Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 465 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn Vieh mit einem Rückgaberecht (Khiyār) verkauft wird und das Rückgaberecht nicht ausgeübt wird, bis es zurückgegeben wird, beginnt der Verkäufer für dieses eine neue Jahresfrist, ungeachtet dessen, ob das Rückgaberecht dem Verkäufer oder dem Käufer zustand; denn dies stellt eine Erneuerung des Eigentums dar.“ · ShamelaTranslate