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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 315Abschnitt

Übersetzung · DE

Nicht-Muslimen (3) [wie bei der Zakat des Vermögens, und es besteht kein Dissens darüber, dass es nicht zulässig ist, die Zakat des Vermögens an Nicht-Muslime zu übergeben] (4). Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig darüber, dass es nicht gültig ist, wenn von der Zakat des Vermögens jemandem aus dem Kreis der Ahl al-Dhimma (den unter dem Schutz des islamischen Staates stehenden Nicht-Muslimen) etwas gegeben wird.

Abschnitt: Es ist zulässig, von seinen Verwandten denjenigen etwas zu geben, dem man auch von der Zakat seines Vermögens etwas geben darf. Man darf davon jedoch keinem Reichen etwas geben, auch nicht einem nahen Verwandten, dem es untersagt ist, die Zakat des Vermögens zu empfangen. Es ist zulässig, sie auf die acht Kategorien (der Empfänger) zu verteilen, da sie ein Almosen ist und somit der Zakat des Vermögens ähnelt.

Abschnitt: Wenn er sie einem Empfangsberechtigten übergeben hat, dieser sie dann jedoch wieder an den Geber herausgibt, oder wenn die Almosen beim Imam gesammelt wurden und er sie auf die Anspruchsberechtigten verteilt hat, sie dann aber wieder zu jemanden zurückkehrt, der sie zuvor ausgegeben hat, so hat der Qadi die Zulässigkeit dessen gewählt. Er sagte: Denn Ahmad hat in Bezug auf jemanden, der einen Nisab-Mindestbetrag an Vieh und Feldfrüchten besitzt (5), explizit festgestellt, dass die Sadaqa von ihm genommen und ihm wieder zurückgegeben werden darf (6), wenn er nicht über seinen Lebensunterhalt hinaus verfügt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da (7) die Entgegennahme durch den Imam oder den Empfangsberechtigten das Eigentumsrecht desjenigen, der sie herausgegeben hat, bereits beendet hat und sie ihm aus einem anderen Grund wieder zugekommen ist; dies ist daher zulässig, genauso als ob sie ihm durch Erbschaft zugekommen wäre. Abu Bakr sagte: Die Lehrmeinung von Ahmad besagt, dass es ihm nicht gestattet ist, sie anzunehmen, da sie eine Reinigung für ihn ist; es ist ihm daher nicht gestattet, sie anzunehmen, genauso wie es ihm nicht gestattet wäre, sie zurückzukaufen. Zudem wollte 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, das Pferd zurückkaufen, das er für den Dienst auf dem Weg Allahs bereitgestellt hatte. Da sagte ihm der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm -: "Kaufe es nicht zurück und nimm nicht an deiner Sadaqa teil, denn derjenige, der an seiner Sadaqa teilhat, gleicht demjenigen, der sein Erbrochenes wieder zu sich nimmt" (8). Wenn er sie also kauft, ist dies aufgrund der Überlieferung nicht zulässig. Wenn er sie jedoch erbt, darf er sie annehmen, da sie ihm ohne ein eigenes Handeln wieder zugekommen ist.

Anmerkungen

(3) Im Original: "al-muslim" (der Muslim). (4) Fehlt in: A. (Ein Fehler der Überlieferung). (5) In M: "wa-l-zar" (und die Ernte). (6) In M: "'alayhi" (darauf). (7) In M: "wa-li-anna" (und weil). (8) Ihre Überprüfung wurde bereits auf Seite 104 dargelegt.

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