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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 299

Übersetzung · DE

nach dem Untergang [der Sonne] nicht mehr verpflichtend. Und wenn er zum Zeitpunkt der Verpflichtung mittellos war und dann in jener Nacht oder an jenem Tag zu Wohlstand gelangte, so ist ihm nichts verpflichtet. War er hingegen zum Zeitpunkt der Verpflichtung wohlhabend und verarmte danach, so entfällt sie nicht von ihm, da der Zustand zum Zeitpunkt der Verpflichtung maßgeblich ist. Wer nach dem Sonnenuntergang der Nacht des Festbrechens (Laylat al-Fitr) stirbt, für den ist die Sadaqat al-Fitr verpflichtend. Dies hat Ahmad explizit festgelegt. Dieselbe Ansicht über den Zeitpunkt der Verpflichtung vertraten al-Thawri, Ishaq, Malik in einer seiner beiden Überlieferungen sowie al-Shafi'i in einer seiner beiden Aussagen. Al-Layth, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten hingegen: Sie wird mit dem Anbruch der Morgendämmerung (Fajr) am Festtag verpflichtend. Dies ist ebenfalls eine Überlieferung von Malik; denn sie ist eine gottesdienstliche Handlung (Qurba), die sich auf das Fest bezieht, weshalb ihr Zeitpunkt nicht auf den Tag des Festes vorgezogen werden kann, ähnlich dem Opfertier (Udhiya). Wir entgegnen mit dem Ausspruch von Ibn 'Abbas, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – die Zakat al-Fitr als Reinigung für den Fastenden von leeren Reden und unzüchtigem Verhalten (Laghw und Rafath) zur Pflicht gemacht hat (9). Zudem wird sie dem Fastenbrechen (Fitr) zugeschrieben, weshalb sie durch dieses verpflichtend wurde, wie die Zakat des Vermögens. Dies liegt daran, dass die Zuschreibung ein Beweis für die Exklusivität ist, und der Grund (Sabab) ist für seine rechtliche Wirkung spezifischer als alles andere. Das Opfertier (Udhiya) hingegen bezieht sich nicht auf den Anbruch der Morgendämmerung, ist nicht [in gleicher Weise] verpflichtend und ist nicht mit dem vergleichbar, was wir hier behandeln. Folglich gilt: Wenn die Sonne untergeht und ein Sklave innerhalb der Bedenkzeit (Khiyar) verkauft wurde, oder wenn einem Sklaven geschenkt wurde und er ihn akzeptierte, aber noch nicht in Besitz genommen hatte, oder wenn er ihn gekauft, aber noch nicht in Empfang genommen hatte, so liegt die Fitra beim Käufer oder Beschenkten; denn das Eigentumsrecht liegt bei ihm, und die Fitra obliegt dem Eigentümer. Wenn ihm ein Sklave testamentarisch vermacht wurde und der Erblasser vor Sonnenuntergang starb, der Vermächtnisnehmer aber erst nach Sonnenuntergang akzeptierte (11), so obliegt ihm die Fitra in einer der beiden Auffassungen; in der anderen liegt sie bei den Erben des Erblassers, basierend auf den zwei Ansichten darüber, ob das Vermächtnis mit dem Tod oder erst mit der Annahme übergeht. Falls der Vermächtnisnehmer vor der Ablehnung und vor der Annahme starb und seine Erben die Annahme erklärten, und wir die Gültigkeit ihrer Annahme annehmen, so stellt sich die Frage: Obliegt seine Fitra den Erben des Vermächtnisnehmers oder fällt sie in den Nachlass des Vermächtnisnehmers?

Anmerkungen

(7) In (M): "ihre Verpflichtung". (8) In (M) die Ergänzung: "und dies ist eine Überlieferung von Malik", eine Wiederholung. (9) Die Quellenangabe dazu ist bereits auf Seite 284 erfolgt. (10) In (M): "bezieht sich für ihn". (11) In (A) und (M): "unterging". (12) Von hier bis zu seinem Ausspruch: "und vor der Annahme" weiter unten, fehlt in (A) und (M).

