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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 303Abschnitt

Übersetzung · DE

wie im Falle einer Fremden. Der Unterschied zur kranken Ehefrau besteht darin, dass die Unterlassung des Unterhalts bei ihr aufgrund fehlender Notwendigkeit geschieht und nicht aufgrund eines Mangels in dem, was diesen Unterhalt begründet; dies verhindert also nicht, dass ihre Zugehörigkeit [zum Unterhaltsanspruch] bestehen bleibt, anders als bei der widerspenstigen (Nashiz) Ehefrau. Dies gilt ebenso für jede Ehefrau, für deren Unterhalt er nicht aufkommen muss, wie bei einer, mit der die Ehe noch nicht vollzogen wurde und die ihm noch nicht übergeben wurde, sowie bei einer Minderjährigen, mit der ein Beischlaf nicht möglich ist; denn für diese ist er weder unterhalts- noch fitrapflichtig, da sie nicht zu denjenigen gehören, deren Lebensunterhalt er trägt.

Kapitel: Was die Sklaven betrifft, so obliegt ihre Fitra dem Herrn, sofern es sich nicht um Handelssklaven handelt. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Sollten es jedoch Handelssklaven sein, so obliegt ihm ebenfalls ihre Fitra. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Layth, al-Awza'i, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. 'Ata', al-Nakha'i, al-Thawri und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten hingegen: Ihre Fitra obliegt ihm nicht, denn sie ist eine Zakat, und für ein und dasselbe Vermögen dürfen nicht zwei Zakat-Abgaben geleistet werden; da bereits die Zakat auf das Handelsvermögen für sie verpflichtend geworden ist, ist eine weitere Zakat-Verpflichtung ausgeschlossen, wie bei den weidenden Tieren (Sa'ima), wenn diese für den Handel bestimmt sind. Unsere Beweisführung stützt sich auf die Allgemeingültigkeit der Hadithe und das Wort von Ibn 'Umar: "Der Gesandte Allahs (salla-llahu 'alayhi wa-sallam) hat die Zakat al-Fitr für den Freien und den Sklaven zur Pflicht gemacht" (7). Im Hadith von 'Amr ibn Shu'ayb heißt es: "Wahrlich, die Sadaqat al-Fitr ist verpflichtend für jeden Muslim, ob männlich oder weiblich, frei oder versklavt, jung oder alt" (8). Zudem ist ihr Unterhalt verpflichtend, folglich ist auch ihre Fitra verpflichtend, wie bei den Sklaven für den Eigenbedarf (Qunya). Oder wir sagen: Es ist ein Muslim, dessen Versorgung verpflichtend ist, also ist auch seine Fitra verpflichtend, wie beim Stammesoberhaupt (oder der Person, von der man abhängt). Die Zakat al-Fitr ist eine körperbezogene Abgabe, weshalb sie auch für Freie verpflichtend ist, während die Zakat auf Handelsvermögen vom Wert abhängt, welcher das Vermögen darstellt; dies ist anders als bei der Zakat auf Weidetiere und Handelswaren, da beide aus demselben Vermögensgrund verpflichtend werden. Wenn sich die Handelssklaven in der Hand eines Mudarib (Geschäftspartners) befinden, so ist ihre Fitra aus dem Mudaraba-Vermögen zu entrichten, da ihre Versorgung ebenfalls daraus stammt. Ibn al-Mundhir berichtet von al-Shafi'i, dass sie dem Eigentümer des Kapitals (Rabb al-Mal) obliegt. Unser Argument ist, dass die Fitra dem Unterhalt folgt, und da dieser aus dem Mudaraba-Vermögen bestritten wird, gilt dies ebenso für die Fitra.

Anmerkungen

(7) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 281. (8) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 286. (9) Die Konjunktion "wa" (und) wurde in (B) und (M) ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

كالأجْنَبِيَّةِ، وفَارَقَ المَرِيضَةَ؛ لأنَّ عَدَمَ الإنْفَاقِ عليها لِعَدَمِ الحاجَةِ، لا لِخَلَلٍ فى المُقْتَضى لها، فلا يَمْنَعُ ذلك من ثُبُوتِ تَبَعِها، بخِلافِ النَّاشِزِ. وكذلك كُلُّ امْرَأةٍ لا يَلْزَمُه نَفَقَتُها، كغَيْرِ المَدْخُولِ بها إذا لم تُسَلَّمْ إليه، والصَّغِيرَةِ التى لا يُمْكِن الاسْتِمْتَاعُ بها، فإنَّه لا تَلْزَمُه نَفَقَتُها ولا فِطْرَتُها، لأنَّها ليستْ مِمَّنْ يَمُونُ.

فصل: وأما العَبِيدُ فإنْ كانوا لغيرِ التِّجَارَةِ، فعلَى سَيِّدِهم فِطْرَتُهم. لا نَعْلَمُ فيه خِلافًا. وإن كانوا لِلتِّجَارَةِ، فعليه أيضا فِطْرَتُهم. وبهذا قال مالِكٌ، واللَّيْثُ، والأوْزاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال عَطاءٌ، والنَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ: لا تَلْزَمُه فِطْرَتُهم؛ لأنَّها زَكاةٌ، ولا تَجِبُ فى مالٍ واحِدٍ زَكاتانِ، وقد وَجَبَتْ فيهم زَكاةُ التِّجارَةِ، فيَمْتَنِعُ وُجُوبُ الزَّكاةِ الأُخْرَى، كالسَّائِمَةِ إذا كانتْ لِلتِّجارَةِ. ولَنا، عُمُومُ الأحَادِيثِ وقولُ ابنِ عمرَ: فَرَضَ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- زَكَاةَ الفِطْرِ على الحُرِّ والعَبْدِ (٧). وفى حَدِيثِ عَمْرِو بن شُعَيْبٍ: "ألَا إنَّ صَدَقَةَ الفِطْرِ وَاجِبَةٌ على كل مُسْلِمٍ، ذَكَرٍ أو أُنْثَى، حُرٍّ أو عَبْدٍ، صَغِيرٍ أو كَبِيرٍ" (٨). ولأنَّ نَفَقَتَهم وَاجِبَةٌ فوَجَبَتْ فِطْرَتُهم، كعَبِيدِ القُنْيَةِ. أو نقول: مُسْلِمٌ تَجِبُ مُؤْنَتُه، فوَجَبَتْ فِطْرَتُه، كالأصْلِ، وزَكاةُ الفِطْرَةِ تَجِبُ على البَدَنِ، ولهذا تَجِبُ على الأحْرارِ، وزكاةُ التِّجارَةِ تَجِبُ عن القِيمَةِ، وهى المالُ، بخِلافِ السَّوْمِ والتِّجارَةِ، فإنَّهما يَجِبانِ بِسَبَبِ مالٍ واحِدٍ، ومتى (٩) كان عَبِيدُ التِّجَارَةِ فى يَدِ المُضَارِبِ وَجَبَتْ فِطْرَتُهم مِن مالِ المُضَارَبَةِ؛ لأنَّ مُؤْنَتَهم منها. وحَكَى ابنُ المُنْذِرِ عن الشَّافِعِىِّ، أنَّها على رَبِّ المالِ. ولَنا، أنَّ الفِطْرَةَ تَابِعَةٌ لِلنَّفَقَةِ، وهى من مالِ المُضارَبَةِ، فكذلك الفِطْرَةُ.

Anmerkungen

(٧) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٨١.(٨) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٨٦.(٩) سقطت واو العطف من: ب، م.

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