Ibn 'Abbas: „Wer sie vor dem Gebet entrichtet, für den ist sie eine angenommene Zakat, und wer sie nach dem Gebet entrichtet, der ist eine Sadaqa unter den Sadaqat“ (2). Wer sie über das Gebet hinaus verzögert, unterlässt das Vorzüglichere (al-Afdal), gemäß dem, was wir aus der Sunna erwähnt haben, und weil ihr Zweck darin besteht, [die Bedürftigen] an diesem Tag von den Umgängen und dem Bitten zu befreien. Verzögert man sie also, so wird ihre Versorgung nicht für den ganzen Tag erreicht, insbesondere nicht zur Zeit des Gebets. Dieser Auffassung neigten 'Ata', Malik, Musa ibn Wardan (3), Ishaq und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) zu. Der Qadi sagte: Wenn er sie im Laufe des restlichen Tages herausgibt, so hat er nichts Verwerfliches (Makruh) getan, da die Versorgung (al-Ighna') durch sie an diesem Tag erreicht wird (4). Sa'id sagte: Abu Ma'shar berichtete uns von Nafi', von Ibn 'Umar, der sagte: Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – befahl uns, sie herauszugeben. Und er erwähnte den Hadith (5). Er sagte: Er wurde angewiesen, sie herauszugeben, bevor er betete. Wenn der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zurückkehrte, verteilte er sie unter ihnen und sagte: „Befreit sie an diesem Tag vom Bitten (6).“ Wir haben bereits aus der Überlieferung und dem Sinngehalt das erwähnt, was die Verwerflichkeit (Karaha) begründet. Sollte er sie über den Festtag (Tag des 'Id) hinaus verzögern, so sündigt er, und die Nachholung (Qada') wird für ihn verpflichtend. Von Ibn Sirin und al-Nakha'i wurde die Erlaubnis zur Verzögerung über den Festtag hinaus überliefert. Muhammad ibn Yahya al-Kahhal berichtete: Ich fragte Abu 'Abd Allah: Was ist, wenn er die Zakat herausgibt, sie aber [noch] nicht aushändigt? Er sagte: Ja, wenn er sie für bestimmte Leute bereithält. Dies berichtete Ibn al-Mundhir von Ahmad, doch das Befolgen der Sunna ist vorzuziehen.
Kapitel: Was den Zeitpunkt der Verpflichtung angeht, so ist dieser der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs des letzten Tages des Ramadan; denn sie wird mit dem Sonnenuntergang des letzten Monats Ramadan verpflichtend. Wer also heiratet, einen Sklaven erwirbt, ein Kind bekommt oder vor dem Sonnenuntergang zum Islam übertritt, für den ist die Fitra verpflichtend. Und wenn er...
(2) Die Quellenangabe dazu ist bereits auf Seite 284 erfolgt. (3) Abu 'Amr Musa ibn Wardan al-Qurashi al-'Amiri, ihr Klient (Mawla), ein Tabi'i, der in Ägypten als Erzähler tätig war und im Jahr 117 n.H. verstarb. Tahdhib al-Tahdhib 10/376, 377. (4) In (A) und (B) sowie (M): "al-Ghina'". (5) Die Quellenangabe dazu ist bereits auf Seite 281 erfolgt. (6) Fehlt in der Originalhandschrift und in (B).