Deren Unterhalt und Fitra lassen sich in drei Kategorien unterteilen: Ehefrauen, Sklaven und Verwandte. Was die Ehefrauen betrifft, so obliegt ihm ihre Fitra. Dies ist die Auffassung von Malik, al-Shafi'i und Ishaq. Abu Hanifa, al-Thawri und Ibn al-Mundhir sagten: Die Fitra seiner Ehefrau obliegt ihm nicht, sondern die Frau muss ihre Fitra selbst entrichten, aufgrund der Aussage des Propheten (salla-llahu 'alayhi wa-sallam): "Die Zakat al-Fitr obliegt jedem männlichen und weiblichen Muslim" (2). Zudem ist sie eine Zakat, daher ist sie ihr gegenüber verpflichtend, wie die Zakat auf ihr Vermögen. Unser Gegenargument ist die Überlieferung sowie die Tatsache, dass die Ehe ein Grund ist, durch den der Unterhalt verpflichtend wird, und somit ist durch sie auch die Fitra verpflichtend, wie dies beim Eigentumsverhältnis und bei der Verwandtschaft der Fall ist. Dies ist anders als bei der Zakat auf Vermögen, da diese nicht durch Eigentum oder Verwandtschaft auf andere übertragen wird. Wenn die Ehefrau jemanden hat, der ihr gegen Entgelt dient, dann obliegt dem Ehemann dessen Fitra nicht, da das Verpflichtende der Lohn ist und nicht der Unterhalt. Wenn es sich um einen Diener handelt, prüft man den Fall: Ist sie von einer Art, der kein Dienstpersonal zusteht, dann ist er weder für den Unterhalt noch für die Fitra des Dieners verantwortlich. Wenn sie jedoch zu denjenigen gehört, denen üblicherweise gedient wird, obliegt es dem Ehemann, für sie einen Diener bereitzustellen, und er hat die Wahl, entweder einen Diener für sie zu kaufen, [oder zu mieten] (3), oder für ihren Diener aufzukommen. [Wenn er] (4) für sie einen Diener kauft oder sich dafür entscheidet, für ihren Diener aufzukommen, dann obliegt ihm dessen Fitra. Wenn er jedoch für sie einen Diener mietet, obliegt ihm weder dessen Unterhalt noch dessen Fitra, ganz gleich, ob er ihm die Versorgung auferlegt hat oder nicht; denn wenn die Versorgung ein Lohn ist, so stammt sie aus dem Vermögen des Mieters. Wenn er freiwillig für den Unterhalt von jemandem aufkommt, für den er nicht unterhaltspflichtig ist, so unterliegt dies dem Urteil desjenigen, der freiwillig den Unterhalt für einen Fremden übernimmt, und wir werden dies – so Allah, der Erhabene, will – noch erwähnen (6). Wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt der Pflicht widerspenstig (Nashiz) ist, dann obliegt ihre Fitra ihr selbst und nicht ihrem Ehemann, da er in diesem Fall nicht unterhaltspflichtig für sie ist. Abu al-Khattab vertrat die Ansicht, dass ihm ihre Fitra obliegt, da die eheliche Verbindung weiterhin besteht, weshalb ihn ihre Fitra trifft, wie bei einer kranken Ehefrau, die keinen Unterhalt benötigt. Die erste Auffassung ist jedoch zutreffender, da dies eine Person ist, für deren Unterhalt er nicht aufzukommen hat, weshalb ihn auch ihre Fitra nicht trifft.
(2) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 281 anhand des Hadith von Ibn 'Umar, auf Seite 286 anhand des Hadith von 'Abdullah bin 'Amr sowie anhand des Hadith von Sa'id ibn al-Musayyib. (3) In der Vorlage sowie in (B) ausgelassen. (4) In der Vorlage sowie in (B): "oder mietet". (5) In der Vorlage: "Wenn". (6) Nach vier Kapiteln.
