die Entrichtung aus zwei Arten. Da das Schaf den Wert von zehn Dirham hat, ist es zulässig, wenn er sich für deren Entrichtung zusammen mit zehn [Dirham] entscheidet. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Ablehnung, da der Prophet - Friede und Segen seien auf ihm - zwischen zwei Schafen und zwanzig Dirham wählen ließ, und dies eine dritte Kategorie darstellt, weshalb deren Zulassung dem Bericht widersprechen würde. Gott weiß es am besten (10).
Kapitel: Wenn er weder das vorgeschriebene Alter noch das darauffolgende besitzt, wie etwa jemand, bei dem eine Jadh'a zur Pflicht wurde, er diese jedoch nicht besitzt und ebenso wenig [die Hiqqa, oder bei dem eine Hiqqa zur Pflicht wurde, er diese jedoch nicht besitzt und ebenso wenig] (11) die Jadh'a und die Bint Labun, so sagte der Qadi: Es ist zulässig, zusammen mit dem Jubran-Ausgleich zum dritten Alter überzugehen. So entrichtet er im ersten Fall eine Bint Labun und gibt dazu vier Schafe und vierzig Dirham, und er entrichtet im zweiten Fall eine Bint Makhad und gibt dazu dasselbe. Er erwähnte, dass Ahmad darauf hingedeutet habe. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu al-Khattab hingegen sagte: Man geht nicht zu einem Alter über, das auf das vorgeschriebene folgt. Was den Übergang von einer Hiqqa zu einer Bint Makhad oder von einer Jadh'a zu einer Bint Labun betrifft, so ist dies nicht zulässig, da der Text (Nass) die Ausweichung auf genau ein [spezifisches] Alter vorsah, weshalb die Beschränkung darauf Pflicht ist (12), so wie wir uns bei der Entnahme von Schafen statt Kamelen auf den Fall beschränkt haben, für den der Text existiert. Dies ist die Ansicht von Ibn al-Mundhir. Die Begründung für die erste Ansicht ist, dass der Übergang zum darauffolgenden Alter mit Jubran gestattet wurde, ebenso wie das Ausweichen bei Fehlen des ursprünglichen Pflichtteils zusammen mit dem Jubran gestattet wurde, falls dieser die eigentliche Pflicht wäre. Hier, wenn das entsprechende Alter vorhanden wäre, würde dies ausreichen; wenn es fehlt, ist der Übergang zum darauffolgenden Alter mit Jubran gestattet. Wenn der Sinn des Textes verstanden wird (13), dann wird er übertragen und nach seinem Sinn gehandelt. Nach der Konsequenz dieser Ansicht ist es zulässig, von der Jadh'a auf eine Bint Makhad mit sechs Schafen oder sechzig Dirham auszuweichen, und er weicht von der Bint Makhad auf eine Jadh'a aus und nimmt sechs Schafe oder sechzig Dirham. Wenn er von den vier Schafen zwei Schafe und zwanzig Dirham entrichten möchte, so ist dies zulässig, da es sich um zwei Jubran-Ausgleiche handelt, die wie zwei Sühneleistungen (Kaffara) sind. Ebenso verhält es sich bei dem Jubran, den er entrichtet für das Pflichtteil
(10) Ergänzung aus: M. (11) Aus M ausgefallen. (12) In A, M: "alayha" (darauf). (13) In A, M: "aqalahu" (er hat es verstanden).