mit der Anwesenheit, so ist dies ebenso bei der Abwesenheit der Fall, wie bei den Sklaven (13). Es besteht die Möglichkeit, dass ihre Fitra bei Abwesenheit nicht verpflichtend ist, da er nicht verpflichtet ist, ihren Unterhalt an sie zu senden, und sie nicht für den vergangenen Unterhalt aufkommen müssen.
Kapitel: Was nun die Sklaven seiner Sklaven betrifft: Wenn wir sagen, dass der Sklave sie nicht durch Eigentumsübertragung besitzt, dann liegt die Fitra beim Herrn, da sie sein Eigentum sind. Dies ist die offensichtliche Ansicht von al-Khiraqi, sowie die Lehrmeinung von Abu al-Zinad, Malik, al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Wenn wir sagen, dass er durch Eigentumsübertragung besitzt, so wurde gesagt: Die Fitra für sie ist für niemanden verpflichtend, da der Herr sie nicht besitzt und der Besitz des Sklaven unvollständig ist. Die richtige Ansicht ist jedoch die Verpflichtung ihrer Fitra, da ihre Fitra dem Unterhalt folgt und ihr Unterhalt verpflichtend ist, folglich ist auch ihre Fitra verpflichtend. Bei ihrer Verpflichtung wird nicht die Vollständigkeit des Eigentums berücksichtigt, belegt durch ihre Verpflichtung für den Mukatab (vertraglich freizukaufender Sklave) hinsichtlich seiner selbst und seiner Sklaven, trotz seines unvollständigen Eigentums.
Kapitel: Was die Ehefrau des Sklaven betrifft, so erwähnten unsere späteren Gelehrten, dass ihre Fitra sie selbst trifft, wenn sie frei ist, und ihren Herrn, wenn sie eine Sklavin ist. Die Analogie (Qiyas) der Rechtsschule ist meiner Ansicht nach die Verpflichtung ihrer Fitra für den Herrn des Sklaven, aufgrund der Verpflichtung ihres Unterhalts gegenüber ihm. Siehst du nicht, dass für ihn auch die Fitra der Dienerin seiner Ehefrau verpflichtend ist, obwohl er sie nicht besitzt, nur aufgrund der Unterhaltspflicht? Der Prophet – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – sagte: "Entrichtet die Sadaqat al-Fitr für diejenigen, deren Unterhalt ihr bestreitet (tamuwnun)" (14). Diese gehört zu denjenigen, deren Unterhalt er bestreitet (15). Unsere Gelehrten erwähnten zudem, dass wenn jemand freiwillig für den Lebensunterhalt einer Person aufkommt, deren Fitra auf ihn übergeht, wer also ohnehin unterhaltspflichtig ist, ist dies noch erst recht der Fall. So ist es auch, wenn der Sohn für seinen Vater unterhaltspflichtig ist und es sich um jemanden handelt, für dessen Unterhalt und den seiner Ehefrau er aufkommen muss, so trifft ihn auch deren Fitra. Und Allah weiß es am besten.
(13) Im Original: "ka-l-ba'id". (14) Die Überlieferung von Ibn Umar wurde bereits auf Seite 301 erwähnt. Al-Bayhaqi überlieferte sie von Ali mit dem Wortlaut: "Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – hat die Zakat al-Fitr für den Freien und den Sklaven, den männlichen und den weiblichen, deren Unterhalt ihr bestreitet, zur Pflicht gemacht." In: "Kapitel über das Entrichten der Zakat al-Fitr für sich selbst und andere", aus dem "Buch der Zakat". Al-Sunan al-Kubra 4/161. Sie wurde auch von al-Daraqutni überliefert in: "Kapitel über die Zakat al-Fitr", aus dem "Buch der Zakat". Sunan al-Daraqutni 2/140. (15) In den Handschriften B und M: "yamununa".
مع الحُضُورِ، فكذلك مع الغَيْبَةِ كالعَبِيدِ (١٣). ويَحْتَمِلُ أنْ لا تَجِبَ فِطْرَتُهم مع الغَيْبَةِ؛ لأنَّه لا يَلْزَمُه بَعْثُ نَفَقَتهم إليهم، ولا يَرْجِعُونَ بالنَّفَقَةِ الماضِيَةِ.
فصل: فأمَّا عَبِيدُ عَبِيدِه؛ فإنْ قُلْنا إنَّ العَبْدَ لا يَمْلِكُهم بالتَّملِيكِ، فالفِطْرَةُ على السَّيِّدِ، لأنَّهم مِلْكُه. وهذا ظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ. وقولُ أبى الزِّنادِ، ومالِكٍ، والشَّافِعِىِّ، وأصْحَابِ الرَّأْىِ. وإن قُلْنَا يَمْلِكُ بالتَّملِيكِ، فقد قِيلَ: لا تَجِبُ فِطْرَتُهُم على أحَدٍ؛ لأنَّ السَّيِّدَ لا يَمْلِكُهم، ومِلْكُ العَبْدِ ناقِصٌ. والصَّحِيحُ وُجُوبُ فِطْرَتِهم؛ لأنَّ فِطْرَتَهم تَتْبَعُ النَّفَقَةَ، ونَفَقَتُهم واجِبَةٌ، فكذلك فِطْرَتُهم. ولا يُعْتَبَرُ فى وُجُوبِها كمَالُ المِلْكِ، بِدَلِيلِ وُجُوبِها على المُكاتَبِ عن نَفْسِه وعَبِيدِه، مع نَقْصِ مِلْكِه.
فصل: وأمَّا زَوْجَةُ العَبْدِ، فذَكَرَ أصْحابُنا المُتَأَخِّرُونَ أنَّ فِطْرَتَها على نَفْسِها إن كانت حُرَّةً، وعلى سَيِّدِها إن كانت أمَةً. وقياسُ المذهبِ عندى وُجُوبُ فِطْرَتِها على سَيِّدِ العَبْدِ؛ لِوُجُوبِ نَفَقَتِها عليه، ألا تَرَى أنَّه تَجِبُ عليه فِطْرَةُ خَادِمِ امْرَأتِه، مع أنه لا يَمْلِكُها؛ لِوُجُوبِ نَفَقَتِها، وقد قال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "أدُّوا صَدَقَةَ الفِطْرِ عَمَّنْ تَمُونُونَ" (١٤). وهذه مِمَّنْ يَمُونُ (١٥). وقد ذَكَرَ أصْحابُنا أنَّه لو تَبَرَّعَ بمُؤْنَةِ شَخْصٍ، لَزِمَتْه فِطْرَتُه، فمَن تَجِبُ عليه أوْلَى. وهكذا لو زَوَّجَ الابنُ أباهُ، وكان مِمَّنْ تَجِبُ عليه نَفَقَتُه ونَفَقَةُ امْرأتِه، فعليه فِطْرَتُهما، واللهُ أعلمُ.
(١٣) فى الأصل: "كالبعيد".(١٤) تقدم تخريجه عن ابن عمر، فى صفحة ٣٠١، وأخرجه البيهقى، عن على، بلفظ، فرض رسول اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- زكاة الفطر على الحر والعبد، والذكر والأنثى، ممن تمونون. فى: باب إخراج زكاة الفطر عن نفسه وغيره، من كتاب الزكاة. السنن الكبرى ٤/ ١٦١. كما أخرجه الدارقطنى، فى: باب زكاة الفطر، من كتاب الزكاة. سنن الدارقطنى ٢/ ١٤٠.(١٥) فى ب، م: "يمونون".