Wenn sie diesen [Kauf] auflösen, so zeigt sich, dass er nicht übergegangen ist, und wenn sie ihn bestätigen, so zeigt sich, dass er übergegangen ist. Unser Argument ist, dass es sich um einen gültigen Verkauf handelt, bei dem das Eigentum unmittelbar danach übergeht, so als ob keine Option vereinbart worden wäre. Wenn das Vermögen zakātpflichtig ist, wird das Jahr durch den Verkauf unterbrochen, da das Eigentum daran erloschen ist. Wenn er es zurückerwirbt oder es an ihn zurückgegeben wird, beginnt er ein neues Jahr, da es sich um neues Eigentum handelt, das nach dessen Erlöschen entstanden ist; daher muss er ein neues Jahr beginnen, so als ob der Verkauf unbedingt und ohne Option erfolgt wäre. Dasselbe gilt, wenn sie den Verkauf während der Sitzungsdauer (Majlis) aufgrund ihrer Option auflösen; denn auch das verhindert die Übertragung des Eigentums nicht, weshalb es dem Optionskauf (Khiyār al-Shart) gleichkommt. Sollte das Jahr während der Optionsdauer vergehen und sie dann den Verkauf auflösen, so liegt die Zakāt beim Käufer, da es sein Eigentum war. Sollten wir der anderen Überlieferung folgen, so wird das Jahr durch den Verkauf nicht unterbrochen; [da das Eigentum des Verkäufers nicht] erloschen ist. Sollte das Jahr während der Optionsdauer vergehen, so liegt die Zakāt beim Verkäufer. Wenn er sie aus anderem Vermögen entrichtet, bleibt der Verkauf bestehen. Wenn er sie aus dem verkauften Objekt selbst entrichtet, ist der Verkauf hinsichtlich des entrichteten Teils ungültig; ob er auch hinsichtlich des verbleibenden Teils ungültig wird, darüber gibt es zwei Auffassungen, basierend auf der Frage der Aufspaltung des Rechtsgeschäfts (Tafrīq al-Ṣafqa). Wenn er sie nicht entrichtet, bis er es dem Käufer übergeben hat und die Optionsdauer abgelaufen ist, so wird der Verkauf hinsichtlich dessen verbindlich, und er muss die Zakāt aus anderem Vermögen entrichten, so wie wenn er etwas verkauft hätte, worauf die Zakāt-Pflicht bereits bestand. Wenn er einen Sklaven kauft und der Neumond von Schawwāl erscheint, so liegt dessen Zakāt al-Fiṭr beim Käufer, selbst wenn dies innerhalb der Optionsdauer geschieht; denn es ist sein Eigentum. Nach der anderen Überlieferung liegt sie beim Verkäufer, falls es innerhalb der Optionsdauer geschieht; [da es sein Eigentum ist und da er sich in der Optionsdauer befindet].
(2) Weggefallen in: M. (3) In B, M: "li-anna milka al-bāʾiʿi lam" (weil das Eigentum des Verkäufers nicht). (4) Weggefallen in: dem Original (A), B.