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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 28Abschnitt

Übersetzung · DE

von zweihundert Kamelen, wenn er für fünf Bint Labun fünf Bint Makhad entrichtet, oder anstelle von vier Hiqqa vier Jadh'a [entrichtet], so ist es zulässig, einen Teil des Ausgleichs (Jubran) in Dirham und einen Teil in Schafen zu entrichten. Wann immer er ein Alter findet, das auf das vorgeschriebene folgt, [ist es nicht zulässig], auf ein Alter auszuweichen, das nicht darauf folgt, da der Übergang von dem Alter, das unmittelbar folgt, zu einem anderen Alter ein Ersatz ist, welcher bei Möglichkeit des ursprünglichen Pflichtteils nicht zulässig ist. Wenn er jedoch weder die Hiqqa noch die Bint Labun besitzt, dafür aber die Jadh'a und die Bint Makhad findet, und die Pflicht eigentlich eine Hiqqa wäre, so ist es nicht zulässig, auf eine Bint Makhad auszuweichen; und wenn die Pflicht eine Bint Labun wäre, ist es nicht zulässig, eine Jadh'a zu entrichten. Gott weiß es am besten.

Kapitel: Wenn der gesamte Bestand (Nisab) krank ist und die eigentlich vorgeschriebene Abgabe (Farida) nicht vorhanden ist, so darf er auf ein niedrigeres Alter auszuweichen, unter der Bedingung, den Ausgleich (Jubran) zu entrichten. Er darf jedoch nicht zu einem höheren Alter aufsteigen, selbst unter Annahme des Jubran, denn der Jubran ist mehr als der Unterschied zwischen den beiden Pflichtstufen. Der Jubran kann ein Ausgleich für das ursprüngliche Pflichtteil sein, denn der Wert der gesunden Tiere ist höher als der Wert der kranken, und ebenso ist es mit dem Wert der dazwischen liegenden Stufen. Wenn dies der Fall ist, so ist ein Aufstieg nicht zulässig, wohl aber ein Abstieg, da er damit freiwillig etwas von seinem Vermögen gibt. Der Eigentümer kann das Mehr annehmen, doch dem Einnehmer (Sa'i) ist es nicht erlaubt, dieses Mehr von den Bedürftigen zu geben. Wenn derjenige, der die Abgabe entrichtet, der Vormund eines Waisen ist, so ist ihm ein Abstieg ebenfalls nicht erlaubt, da er das Mehr nicht vom Vermögen des Waisen geben darf; somit ist der Kauf des vorgeschriebenen Pflichtteils aus anderem Vermögen zwingend erforderlich.

Kapitel: [Der Jubran findet keine Anwendung] (15) bei anderen Tieren als Kamelen, da der Text (Nass) diesbezüglich nur für diese überliefert ist. Andere Tiere sind nicht in ihrer Bedeutung gleich, da diese einen höheren Wert haben und weil sich die Abgabe bei Schafen nicht durch den Altersunterschied ändert. Zudem unterscheidet sich der Unterschied zwischen den Pflichtstufen bei Rindern von dem bei Kamelen, weshalb die Analogie (Qiyas) hier ausgeschlossen ist. Wer also die vorgeschriebene Abgabe bei Rindern oder Schafen nicht besitzt, aber ein niedrigeres Alter vorfindet, dem ist es nicht gestattet, dieses zu entrichten. Wenn er jedoch ein höheres Alter vorfindet und er es freiwillig ohne Jubran entrichten möchte, so wird dies von ihm angenommen, selbst wenn er es nicht tut, wird er verpflichtet, das Vorgeschriebene von außerhalb seines Vermögens zu kaufen.

Anmerkungen

(14) In M: "la yajuz" (es ist nicht zulässig). (15) In A, M: "wa la yadkhulu al-jubran" (und der Jubran findet keine Anwendung).

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