so gehört ihm das Vermögen, und er entrichtet keine Zakāt darauf, bis er die Jahreszählung damit von Neuem beginnt, da er daran gehindert war. Sollte er jedoch nach Ablauf des Jahres vom Islam abfallen, entfällt die Zakātpflicht nicht. Dies vertrat auch al-Schāfiʿī, während Abū Hanīfa sagte: Sie entfällt, da die Absicht (Niyya) eine Bedingung für die Zakāt ist, welche durch die Abtrünnigkeit hinfällig wird, genau wie beim Gebet. Wir argumentieren jedoch damit, dass es sich um ein Vermögensrecht handelt, das nicht durch den Abfall vom Glauben hinfällig wird, so wie es auch bei Schulden der Fall ist. Was das Gebet betrifft, so entfällt es zwar auch nicht, aber er wird nicht dazu aufgefordert, es zu verrichten, da es von ihm in diesem Zustand nicht gültig ist und keine stellvertretende Verrichtung zulässt; wenn er jedoch zum Islam zurückkehrt, wird es für ihn zur Pflicht. Die Zakāt hingegen lässt eine stellvertretende Verrichtung zu, [und sie entfällt nicht durch den Abfall vom Glauben, wie es bei Schulden der Fall ist]. Der Imam nimmt sie von demjenigen, der sie verweigert, und ebenso nimmt sie der Imam hier von seinem Vermögen, genau wie er sie von einem muslimischen Verweigerer nimmt. Wenn er sie annimmt, nachdem er den Islam wieder angenommen hat, ist er nicht mehr zur Leistung verpflichtet, da sie durch die Wegnahme bereits von ihm entfiel, ebenso wie sie entfällt, wenn sie von einem muslimischen Verweigerer eingezogen wird. Es ist möglich, dass sie nicht entfällt, da die Zakāt ein Gottesdienst (ʿIbāda) ist und somit ohne Absicht nicht vollzogen werden kann. Die Grundlage hierfür ist der Fall, dass der Imam sie von einem muslimischen Verweigerer nimmt, was bereits an anderer Stelle erwähnt wurde. Wenn jemand anderes als der Imam oder sein Stellvertreter sie nimmt, entfällt sie nicht, da er keine Befugnis (Wilāya) über ihn hat und somit nicht an dessen Stelle treten kann, anders als der Stellvertreter des Imams. Wenn er sie während seines Abfalls vom Glauben entrichtet, ist dies nicht gültig, da er ein Ungläubiger ist und es von ihm – wie beim Gebet – nicht gültig ist.
(6) Fehlt in: B. (7) In M: „adāʾuhu“ (dessen Leistung).
فصل: وإن أُسِرَ المالِكُ لم تَسْقُطْ عنه الزكاةُ، سَوَاءٌ حِيلَ بينه وبين مَالِه، أو لم يُحَلْ؛ لأنَّ تَصَرُّفَه في مَالِه نَافِذٌ، يَصِحُّ بَيْعُه، وهِبَتُه، وتَوْكِيلُه فيه.
فصل: وإن ارْتَدَّ قبلَ مُضِيِّ الحَوْلِ، وحالَ الحَوْلُ وهو مُرْتَدٌّ، فلا زكاةَ عليه. نَصَّ عليه. لأنَّ الإسلامَ شَرْطٌ لِوُجُوبِ الزكاةِ، فعَدَمُه في بعضِ الحَوْلِ يُسْقِطُ الزكاةَ، كالمِلْكِ والنِّصابِ. وإن رَجَعَ إلى الإسلامِ قبلَ مُضِيِّ الحَوْلِ، اسْتَأْنَفَ حَوْلًا؛ لما ذَكَرْنَا. قال أحمدُ: إذا أسْلَمَ المُرْتَدُّ، وقد حالَ على مالِهِ الحَوْلُ، فإنَّ المالَ له، ولا يُزَكِّيه حتى يَسْتَأْنِفَ به الحَوْلَ؛ لأنَّه كان ممْنُوعًا منه، فأمَّا إن ارْتَدَّ بعد الحَوْلِ، لم تَسْقُط الزكاةُ عنه. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ، وقال أبو حنيفةَ: تَسْقُطُ؛ لأنَّ من شَرْطِها النِّيَّةَ، فسَقَطَتْ بالرِّدَّةِ، كالصلاةِ. ولَنا، أنَّه حَقُّ مالٍ، فلا يَسْقُطُ بالرِّدَّةِ كالدَّيْنِ، وأمَّا الصلاةُ فلا تَسْقُطُ أيضا، لكن لا يُطَالَبُ بِفِعْلِها، لأنَّها لا تَصِحُّ منه، ولا تَدْخُلُها النِّيَابَةُ، فإذا عَادَ وَجَبَتْ عليه، والزكاةُ تَدْخُلُها النِّيَابَةُ، [ولا تَسْقُطُ بالرِّدَّةِ كالدَّيْنِ] (٦)، ويَأْخُذُها الإمامُ من المُمْتَنِعِ، وكذا هاهُنا يَأْخُذُها الإمامُ من مَالِه، كما يَأْخُذُها من المُسْلِمِ المُمْتَنِعِ. فإن أَسْلَمَ بعد أخْذِها، لم يَلْزَمْهُ أداؤُها (٧)؛ لأنَّها سَقَطَتْ عنه بأخْذِها، كما تَسْقُطُ بأَخْذِها من المُسْلِمِ المُمْتَنِعِ. ويَحْتَمِلُ أنْ لا تَسْقُطَ؛ لأنَّ الزكاةَ عِبَادَةٌ، فلا تَحْصُلُ مِن غيرِ نِيَّةٍ. وأصْلُ هذا ما لو أخَذَها الإمامُ من المُسْلِمِ المُمْتَنِعِ، وقد ذُكِرَ في غيرِ هذا. وإن أخَذَها غيرُ الإمَامِ، أو نَائِبُه، لم تَسْقُطْ عنه؛ لأنَّه لا وِلَايَةَ له عليه، فلا يَقُومُ مقَامَهُ بخِلافِ نَائِبِ الإمامِ. وإن أدَّاهَا في حالِ رِدَّتِه، لم تُجْزِهِ؛ لأنَّه كافِرٌ، فلا تَصِحُّ منه كالصلاةِ.
(٦) سقط من: ب.(٧) في م: "أداؤه".