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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 311477 - Rechtsfrage: Er sagte: „(Der Herr) ist nicht zur Zakat für seinen Mukātab (Sklaven unter einem Freilassungsvertrag) verpflichtet.“

Übersetzung · DE

oder die er versorgt, oder Reittiere, deren sie sich bedürfen, um sie zu reiten oder bei ihren ursprünglichen Bedürfnissen von ihnen zu profitieren, oder Weidevieh, dessen Nachwuchs sie in gleicher Weise benötigen, oder Handelswaren, deren Gewinn, auf den man angewiesen ist, durch die Entrichtung der Fitra aus ihr gemindert würde – für all dies ist keine Fitra zu entrichten, da dies Dinge sind, an denen ein grundlegendes Bedürfnis besteht, weshalb er nicht zum Verkauf verpflichtet ist, so wie bei der eigenen Versorgung. Wer Bücher besitzt, die er zum Nachschlagen oder zum Bewahren benötigt, ist nicht zu deren Verkauf verpflichtet. Wenn eine Frau Schmuck zum Tragen oder für den Bedarf einer Miete besitzt, ist sie nicht verpflichtet, diesen für die Fitra zu verkaufen. Was von alldem über ihre ursprünglichen Bedürfnisse hinausgeht und dessen Verkauf oder dessen Aufwendung für die Fitra möglich ist, dafür ist die Fitra verpflichtend, da die Erfüllung ohne grundlegenden Schaden möglich ist, ähnlich wie wenn jemand so viel Nahrungsmittel besitzt, dass er davon nach Deckung seines Eigenbedarfs etwas entrichten kann.

477 – Problem: Er sagte: (Und auf seinen Mukatab [einen Sklaven in einem schriftlichen Freikaufvertrag] entfällt keine Zakat.)

Es obliegt dem Mukatab, die Zakat al-Fitr für sich selbst zu entrichten. Zu denen, die sagen, dass die Fitra des Mukatab nicht auf dessen Herrn entfällt, gehören Abu Salama ibn Abd al-Rahman, al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Ata', Malik und Ibn al-Mundhir verpflichteten hingegen den Herrn dazu, da er ein Sklave ist und daher den übrigen Sklaven gleicht.

Anmerkungen

(23) In A, B und M: "yamunuhu" (den er versorgt). (24) In M: "yahtadsch" (benötigt er). (25) In A, B und M: "wa-l-intifa'" (und das Profitieren). (26) In M: "hawa'idzhihi" (seinen Bedürfnissen). (27) In M: "yahtadschuna" (sie benötigen). (28) In A, B und M: "wa-l-hifz" (und das Bewahren). (29) Im Original, A, B: "lam" (nicht). (30) In M: "tahtadsch" (sie benötigt). (31) Fehlt in: A, B, M. (32) In M: "wa-sarfihi" (und dessen Aufwendung). (1) Fehlt im Original.

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