Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 482 - Abhandlung; Er sagte: (Und wer in seiner Hand hat, was er als Almosen des Fastenbrechens entrichtet, und er hat Schulden in gleicher Höhe, so ist er verpflichtet zu entrichten, es sei denn, die Schulden werden eingefordert, dann obliegt ihm das Begleichen der Schulden, und es obliegt ihm keine Zakat) · ShamelaTranslate