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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 278Abschnitt

Übersetzung · DE

kein Geld ist. Daher ist die Zakāt darauf vor der Entgegennahme nicht verpflichtend, wie bei einer Kitāba-Schuld (Vertrag über den Freikauf eines Sklaven). Wir entgegnen: Es ist eine Schuld, deren Empfang beansprucht werden kann und der Schuldner zur Leistung gezwungen werden kann, daher ist die Zakāt darauf verpflichtend, wie beim Preis einer verkauften Ware. Dies unterscheidet sich von der Kitāba-Schuld, da deren Empfang nicht beansprucht werden kann und der vertraglich gebundene Sklave (Mukātab) die Zahlung verweigern kann. Deren Analogiebildung dazu ist daher nicht korrekt, da es sich um einen Ersatz für ein Vermögen handelt.

Abschnitt: Wenn sie ihr Brautgeld vor dem Beischlaf entgegennimmt und ein Jahr darüber vergeht, sie die Zakāt entrichtet und der Ehemann sie dann vor dem Beischlaf scheidet, so fordert er von ihr die Hälfte zurück, und die Zakāt entfällt auf die verbleibende Hälfte, die ihr zusteht. Al-Shāfiʿī sagte in einer seiner Ansichten: Der Ehemann fordert die Hälfte des Vorhandenen und die Hälfte des Wertes des bereits ausgegebenen Betrages zurück; denn wenn alles zerstört worden wäre, hätte er die Hälfte des Wertes zurückgefordert, und ebenso verhält es sich, wenn ein Teil zerstört wurde. Wir entgegnen mit dem Wort Gottes, des Erhabenen: {so [gebührt ihr] die Hälfte dessen, was ihr festgesetzt habt} (Sure Al-Baqara 237). Zudem ist es ihm möglich, die Sache selbst (ʿAin) zurückzufordern, daher steht ihm die Rückforderung des Wertes nicht zu, so als ob nichts davon zerstört worden wäre. Davon abgeleitet wird der Fall, dass alles zerstört wurde, da es ihm dann nicht möglich war, die Sache selbst zurückzufordern. Wenn er sie nach Ablauf des Jahres und vor der Entrichtung der Zakāt scheidet, ist es ihr nicht gestattet, die Zakāt aus dem Nisāb zu entrichten, da das Recht des Ehemannes sich mit dem Charakter einer Teilhabe daran festgesetzt hat, während die Zakāt sich nicht mit dem Charakter einer Teilhabe daran festgesetzt hat. Sie entrichtet die Zakāt stattdessen aus anderem Vermögen, oder sie teilen es untereinander auf, und dann entrichtet sie die Zakāt aus ihrem Anteil. Wenn er sie vor Ablauf des Jahres scheidet, erlangt er die Hälfte als ungeteilten Anteil (Muschāʿ), und das Urteil dazu ist dasselbe, wie wenn sie die Hälfte ihres Vermögens vor Ablauf des Jahres ungeteilt verkauft hätte, dessen Urteil wir bereits dargelegt haben.

Abschnitt: Wenn das Brautgeld eine Schuld ist und sie den Ehemann nach Ablauf des Jahres davon freistellt, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Die Zakāt trifft sie, weil sie darüber verfügt hat, was dem Fall ähnelt, in dem sie es entgegengenommen hätte. Die zweite Überlieferung besagt: Die Zakāt dafür trifft den Ehemann, da er das erlangt hat, worüber er Verfügungsberechtigung erlangt hat, so als ob sein Eigentum niemals erloschen wäre.

Anmerkungen

(6) In B, M: "fīhā" (darin). (7) Sure Al-Baqara 237. (8) Im Original, M: "lahu" (ihm). (9) In B, M: "yuqassimānihi" (sie beide teilen es auf).

Arabisch (Quelle)

بمالٍ، فلا تَجِبُ الزكاةُ فيه قبلَ قَبْضِه، كدَيْنِ الكِتَابَةِ. ولَنا، أنَّه دَيْنٌ يُسْتَحَقُّ قَبْضُه، ويُجْبَرُ المَدِينُ على أدَائِه، فوَجَبَتْ فيه الزكاةُ، كثَمَنِ المَبِيعِ. ويُفارِقُ دَيْنَ الكِتَابَةِ، فإنَّه لا يُسْتَحَقُّ قَبْضُه، ولِلْمُكاتَبِ الامْتِناعُ من أدَائِه، ولا يَصِحُّ قِيَاسُهم عليه، فإنه عِوَضٌ عن مالٍ.

فصل: فإنْ قَبَضَتْ صَدَاقَها قبل الدُّخُولِ، ومَضَى عليه حَوْلٌ، فَزَكَّتْه، ثم طَلَّقَها الزَّوْجُ قبلَ الدُّخُولِ، رَجَع عليها (٦) بِنِصْفِه، وكانتِ الزكاةُ من النِّصْفِ الباقِى لها. وقال الشَّافِعِيُّ في أحَدِ أقْوَالِه: يَرْجِعُ الزَّوْجُ بِنِصْفِ المَوْجُودِ ونِصْفِ قِيمَةِ المُخْرَجِ؛ لأنَّه لو تَلِفَ الكُلُّ رَجَعَ عليها بِنِصْفِ قِيمَتِه، فكذلك إذا تَلِفَ البَعْضُ. ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {فَنِصْفُ مَا فَرَضْتُمْ} (٧). ولأنَّه يُمْكِنُه الرُّجُوعُ في العَيْنِ، فلم يَكُنْ له الرُّجُوعُ إلى القِيمَةِ، كما لو لم يَتْلَفْ منه شىءٌ. ويُخَرَّجُ على هذا ما لو تَلِفَ كُلُّهُ، فإنَّه ما أمْكنَه الرُّجُوعُ في العَيْنِ. وإن طَلَّقَها بعدَ الحَوْلِ وقبلَ الإخْرَاجِ، لم يَكُنْ لها (٨) الإخْراجُ من النِّصابِ، لأنَّ حَقَّ الزَّوْجِ تَعَلَّقَ به على وَجْهِ الشَّرِكَةِ، والزكاةُ لم تَتَعَلَّقْ به على وَجْهِ الشَّرِكَةِ، لكن تُخْرِجُ الزَّكَاةَ من غيرِه، أو يَقْتَسِمانِه (٩)، ثم تُخْرِجُ الزكاةَ من حِصَّتِها. فإنْ طَلَّقَها قبلَ الحَوْلِ مَلَكَ النِّصْفَ مُشَاعًا، وكان حُكْمُ ذلك كما لو بَاعَ نِصْفَه قبلَ الحَوْلِ مُشَاعًا، وقد بَيَّنَّا حُكْمَهُ.

فصل: فإنْ كان الصَّدَاقُ دَيْنًّا، فأبْرَأَتِ الزَّوْجَ منه بعدَ مُضِيِّ الحَوْلِ، ففيه رِوايَتَانِ؛ إحْدَاهُما، عليها الزكاةُ؛ لأنَّها تَصَرَّفَتْ فيه، فأشْبَهَ ما لو قَبَضَتْهُ. والرِّوَايَةُ الثانيةُ، زَكَاتُه على الزَّوْجِ؛ لأنَّه مَلَكَ ما مُلِّكَ عليه، فكأنَّه لم يَزُلْ مِلْكُه

Anmerkungen

(٦) في ب، م: "فيها".(٧) سورة البقرة ٢٣٧.(٨) في الأصل، م: "له".(٩) في ب، م: "يقسمانه".

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