Malik, und einige von ihnen sagten: Maßgebend ist das vorherrschende Nahrungsmittel dessen, der es entrichtet. Wenn er dann vom Verpflichtenden zu etwas Höherwertigem übergeht, ist dies zulässig; geht er aber zu etwas Geringerem über, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Die erste ist, dass es zulässig ist, aufgrund seiner (des Propheten) - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - Aussage: „Macht sie für diesen Tag unabhängig vom Bitten.“ (3) Die Unabhängigkeit wird durch das Nahrungsmittel erreicht. Die zweite Auffassung ist, dass es nicht zulässig ist, weil er vom Verpflichtenden zu etwas Geringerem übergegangen ist, womit er seine Pflicht nicht erfüllt hat, so als wenn er bei der Zakat des Vermögens von der Pflicht zu etwas Geringerem übergehen würde. Unser Argument ist, dass der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - die Sadaqat al-Fitr als festgelegte Gattungen festgeschrieben hat, daher ist ein Abweichen von diesen nicht zulässig, so als wenn er den Gegenwert in Geld entrichten würde. Dies liegt (4) daran, dass die Erwähnung der Gattungen nach der Erwähnung (5) der Pflicht eine Erläuterung des Verpflichteten darstellt. Was also zum Erläuterten hinzugefügt wird, bezieht sich auf die Erläuterung; somit sind diese Gattungen als verpflichtend anzusehen und die Entrichtung aus ihnen ist festgelegt. Auch deshalb, weil er beim Entrichten von etwas anderem vom festgeschriebenen Text abweicht, womit er die Pflicht nicht erfüllt, ähnlich der Entrichtung des Gegenwerts, oder wie wenn er bei der Zakat des Vermögens etwas aus einer anderen Gattung entrichten würde. Das Unabhängigmachen wird durch die Entrichtung des Textgemäßen erreicht, daher gibt es keinen Widerspruch zwischen den Überlieferungen, da beide auf die Pflicht des Unabhängigmachens durch die Entrichtung einer der vorgeschriebenen Gattungen hinweisen.
Abschnitt: Sult ist eine Art von Gerste, daher ist die Entrichtung davon zulässig, da es unter das Textgemäße fällt. Es wurde explizit in einigen Wortlauten des Hadith von Ibn 'Umar erwähnt. Er sagte: „Die Leute pflegten zur Zeit des Gesandten Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - die Sadaqat al-Fitr als einen Sāʿ Gerste, [oder einen Sāʿ Aqit] (6), oder einen Sāʿ Sult zu entrichten.“ Von Abu Sa'id wurde überliefert, dass er sagte: „Wir entrichteten zur Zeit des Gesandten Gottes - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - nichts anderes als einen Sāʿ Datteln, oder einen Sāʿ Gerste, oder einen Sāʿ Rosinen, oder einen Sāʿ Mehl, oder einen Sāʿ Aqit, oder einen Sāʿ Sult.“ Er sagte: „Sufyan zweifelte danach daran“,
(3) Ausgeführt von ad-Daraqutni, im: Kapitel über die Zakat al-Fitr, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Daraqutni 2/152. Und von al-Baihaqi, im: Kapitel über die Zeit der Entrichtung der Zakat al-Fitr, aus dem Buch der Zakat. As-Sunan al-Kubra 4/175. (4) Fehlt im Original. (5) In B und M: „seine Erwähnung“. (6) Fehlt im Original und in B.
مالِكٍ، ومنهم مَن قال: الاعْتِبَارُ بغالِبِ قُوتِ المُخْرِجِ، ثم إنْ عَدَلَ عن الواجِبِ إلى أعلى منه، جازَ، وإن عَدَلَ إلى دُونِه، ففيه قَوْلَانِ؛ أحَدُهما، يجوزُ؛ لِقَوْلِه عليه السَّلَامُ: "اغْنُوهُمْ عَنِ الطَّلَبِ" (٣). والغِنَى يَحْصُلُ بالقُوتِ. والثانى، لا يجوزُ؛ لأنَّه عَدَلَ عن الوَاجِبِ إلى أَدْنَى منه، فلم يُجْزِئْهُ، كما لو عَدَلَ عن الواجِبِ فى زَكاةِ المالِ إلى أدْنَى منه. ولَنا، أن النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فَرَضَ صَدَقَةَ الفِطْرِ أجْنَاسًا مَعْدُودَةً، فلم يَجُزِ العُدُولُ عنها، كما لو أخْرَجَ القِيمَةَ، وذلك (٤) لأنَّ ذِكْرَ الأجْنَاسِ بعدَ ذِكْرِ (٥) الفَرْضِ تَفْسِيرٌ لِلْمَفْرُوضِ، فما أُضِيفَ إلى المُفَسَّرِ يَتَعَلَّقُ بالتَّفْسِيرِ، فتكونُ هذه الأجْناسُ مَفْرُوضَةً فيتَعَيَّن الإِخْراجُ منها، ولأنَّه إذا أخْرَجَ غيرَها عَدَلَ عن المَنْصُوصِ عليه، فلم يُجْزِ، كإخْراجِ القِيمَةِ، وكما لو أخْرَجَ عن زَكَاةِ المالِ مِن غيرِ جِنْسِه، والإِغْناءُ يَحْصُلُ بالإخْرَاجِ من المَنْصُوصِ عليه، فلا مُنَافَاةَ بين الخَبَرَيْنِ؛ لِكَوْنِهما جَمِيعًا يَدُلَّانِ على وُجُوبِ الإغْناءِ، بأدَاءِ أحَدِ الأجْناسِ المَفْرُوضَةِ.
فصل: والسُّلْتُ نَوْعٌ من الشَّعِيرِ، فيجوزُ إخْرَاجُه؛ لِدُخُولِه فى المَنْصُوصِ عليه، وقد صُرِّحَ بذِكْرِه فى بعضِ أَلْفَاظِ حَدِيثِ ابنِ عمرَ، قال: كان النَّاسُ يُخْرِجُونَ صَدَقَةَ الفِطْرِ فى عَهْدِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، صَاعًا من شَعِيرٍ، [أو صَاعًا من أقِطٍ] (٦)، أو صَاعًا من سُلْتٍ. وعن أبى سَعِيدٍ، قال: لم نُخْرِجْ على عَهْدِ رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- إلَّا صَاعًا من تَمْرٍ، أو صَاعًا من شَعِيرٍ، أو صَاعًا من زَبِيبٍ، أو صَاعًا من دَقِيقٍ، أو صَاعًا من أقِطٍ، أو صَاعًا من سُلْتٍ. قال: ثم شَكَّ فيه سفيانُ بعدُ،
(٣) أخرجه الدارقطنى، فى: باب زكاة الفطر، من كتاب الزكاة. سنن الدارقطنى ٢/ ١٥٢. والبيهقى، فى: باب وقت إخراج زكاة الفطر، من كتاب الزكاة. السنن الكبرى ٤/ ١٧٥.(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى ب، م: "ذكره".(٦) سقط من: الأصل، ب.