Es gibt zwei Auffassungen (13). Al-Qadi sagte: Seine Fitra fällt in den Nachlass des Vermächtnisnehmers; denn wir haben entschieden, dass das Eigentumsrecht mit dem Zeitpunkt (14) der Annahme übergeht. Falls er vor der Ablehnung und vor der Annahme starb und sein Tod nach dem Erscheinen des Neumonds von Schawwal eintrat, so ist die Fitra des Sklaven aus seinem Nachlass zu entrichten; denn die Erben haben ihn nur für ihn akzeptiert. Wenn sein Tod jedoch vor dem Erscheinen des Neumonds von Schawwal eintrat, so obliegt seine Fitra den Erben. Wenn einem Mann das bloße Eigentum (Raqaba) an einem Sklaven testamentarisch vermacht wurde und einem anderen der Nießbrauch (Manfa'a) daran (15), und beide akzeptierten dies, so liegt die Pflicht zur Fitra beim Eigentümer des Sklaven; denn die Fitra wird durch das Eigentum an der Person und nicht durch den Nießbrauch verpflichtend. Daher wird sie auch von demjenigen erhoben, der keinen Nutzen daraus zieht. Es ist möglich, dass für sie das gleiche Urteil gilt wie für seinen Unterhalt, wofür es drei Ansichten gibt: Erstens, sie obliegt dem Inhaber des Nießbrauchs. Zweitens, dem Eigentümer des Sklaven. Drittens, sie ist aus seinem Ertrag zu entrichten.
474 – Rechtsfrage; er sagte: "Und wenn er sie einen oder zwei Tage davor entrichtet, so ist es für ihn gültig."
Die Zusammenfassung hierzu lautet, dass es zulässig ist, die Fitra ein oder zwei Tage vor dem Fest vorzuziehen, mehr als das ist jedoch nicht erlaubt. Ibn 'Umar sagte: "Sie pflegten sie ein oder zwei Tage vor dem Festbrechen (Fitr) zu geben" (1). Einige unserer Gelehrten sagten: Es ist zulässig, sie nach der Hälfte des Monats vorzuziehen, so wie es zulässig ist, den Gebetsruf zum Fajr vorzuziehen oder das Aufbrechen von Muzdalifa nach der Hälfte der Nacht. Abu Hanifa sagte: Es ist zulässig, sie ab dem Beginn des Jahres (Hawl) vorzuziehen; denn sie ist eine Zakat, also ähnelt sie der Zakat auf Vermögen. Al-Shafi'i sagte: Es ist ab dem Beginn des Monats Ramadan zulässig; denn der Grund für diese Almosenabgabe ist das Fasten und das Fastenbrechen danach. Wenn also einer der beiden Gründe vorliegt, ist das Vorziehen zulässig, wie bei der Zakat auf Vermögen, sobald der Nisab-Schwellenwert erreicht ist. Wir argumentieren mit dem, was al-Juzajani überliefert hat: Yazid ibn...
(13) Im Original sowie in (B): "zwei Ansichten". (14) Von hier bis zum Ende des in (A) und (M) Fehlenden. In (B) heißt es wie folgt: "Tod des Vermächtnisnehmers". (15) Im Original sowie in (B): "mit seinem Nießbrauch". (1) Die Quellenangabe zum Hadith von Ibn 'Umar ist bereits auf Seite 281 erfolgt. Die Entrichtung der Zakat al-Fitr ein oder zwei Tage vor dem Festbrechen findet sich bei al-Bukhari und Abu Dawud, wobei aus beiden hervorgeht, dass es sich um eine Handlung von Ibn 'Umar handelt und nicht um dessen bloße Aussage.
وَجْهانِ (١٣)؛ وقال القاضى: فِطْرَتُه فى تركةِ المُوصَى له؛ لأنَّنا حَكَمْنا بانْتقالِ المِلْكِ من حِينِ (١٤) القَبُولِ. ولو مات قبلَ الرَّدِّ وقبْلَ القبولِ، فإن كان مَوْتُه بعد هِلَالِ شَوَّال، ففِطْرَةُ العَبْدِ فى تَرِكَتِه؛ لأنَّ الوَرَثَةَ إنَّما قَبِلُوه له. وإن كان مَوْتُه قبلَ هِلَالِ شَوَّال، ففِطْرَتُه على الوَرَثَةِ. ولو أوْصَى لِرَجُلٍ بِرَقَبَةِ عَبْدٍ، ولآخَرَ بِمَنْفَعَتِه (١٥)، فقَبِلَا، كانت الفِطْرَةُ على مالِكِ الرَّقَبَةِ؛ لأنَّ الفِطْرَةَ تَجِبُ بالرَّقَبَةِ لا بالمَنْفَعَةِ، ولهذا تَجِبُ على مَن لا نَفْعَ فيه. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ حُكْمُها حُكْمَ نَفَقَتِه، وفيها ثَلَاثَةُ أوْجُهٍ؛ أحدُها، أنَّها على مالِكِ نَفْعِه. والثانى، على مالِكِ رَقَبَتِه. والثالث، فى كَسْبِه.
٤٧٤ - مسألة؛ قال: (وإنْ قَدَّمَها قَبْلَ ذلِكَ بِيَوْمٍ أو يَوْمَيْنِ، أجْزَأهُ)
وجُمْلَتُه أنَّه يجوزُ تَقْدِيمُ الفِطْرَةِ قبلَ العِيدِ بِيَوْمَيْنِ، لا يجوزُ أكْثَرُ من ذلك. وقال ابنُ عمرَ: كانوا يُعْطُونَها قبل الفِطْرِ بِيَوْمٍ أو يَوْمَيْنِ (١). وقال بعضُ أصْحابِنَا: يجوزُ تَعْجِيلُها من بعد نِصْفِ الشَّهْرِ، كما يَجُوزُ تَعْجيلُ أذَانِ الفَجْرِ والدَّفْعِ من مُزْدَلِفَة بعد نِصْفِ اللَّيْلِ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ تَعْجِيلُها من أوَّلِ الحَوْلِ؛ لأنَّها زَكَاةٌ، فأشْبَهَتْ زَكَاةَ المالِ. وقال الشَّافِعِىُّ: يجوزُ من أوَّلِ شَهْرِ رمضانَ؛ لأنَّ سَبَبَ الصَّدَقَةِ الصَّوْمُ والفِطْرُ عنه، فإذا وُجِدَ أحَدُ السَّبَبَيْنِ، جازَ تَعْجِيلُها، كزَكَاةِ المالِ بعد مِلْكِ النِّصابِ. ولَنا، ما رَوَى الْجُوزَجَانِىُّ: حَدَّثَنا يَزِيدُ بن
(١٣) فى الأصل، ب: "وجهين".(١٤) من هنا إلى آخر الساقط فى ا، م. جاء فى ب هكذا: "موت الموصى له".(١٥) فى الأصل ب: "بنفعه".(١) تقدم تخريج حديث ابن عمر فى صفحة ٢٨١، وإعطاء زكاة الفطر قبل الفطر بيوم أو يومين، عند البخارى وأبى داود، وفيهما أنه من فعل ابن عمر، لا من قوله.