Jubair, an-Nacha'i, ath-Thauri, Ishaq (3) und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl ar-Ra'y), dass es für den muslimischen Herrn verpflichtend sei, die Fitra für seinen Dhimmi-Sklaven zu entrichten. Abu Hanifa sagte: Er entrichtet sie für seinen minderjährigen Sohn, wenn dieser vom Glauben abfällt (ridda). Es wurde überliefert, dass der Prophet - Allāhs Segen und Friede seien auf ihm - sagte: "Entrichtet für jeden Freien und Sklaven, ob klein oder groß, ob Jude, Christ oder Magier, ein halbes Sāʿ Weizen" (4). Und weil jede Zakat, die aufgrund seines muslimischen Sklaven verpflichtend wurde, auch aufgrund seines ungläubigen Sklaven verpflichtend wird, wie die Handels-Zakat. Unser Argument dagegen ist die Aussage des Propheten - Allāhs Segen und Friede seien auf ihm - im Hadith von Ibn 'Umar: "von den Muslimen" (5). Abu Dawud (6) überlieferte von Ibn 'Abbas, er sagte: Der Gesandte Allāhs - Allāhs Segen und Friede seien auf ihm - machte die Zakat al-Fitr zur Pflicht, als Reinigung für den Fastenden von leeren und unanständigen Reden sowie als Speise für die Bedürftigen. Wer sie vor dem Gebet entrichtet, dem ist sie eine angenommene Zakat, und wer sie nach dem Gebet entrichtet, dem ist sie eine Sadaqa von den Almosen. Sein Isnad ist hassan (7). Ihr Hadith ist uns nicht bekannt, und die Verfasser der großen Hadith-Sammlungen und der Sunan-Werke haben ihn nicht erwähnt. Zudem widerspricht diese Aussage von Ibn 'Abbas dem Hadith, dessen Überlieferer er selbst ist. Die Handels-Zakat wird auf den Wert erhoben, weshalb sie für alle Arten von Tieren und übrigen Vermögenswerten verpflichtend ist, wohingegen diese [Fitra] eine Reinigung für den Körper ist. Deshalb ist sie dem Menschen vorbehalten, im Gegensatz zur Handels-Zakat.
Abschnitt: Wenn ein Ungläubiger einen muslimischen Sklaven besitzt und der Neumond von Schawwal aufgeht, während dieser in seinem Eigentum ist, dann wurde von Ahmad überliefert, dass der Ungläubige verpflichtet sei, die Sadaqat al-Fitr für ihn zu entrichten. Der Qadi wählte diese Ansicht. Ibn 'Aqil sagte: Es ist möglich, dass sie nicht verpflichtend ist. Dies (8) ist die Ansicht der Mehrheit von ihnen. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir etwas überliefert haben, sind sich einig, dass für den Dhimmi keine Sadaqa für seinen muslimischen Sklaven zu entrichten ist; dies aufgrund seiner Aussage - Friede sei mit ihm: "von den Muslimen". Zudem ist er ein Ungläuber, weshalb für ihn die Fitra nicht verpflichtend ist, wie für die übrigen Ungläubigen. Des Weiteren ist die Fitra eine Zakat und daher für den Ungläubigen nicht verpflichtend, wie die Vermögens-Zakat. Unser Argument ist, dass der Sklave zu denjenigen gehört, für die eine Reinigung vollzogen wird, weshalb die Fitra für ihn entrichtet werden muss, so als ob sein Herr ein Muslim wäre. Seine Aussage "von den Muslimen" kann sich auf denjenigen beziehen, für den die Abgabe entrichtet wird, was dadurch bewiesen wird, dass wenn ein Muslim einen ungläubigen Sklaven hätte, dessen Fitra nicht verpflichtend wäre. Zudem erwähnte er im Hadith jeden Sklaven und Minderjährigen, was darauf hindeutet, dass er denjenigen meinte, für den entrichtet wird, nicht denjenigen, der entrichtet. Bei den Anhängern von asch-Schafi'i gibt es hierzu zwei Ansichten, wie die beiden Lehrmeinungen.
467 - Problem: Er sagte: (Ein Sāʿ nach dem Sāʿ des Propheten - Allāhs Segen und Friede seien auf ihm -, welches fünf Rital und ein Drittel beträgt).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das für die Sadaqat al-Fitr Verpflichtende ein Sāʿ für jeden Menschen ist; weniger als das ist bei allen Arten der abzugebenden Nahrungsmittel nicht ausreichend. Dies vertraten auch Malik, asch-Schafi'i und Ishaq. Dies wurde von Abu Sa'id al-Khudri, al-Hasan und Abu al-'Aliya überliefert. Von 'Uthman ibn 'Affan, Ibn az-Zubair und Mu'awiya wurde überliefert, dass ein halbes Sāʿ Weizen allein ausreichend sei. Dies ist die Rechtsschule von Sa'id ibn al-Musayyib, 'Ata', Tawus, Mujahid, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, [Urwa ibn az-Zubair] (1), Abu Salama ibn 'Abd ar-Rahman, Sa'id ibn Jubair und den Anhängern der Vernunftlehre. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von 'Ali, Ibn 'Abbas und asch-Scha'bi; einmal wurde ein Sāʿ überliefert, einmal ein halbes Sāʿ. Von Abu Hanifa gibt es bezüglich Rosinen zwei Überlieferungen: eine besagt ein Sāʿ, die andere ein halbes Sāʿ. Sie stützten sich auf das, was Tha'laba ibn Abi (2) Su'ayr von seinem Vater vom Propheten - Allāhs Segen und Friede seien auf ihm - überlieferte.
(3) Weggefallen in: dem Original (A). (4) Herausgegeben von ad-Daraqutni ohne das Wort: "Magier", in: Kapitel über die Zakat al-Fitr, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Daraqutni 2/150. Siehe ad-Daraqutnis Ausführungen dazu sowie die Ausführungen von az-Zaila'i zu dessen Einstufung: Naṣb ar-Rāya 2/412. (5) Im Wortlaut von al-Bukhari, auf Seite 281. (6) In: Kapitel über die Zakat al-Fitr, aus dem Buch der Zakat. Sunan Abi Dawud 1/373. Ebenso herausgegeben von Ibn Maja, in: Kapitel über die Sadaqat al-Fitr, aus dem Buch der Zakat. Sunan Ibn Maja 1/585. (7) Im Original: "jayyid" (gut). (8) In M: "und dies".