Harun. Er sagte (2): Abu Ma'shar berichtete uns von Nafi', von Ibn 'Umar, der sagte: Der Gesandte Allahs (salla-llahu 'alayhi wa-sallam) pflegte dies anzuordnen, und es wurde verteilt – Yazid sagte: Ich vermute, dies war am Tag des Festbrechens (2) – und er pflegte zu sagen: "Verschont sie davor, an diesem Tag betteln zu müssen" (3). Der Befehl dient der Verpflichtung, und wann immer man die Abgabe um eine lange Zeit vorzieht, erreicht man nicht, dass sie an diesem Tag versorgt sind. Der Grund für ihre Pflicht ist das Fastenbrechen, worauf auch ihre Bezeichnung hindeutet. Die Zakat auf Vermögen hingegen hat als Grund das Erreichen des Nisab-Schwellenwertes, und die Absicht dahinter ist, den Bedürftigen während des gesamten Jahres zu versorgen (4), daher ist ihre Entrichtung während der gesamten Zeit zulässig. Bei dieser [Zakat al-Fitr] hingegen ist die Absicht die Versorgung zu einem spezifischen Zeitpunkt, daher ist es nicht zulässig, sie vor der Zeit zu entrichten. Was das Vorziehen um einen oder zwei Tage betrifft, so ist dies zulässig, gemäß dem, was al-Bukhari mit seiner Überlieferungskette von Ibn 'Umar überliefert hat (5), der sagte: Der Gesandte Allahs (salla-llahu 'alayhi wa-sallam) hat die Zakat al-Fitr als Pflichtabgabe des Ramadans festgesetzt. Am Ende sagte er: Und sie pflegten sie ein oder zwei Tage vor dem Festbrechen zu geben. Dies ist ein Hinweis auf sie alle, weshalb es als Konsens (Ijma') gilt. Zudem führt die Vorziehung um dieses Maß nicht dazu, dass der beabsichtigte Zweck verfehlt wird, denn es ist offenkundig, dass sie oder ein Teil von ihr bis zum Festtag verbleibt, wodurch der Bedürftige an diesem Tag nicht auf Bettelei und Suche angewiesen ist. Ferner ist sie eine Zakat, daher ist es zulässig, sie vor ihrer Fälligkeit vorzuziehen, wie bei der Zakat auf Vermögen. Und Allah weiß es am besten.
475 – Rechtsfrage; er sagte: "Und es obliegt ihm, sie für sich und seine Angehörigen zu entrichten, sofern er über das hinaus, was er für sich und seine Familie für Tag und Nacht benötigt, einen Überschuss besitzt."
Die Angehörigen ('Iyal) eines Menschen sind diejenigen, für die er aufkommt. Das bedeutet, er trägt ihren Unterhalt, daher obliegt ihm ihre Fitra, so wie ihm ihr Unterhalt obliegt, wenn er über das verfügt, womit er für sie entrichten kann; dies aufgrund des Hadith von Ibn 'Umar, dass der Gesandte Allahs (salla-llahu 'alayhi wa-sallam) die Zakat al-Fitr als Pflicht für jeden Geringfügigen und Erwachsenen, für jeden Freien und Sklaven von denjenigen festsetzte, für deren Unterhalt ihr aufkommt (1). Und diejenigen, für die einem Menschen die...
(2) In der Vorlage sowie in (B) ausgelassen. (3) Die Quellenangabe hierzu ist bereits auf Seite 293 erfolgt. (4) In der Vorlage ausgelassen. (5) Die Erörterung dieses Hadith von Ibn 'Umar erfolgte vor kurzem. (1) Überliefert von al-Daraqutni im Kapitel über die Zakat al-Fitr im Buch der Zakat, Sunan al-Daraqutni 2/141; sowie von al-Bayhaqi im Kapitel über die Entrichtung der Zakat al-Fitr für sich selbst und andere im Buch der Zakat, al-Sunan al-Kubra 4/161.
