wie beim gemeinsam besessenen Sklaven. Ob nun jedem von ihnen ein Sa' obliegt oder ob dies anteilig erfolgt, hängt von dem ab, was wir beim gemeinsam besessenen Sklaven ausgeführt haben. Wenn einer von ihnen zahlungsunfähig (mu'sir) ist, trifft ihn nichts, und dem anderen obliegt der auf ihn entfallende Betrag. Wenn zwischen dem Herrn und dem Sklaven eine vertragliche Vereinbarung über die abwechselnde Nutzung (Muhaya'a) bestand oder wenn die Teilhaber an dem Sklaven eine solche Vereinbarung trafen, so geht die Fitra nicht in diese Vereinbarung ein, da die Muhaya'a einen Austausch von Arbeitsleistung gegen Arbeitsleistung darstellt, die Fitra hingegen ein Recht Allahs, des Erhabenen, ist. Sie ist daher nicht Teil davon, wie auch das Gebet nicht Teil davon sein kann.
Abschnitt: Wenn die Physiognomiker (Qafa) ein Kind zwei oder mehr Männern zuordnen, so ist die Bestimmung bezüglich seiner Fitra dieselbe wie beim gemeinsam besessenen Sklaven. Wenn eine freie Person zwei oder mehr Verwandte hat, die für ihren Unterhalt aufkommen müssen, dann obliegt ihre Fitra ihnen gemeinsam, wie beim gemeinsam besessenen Sklaven, gemäß dem, was dort dargelegt wurde.
479 – Rechtsfrage: Er sagte: "Er gibt die Sadaqat al-Fitr (die Almosen der Fastenbrechenabgabe) an jemanden, an den die Sadaqat al-Amwal (die Almosen von Vermögen) gegeben werden dürfen."
Dies ist nur deshalb so, weil die Sadaqat al-Fitr eine Zakat ist, weshalb ihr Empfängerkreis dem der übrigen Zakat-Formen entspricht. Zudem ist sie ein Almosen (Sadaqa), weshalb sie unter die allgemeine Aussage des Erhabenen fällt: "Die Almosen sind nur für die Armen und Bedürftigen..." (Sure 9:60) bis zum Ende des Verses. Es ist nicht zulässig, sie an jemanden zu übergeben, an den die Zakat des Vermögens nicht gegeben werden darf, und es ist nicht zulässig, sie an einen Dhimmi (einen unter dem Schutz des islamischen Staates lebenden Nicht-Muslim) zu geben. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Layth, al-Shafi'i und Abu Thawr. Abu Hanifa sagte: Es ist zulässig. Von 'Amr ibn Maymun und 'Amr ibn Sharhabil, bekannt als Abu Maysara al-Hamdani, wird überliefert, dass sie davon an die Mönche gaben. Wir aber argumentieren, dass es sich um eine Zakat handelt, weshalb ihre Übermittlung an Nicht-Muslime nicht zulässig ist,
(10) In M: "bi-qadr" (gemäß dem Anteil). (11) In M: "bayan al-'abd wa-bayna al-sayyid" (zwischen dem Sklaven und dem Herrn). (12) In M: "qariban fa-akthar" (zwei Verwandte oder mehr). (1) Sure al-Tawba, Vers 60. (2) In den Handschriften: "wa-'Amr ibn Sharhabil wa-Murra al-Hamdani".
كالمُشْتَرَكِ، ثم هل يَلْزَمُ كُلَّ واحدٍ منهما صَاعٌ أو بالحِصَصِ؟ يَنْبَنِى على ما ذَكَرْنَا فى العَبْدِ المُشْتَرَكِ، فإن كان أحَدُهما مُعْسِرًا فلا شىءَ عليه، وعلى الآخَرِ القَدْرُ (١٠) الوَاجِبُ عليه، ولو كان "بين السَّيِّدِ والعَبْدِ (١١) مُهَايَأةٌ، أو كان المُشْتَرِكُونَ فى العَبْدِ قد تهايأُوا عليه، لم تَدْخُل الفِطْرَةُ فى المُهَايَأَةِ؛ لأنَّ المُهَايَأَةَ مُعَاوَضَةُ كَسْبٍ بِكَسْبٍ، والفِطْرَةُ حَقٌّ لِلّهِ تعالى، فلا تَدْخُلُ فى ذلك، كالصلاةِ.
فصل: ولو ألْحَقَتِ القَافةُ وَلَدًا بِرَجُلَيْنِ أو أكْثَرَ، فالحُكْمُ فى فِطْرَتِه كالحُكْمِ فى العَبْدِ المُشْتَرَكِ. ولو أنَّ شَخْصًا حُرًّا له [قَرابتان أو أكثر] (١٢) عليهم نَفَقَتُه بينهم، كانت فِطْرَتُه عليهِم، كالعَبْدِ المُشْتَرَكِ، على ما ذُكِرَ فيه.
٤٧٩ - مسألة؛ قال: (ويُعْطِى صَدَقَةَ الفِطْرِ لِمَنْ يَجُوزُ أنْ يُعْطَى صَدَقَةَ الأمْوَالِ)
إنَّما كان كذلك؛ لأنَّ صَدَقَةَ الفِطْرِ زَكَاةٌ، فكان مَصْرِفُهَا مَصْرِفَ سَائِرِ الزَّكاوَاتِ، ولأنَّها صَدَقَةٌ، فَتَدْخُلُ فى عُمُومِ قَوْلِه تعالى: {إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ} (١). الآية، ولا يجوزُ دَفْعُها إلى مَن لا يجوزُ دَفْعُ زَكَاة المالِ إليه، ولا يَجُوزُ دَفْعُها إلى ذِمِّىٍّ. وبهذا قال مالِكٌ، واللَّيْثُ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ. وعن عَمْرِو بنِ مَيْمُونٍ، وعمرو بن شرحبيل أبى مَيسرة الهمدانى (٢)، أنَّهم كانوا يُعْطُونَ منها الرُّهْبَانَ. ولَنا، أنَّها زَكَاةٌ، فلم يَجُزْ دَفْعُها إلى غيرِ
(١٠) فى م: "بقدر".(١١) فى م: "بين العبد وبين السيد".(١٢) فى م: "قريبان فأكثر".(١) سورة التوبة ٦٠.(٢) فى النسخ: "وعمرو بن شرحبيل، ومُرَّة الهمدانى".