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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 283466 – Rechtsfrage: Er sagte: „Zakāt al-Fiṭr ist für jeden freien Menschen und Sklaven, männlich oder weiblich, von den Muslimen verpflichtend.“

Übersetzung · DE

darauf} (14). Gemeint ist damit die natürliche Veranlagung (jibilla), auf der Er die Menschen erschaffen hat. Hiermit ist die Almosenabgabe (Sadaqa) für den Körper und die Seele gemeint, so wie die erste (Zakāt) eine Almosenabgabe für das Vermögen war. Einige unserer Gefährten sagten: Wird sie als 'Pflicht' (Farḍ) bezeichnet, während man von ihrer 'Verpflichtung' (Wujūb) spricht? Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen. Das Korrekte ist, dass sie eine Pflicht (Farḍ) ist, aufgrund der Aussage von Ibn ʿUmar: "Der Gesandte Allāhs - Allāhs Segen und Friede seien auf ihm - hat die Zakāt al-Fiṭr zur Pflicht gemacht." Und wegen des Konsenses der Gelehrten, dass sie eine Pflicht ist. Wenn mit 'Pflicht' das 'Verpflichtende' (Wājib) gemeint ist, dann ist sie verpflichtend; und wenn damit das 'nachdrücklich Verpflichtende' gemeint ist, dann ist sie eine nachdrückliche, konsensbasierte Pflicht.

466 - Problem: Er sagte: (Und die Zakāt al-Fiṭr ist für jeden Freien und Sklaven, männlich und weiblich, von den Muslimen verpflichtend).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zakāt al-Fiṭr für jeden Muslim verpflichtend ist, ungeachtet des Alters [Kindheit oder Erwachsensein] (1) sowie des Geschlechts (männlich oder weiblich), nach der Aussage der Gelehrten im Allgemeinen. Sie ist auch für den Waisen verpflichtend, und sein Vormund entrichtet sie für ihn aus seinem Vermögen. Wir wissen von niemandem, der dem widersprochen hätte, außer Muḥammad ibn al-Ḥasan, der sagte: Im Vermögen des Minderjährigen [von den Muslimen] (2) ist keine Sadaqa. Al-Ḥasan und asch-Schaʿbī sagten: Die Sadaqat al-Fiṭr ist für denjenigen unter den Freien verpflichtend, der fastet, und für die Sklaven. Die allgemeine Aussage von Ibn ʿUmar: "Der Gesandte Allāhs - Allāhs Segen und Friede seien auf ihm - hat die Zakāt al-Fiṭr für jeden Freien und Sklaven, männlich und weiblich, jung und alt, von den Muslimen zur Pflicht gemacht", erfordert ihre Verpflichtung für den Waisen. Und weil er Muslim ist, wurde seine Fitra verpflichtend, so als hätte er einen Vater.

Abschnitt: Sie ist für einen Ungläubigen nicht verpflichtend, ob er nun frei oder ein Sklave ist. Wir kennen unter ihnen keinen Dissens bezüglich des freien Erwachsenen. Unser Imām, Mālik, asch-Schāfiʿī und Abū Ṯaur sagten: Sie ist auch für den Sklaven nicht verpflichtend, ebenso wenig für den Minderjährigen. Es wird von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, ʿAṭāʾ, Muǧāhid, Saʿīd ibn

Anmerkungen

(14) Sūrat ar-Rūm 30. (1) In M: "jung und alt". (2) Weggefallen in: dem Original (A), B.

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