Arabisch (Quelle)

بعدَ الغُرُوبِ، لم تَلْزَمْهُ. ولو كان حِينَ الوُجُوبِ مُعْسِرًا، ثم أيْسَرَ فى لَيْلَتِه تِلْكَ أو فى يَوْمِه، لم يَجِبْ عليه شىءٌ. ولو كان فى وَقْتِ الوُجُوبِ مُوسِرًا، ثم أعْسَرَ، لم تَسْقُطُ عنه اعْتِبَارًا بحالةِ الوُجُوبِ. ومن ماتَ بعد غُرُوبِ الشَّمْسِ لَيْلَةَ الفِطْرِ، فعليه صَدَقَةُ الفِطْرِ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبما ذَكَرْنا فى وَقْتِ الوُجُوبِ قال الثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ، ومالِكٌ، فى إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ عنه، والشَّافِعِىُّ، فى أحَدِ قَوْلَيْهِ. وقال اللَّيْثُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: تَجِبُ بِطُلُوعِ الفَجْرِ يَوْمَ العِيدِ. وهو رِوَايةٌ عن مالِكٍ؛ لأنَّها قُرْبَةٌ تَتَعَلَّقُ بالعِيدِ، فلمْ يَتَقَدَّمْ وَقْتُها (٧) يَوْمَ العِيدِ (٨)، كالأُضْحِيَةِ. ولَنا، قولُ ابنِ عَبَّاسٍ: أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فَرَضَ زَكَاةَ الفِطْرِ طُهْرَةً لِلصَّائِمِ من اللَّغْوِ والرَّفَثِ (٩). ولأنَّها تُضافُ إلى الفِطْرِ، فكانت وَاجِبَةً به، كزَكاةِ المالِ، وذلك لأنَّ الإِضافَةَ دَلِيلُ الاخْتِصَاصِ، والسَّبَبُ أخَصُّ بِحُكْمِه من غيرِه، والأُضْحِيَةُ لا تَتَعَلَّقُ (١٠) بِطُلُوعِ الفَجْرِ، ولا هى واجِبَةٌ، ولا تُشْبِهُ ما نحنُ فيه. فعلَى هذا إذا غَرَبَتِ الشَّمْسُ، والعَبْدُ المَبِيعُ فى مُدَّةِ الخِيَارِ، أو وُهِبَ له عَبْدٌ فَقَبِلَهُ ولم يَقْبِضْهُ، أو اشْتراهُ ولم يَقْبِضْه، فالفِطْرَةُ على المُشْتَرِى والمُتَّهِبِ؛ لأنَّ المِلْكَ له، والفِطْرَةُ على المالِكِ. ولو أوْصَى له بِعَبْدٍ، ومَاتَ المُوصِى قبل غُرُوبِ الشَّمْسِ، فلم يَقْبَل المُوصَى له حتى غَرَبَتْ (١١)، فالفِطْرَةُ عليه، فى أحَدِ الوَجْهَيْنِ، والآخَرِ على وَرَثَةِ المُوصِى، بنَاءً على الوَجْهَيْنِ فى المُوصَى به هل يَنْتَقِلُ بالمَوْتِ أو من حِين القَبُولِ؟ ولو ماتَ (١٢) المُوصَى له قبلَ الرَّدِّ وقبلَ القَبُولِ، فقَبِلَ ورثتُه، وقُلْنا بصِحَّةِ قَبُولِهم، فهل تكونُ فطْرتُه على وَرَثَةِ المُوصِى، أو فى تَرِكةِ المُوصَى له؟

Anmerkungen

(٧) فى م: "وجوبها".(٨) فى م زيادة: "وهو رواية عن مالك" تكرار.(٩) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٨٤.(١٠) فى م: "تعلق لها".(١١) فى أ، م: "غابت".(١٢) من هنا إلى قوله: "وقبل القبول" الآتى، سقط من: أ، م.

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