نَفَقَتُهم وفِطْرَتُهم ثَلَاثة أصْنَافٍ: الزَّوْجَاتُ، والعَبِيدُ، والأقارِبُ. فأمَّا الزَّوْجَاتُ فعليه فِطْرَتُهُنَّ. وبهذا قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ. وقال أبو حنيفةَ، والثَّوْرِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ: لا تَجِبُ عليه فِطْرَةُ امْرَأتِه. وعلى المَرْأةِ فِطْرَةُ نَفْسِها، لِقَوْلِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "صَدَقَةُ الفِطْرِ عَلَى كُلِّ ذَكَرٍ وأُنْثَى" (٢). ولأنَّها زَكاةٌ، فوَجَبَتْ عليها، كزكاةِ مَالِها. ولَنا، الخَبَرُ، ولأنَّ النِّكَاحَ سَبَبٌ تَجِبُ به النَّفَقَةُ، فوَجَبَتْ به الفِطْرَةُ، كالمِلْكِ والقَرَابَةِ، بِخِلافِ زَكَاةِ المالِ، فإنَّها لا تُتَحَمَّلُ بالمِلْكِ والقَرَابةِ، فإن كان لِامْرَأتِه مَنْ يَخْدُمُها بأُجْرَةٍ، فليس على الزَّوْج فِطْرَتُه؛ لأنَّ الوَاجِبَ الأجْرُ دُونَ النَّفَقَةِ. وإن كان لها نَظَرْتَ، فإن كانتْ مِمَّنْ لا يَجِبُ لها خادِمٌ، فليس عليه نَفَقَةُ خَادِمِها، ولا فِطْرَتُه، وإن كانت مِمَّنْ يُخْدَمُ مِثْلُها، فعلَى الزَّوْجِ أن يُخْدِمَها، ثم هو مُخَيَّرٌ بينَ أن يَشْتَرِىَ لها خَادِمًا، [أو يَسْتَأْجِرَ] (٣)، أو يُنْفِقَ على خَادِمِها، [فإن اشْتَرَى] (٤) لها خادِمًا أو (٥) اخْتَارَ الإِنْفَاقَ على خَادِمِها فعليه فِطْرَتُه، وإن اسْتَأْجَرَ لها خادِمًا فليس عليه نَفَقَتُه ولا فِطْرَتُه، سَوَاءٌ شَرَطَ عليه مُؤْنَتَه أو لم يشرُط؛ لأنَّ المُؤْنَةَ إذا كانت أُجْرَةً فهى من مالِ المُسْتَأْجِرِ. وإن تَبَرَّعَ بالإنْفَاقِ على مَن لا تَلْزَمُه نَفَقَتُه، فحُكْمُه حُكْمُ من تَبَرَّعَ بالإِنْفَاقِ على أَجْنَبِىٍّ، وسَنَذْكُرُه إن شاءَ اللهُ تعالى (٦). وإن نَشَزَتِ المَرْأَةُ فى وَقْتِ الوُجُوبِ، ففِطْرَتُها على نَفْسِها دُونَ زَوْجِها؛ لأنَّ نَفَقَتَها لا تَلْزَمُه. واخْتَارَ أبو الخَطَّابِ أنَّ عليه فِطْرَتَها؛ لأنَّ الزَّوْجِيَّةَ ثابِتَةٌ عليها فلَزِمَتْه فِطْرَتُها، كالمَرِيضَةِ التى لا تَحْتاجُ إلى نَفَقَةٍ. والأوَّلُ: أصَحُّ؛ لأنَّ هذه مِمَّنْ لا تَلْزَمُه مُؤْنَتُه، فلا تَلْزَمُه فِطْرَتُه،
(٢) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٨١ من حديث ابن عمر، وفى ٢٨٦ من حديث عبد اللَّه بن عمرو، ومن حديث سعيد بن المسيب.(٣) سقط من: الأصل، ب.(٤) فى الأصل، ب: "أو يكترى".(٥) فى الأصل: "فإن".(٦) بعد أربعة فصول.