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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 310Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Falls nicht mehr als ein Teil eines Sa' an überschüssigem Vermögen vorhanden ist, muss er es dann entrichten? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass es nicht verpflichtend ist. Dies hat Ibn Aqil gewählt, da die Fitra eine Reinigung ist und daher nicht von jemandem verlangt wird, der nicht über die gesamte Menge verfügt, ähnlich wie bei der Sühneleistung (Kaffara). Die zweite besagt, dass er zur Entrichtung verpflichtet ist, aufgrund der Aussage des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –: "Wenn ich euch einen Befehl gebe, dann führt davon aus, wozu ihr imstande seid." Zudem ist es eine Reinigung, daher ist das davon verpflichtend, wozu man fähig ist, ähnlich wie die Reinigung durch Wasser. Auch wird ein Teil eines Sa' für einen gemeinschaftlich besessenen Sklaven entrichtet, daher ist es zulässig, dies auch für andere zu tun, wie beim vollen Sa'.

Abschnitt: Wenn er nicht über die Mittel für die Fitra seiner Ehefrau verfügt, dann obliegt ihr die Fitra ihrer selbst, oder ihrem Herrn, falls sie eine Sklavin ist; denn die Last wird übernommen, sofern es jemanden gibt, der sie übernimmt. Wenn jedoch niemand vorhanden ist, fällt sie wieder auf sie selbst zurück, ähnlich wie beim Unterhalt. Es ist möglich, dass ihr gar nichts obliegt, da die Pflicht entfällt für denjenigen, bei dem der Grund der Verpflichtung zwar vorliegt, aber aufgrund von Mittellosigkeit nicht erfüllt werden kann; daher trifft es keinen anderen, wie bei der Fitra seiner selbst. Dies unterscheidet sich vom Unterhalt, da dessen Pflicht stärker gewichtet ist; denn er ist lebensnotwendig und sogar bei Mittellosigkeit und Unvermögen verpflichtend, wobei die Forderung bei späterem Wohlstand auf sie zurückfällt, was bei der Fitra nicht der Fall ist.

Abschnitt: Wer für jemanden unterhaltspflichtig ist, wie eine Ehefrau oder ein armer Verwandter, dessen Fitra er aus eigenen Mitteln mit Erlaubnis des Unterhaltspflichtigen entrichtet, für den ist dies gültig, ohne dass uns hierüber ein Dissens bekannt wäre; denn er ist ein Stellvertreter für ihn. Wenn er dies ohne dessen Erlaubnis entrichtet, so gibt es zwei Auffassungen dazu: Eine besagt, dass es ihm angerechnet wird, da er dessen Fitra entrichtet hat, was dem entspricht, was auf ihm selbst gelastet hätte. Die zweite besagt: Es wird ihm nicht angerechnet, da er eine Verpflichtung eines anderen ohne dessen Erlaubnis erfüllt hat, was nicht rechtsgültig ist, so als würde er für einen anderen (eine eigene Schuld) tilgen.

Abschnitt: Wer ein Haus besitzt, das er zum Wohnen benötigt, oder dessen Miete er für seinen Lebensunterhalt braucht, oder Arbeitskleidung für sich oder für jemanden, für dessen Versorgung er zuständig ist, oder Sklaven, deren Dienste er benötigt – er oder derjenige, für dessen Lebensunterhalt er aufkommt,

Anmerkungen

(20) Die Quellenangabe wurde bereits unter 1/315 dargelegt. (21) In B und M: "fitratuhu" (seine Fitra). (22) In A, B und M: "li-suknaha" (zum Wohnen darin).

Arabisch (Quelle)

فصل: فإنْ لم يَفْضُلْ إلَّا بعضُ صَاعٍ، فهل يَلْزَمُه إخْرَاجُه؟ على رِوَايَتَيْنِ؛ إحْدَاهُما، لا يَلْزَمُه. اخْتَارَها ابنُ عَقِيلٍ؛ لأنَّها طُهْرَةٌ، فلا تَجِبُ على مَنْ لا يَمْلِكُ جَمِيعَها، كالكَفَّارَةِ. والثانيةُ، يَلْزَمُه إخْرَاجُه؛ لِقَوْلِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إذَا أَمَرْتُكُمْ بأَمْرٍ فَائْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ" (٢٠). ولأنَّها طُهْرَةٌ، فوَجَبَ منها ما قَدَرَ عليه، كالطَّهَارَةِ بالماءِ، ولأنَّ الجُزْءَ من الصَّاعِ يُخْرَجُ عن العَبْدِ المُشْتَرَكِ، فجازَ أن يُخْرَجَ عن غيرِه، كالصَّاعِ.

فصل: وإن أعْسَرَ بفِطْرَةِ زَوْجَتِه، فعليها فِطْرَةُ نَفْسِها، أو على سَيِّدِها إن كانتْ مَمْلُوكَةً؛ لأنَّها تُتَحَمَّلُ إذا كان ثَمَّ مُتَحَمَّلٌ، فإذا لم يَكُنْ عَادَ إليها، كالنَّفَقَةِ. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَجِبَ عليها شىءٌ؛ لأنَّها لم تَجِبْ على مَن وُجِدَ سَبَبُ الوُجُوبِ فى حَقِّه لِعُسْرَتِه، فلم تَجِبْ على غيرِه، كَفِطْرَةِ نَفْسِه. وتُفَارِقُ النَّفَقَةَ، فإنَّ وُجُوبَها آكَدُ؛ لأنَّها ممَّا لا بُدَّ منه، وتَجِبُ على المُعْسِرِ، والعاجِزِ، ويُرْجَعُ عليها بها عندَ يَسَارِهِ، والفِطْرَةُ بخِلافِها.

فصل: ومَن وَجَبَتْ نفقتُه (٢١) على غَيْرِه، كالمَرْأَةِ والنَّسِيبِ الفَقِيرِ، إذا أخْرَجَ عن نَفْسِه بإذْنِ مَن تَجِبُ عليه، صَحَّ بغيرِ خِلافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّه نائِبٌ عنه. وإن أخْرَجَ بغيرِ إذْنِه، ففيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهما، يُجْزِئُه، لأنَّه أخْرَجَ فِطْرَته فأجْزَأهُ، كالتى وَجَبَتْ عليه. والثانى: لا يُجْزِئُه؛ لأنَّه أدَّى ما وَجَبَ على غيرِه بغيرِ إذْنِه، فلم يَصِحَّ، كما لو أدَّى عن غيرِه.

فصل: ومَن له دَارٌ يَحْتاجُ إليها لِسُكْناهُ (٢٢)، أو إلى أجْرِهَا لِنَفَقَتِه، أو ثِيَابُ بِذْلَةٍ له، أو لِمَنْ تَلْزَمُه مُؤْنَتُه، أو رَقِيقٌ يَحْتَاجُ إلى خِدْمَتِهم، هو أو مَنْ

Anmerkungen

(٢٠) تقدم تخريجه فى ١/ ٣١٥.(٢١) فى ب، م: "فطرته".(٢٢) فى أ، ب، م: "لسكناها".

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