هارُونَ. قال (٢): أخْبَرَنَا أبو مَعْشَرٍ، عن نافِعٍ، عن ابنِ عمرَ، قال: كان رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يَأْمُرُ به، فيُقْسَمُ -قال يَزِيدُ: أظُنُّ هذا (٢) يَوْمَ الفِطْرِ- ويقولُ: "أغْنُوهُمْ عَنِ الطَّوَافِ فِى هذَا الْيَوْمِ" (٣). والأمْرُ لِلْوُجُوبِ، ومتى قَدَّمَها بالزَّمَانِ الكَثِيرِ لم يَحْصُلْ إغْنَاؤُهُم بها يَوْمَ العِيدِ، وسَبَبُ وُجُوبِها الفِطْرُ؛ بِدَلِيلِ إضافَتِها إليه، وزَكاةُ المالِ سَبَبُها مِلْكُ النِّصابِ، والمَقْصُودُ إغْنَاءُ الفَقِيرِ بها فى الحَوْلِ كلِّه (٤)، فجازَ إخْراجُها فى جَمِيعِه، وهذه المَقْصُودُ منها الإغْناءُ في وَقْتٍ مَخْصُوصٍ، فلم يَجُزْ تَقْدِيمُها قبلَ الوَقْتِ. فأمَّا تَقْدِيمُها بيومٍ أو يَوْمَيْنِ فجائِزٌ؛ لما رَوَى البُخَارِىُّ، بإسْنَادِه عن ابنِ عمرَ (٥)، قال: فَرَضَ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- صَدَقَةَ الفِطْرِ مِن رمضانَ. وقال فى آخِرِه: وكانوا يُعْطُونَ قبلَ الفِطْرِ بيَوْمٍ أو يَوْمَيْنِ. وهذا إشَارَةٌ إلى جَمِيعِهم، فيكونُ إجْمَاعًا، ولأنَّ تَعْجِيلَها بهذا القَدْرِ لا يُخِلُّ بالمَقْصُودِ منها، فإنَّ الظَّاهِرَ أنَّها تَبْقَى أو بَعْضُها إلى يَوْمِ العِيدِ، فيُسْتَغْنَى بها عن الطَّوَافِ والطَّلَبِ فيه، ولأنَّها زَكَاةٌ، فجازَ تَعْجِيلُها قبلَ وُجُوبِها، كزَكَاةِ المالِ. واللهُ أعلمُ.
٤٧٥ - مسألة؛ قال: (ويَلْزَمُهُ أنْ يُخْرِجَ عَنْ نَفْسِهِ، وعَنْ عِيَالِهِ، إذَا كَانَ عِنْدَهُ فَضْلٌ عَنْ قُوتِ يَوْمِهِ ولَيْلَتِهِ)
عِيالُ الإنْسانِ: مَن يَعُولُه. أى يَمُونهُ فتَلْزَمُه فِطْرَتُهُم، كما تَلْزَمُه مُؤْنَتُهم، إذا وَجَدَ ما يُؤَدِّى عنهم؛ لِحَدِيثِ ابنِ عمرَ، أن رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- فَرَضَ صَدَقَةَ الفِطْرِ، عن كُلِّ صَغِيرٍ وكبِيرٍ، حُرٍّ وعَبْدٍ، مِمَّنْ تَمُونُونَ (١). والذين يَلْزَمُ الإنْسانَ
(٢) سقط من: الأصل، ب.(٣) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٩٣.(٤) سقط من: الأصل.(٥) تقدم الكلام على حديث ابن عمر هذا قبل قليل.(١) أخرجه الدارقطنى، فى: باب زكاة الفطر، من كتاب الزكاة. سنن الدارقطنى ٢/ ١٤١. والبيهقى، في: باب إخراج زكاة الفطر عن نفسه وغيره، من كتاب الزكاة. السنن الكبرى ٤/ ١٦١.