482 - Problem: Er sagte: (Und wer über das verfügt, womit er die Sadaqat al-Fitr herausgibt, und gleichzeitig eine gleich hohe Schuld hat, für den ist es verpflichtend, sie herauszugeben, es sei denn, er wird zur Begleichung der Schuld aufgefordert; dann hat er die Schuld zu begleichen und ist von der Zakat befreit.)
Dass die Schuld die Fitra nicht verhindert, liegt daran, dass sie (die Fitra) eine stärkere Verpflichtung darstellt. Dies beweist ihre Pflicht für den Armen, ihre Allgemeingültigkeit für jeden Muslim, der in der Lage ist, sie zu leisten, und die Verpflichtung, sie für diejenigen zu übernehmen, deren Unterhalt man selbst tragen muss. Sie hängt nicht an einer bestimmten Menge an Vermögen, daher verhält sie sich wie der Unterhalt. Zudem ist die Zakat auf das Vermögen durch den Besitz (Milk) verpflichtend, und die Schuld beeinflusst den Besitz, weshalb sie sich darauf auswirkt. Die Sadaqat al-Fitr hingegen ist eine Verpflichtung auf den Körper (Badan), und die Schuld hat keinen Einfluss darauf. Die Fitra entfällt bei einer Aufforderung zur Begleichung der Schuld, da die Leistung bei Aufforderung verpflichtend ist und dadurch bekräftigt wird, dass es sich um das Recht eines bestimmten Menschen handelt, das durch Zahlungsunfähigkeit nicht hinfällig wird. Dass der Grund für die Schuld früher eintrat und die Verpflichtung älter ist, führt dazu, dass man bei Verzögerung sündigt. Tatsächlich lässt sie auch andere Dinge als die Fitra entfallen, selbst wenn man nicht dazu aufgefordert wurde, denn die Wirkung der Aufforderung liegt lediglich in der Verpflichtung zur Leistung und dem Verbot der Verzögerung.
Abschnitt: Wenn jemand stirbt, für den die Fitra verpflichtend war, bevor er sie geleistet hat, wird sie aus seinem Vermögen entnommen. Wenn er Schulden hatte und er ein Vermögen besaß, das für beides ausreicht, werden beide beglichen. Wenn es nicht für beides reicht, wird es im Verhältnis auf die Schuld und die Sadaqa aufgeteilt. Dies hat Ahmad bezüglich der Zakat auf das Vermögen festgelegt, dass der Nachlass zwischen ihnen aufgeteilt wird; so verhält es sich auch hier. Wenn er Zakat auf das Vermögen, Sadaqat al-Fitr und Schulden hat, dann sind die Sadaqat al-Fitr und die Zakat auf das Vermögen wie eine einzige Sache, da ihr Verwendungszweck identisch ist, weshalb sie zusammen mit der Schuld ins Verhältnis gesetzt werden. Das Prinzip hierbei ist, dass wenn das Recht Allahs, erhaben sei Er, und das Recht eines Menschen an einem einzigen Ort zusammentreffen – sei es, dass beide in der Haftung (Dhimma) liegen oder beide am Vermögen haften – sie bei der Erfüllung gleichgestellt sind.
(1) In M: "yukhrijuhu 'an" (es für ... herausgibt). (2) Fehlt in: Original, A, B. (3) Fehlt in: M. (4) In M: "tarikatuhu" (sein Nachlass). (5) In M: "Fitr".
٤٨٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ كَانَ فِى يَدِهِ ما يُخْرِجُ (١) صَدَقَةَ الفِطْرِ، وعَلَيْهِ دَيْنٌ مِثْلُه، لَزِمَهُ أن يُخْرِجَ، إلَّا أنْ يَكُونَ مُطَالَبًا بالدَّيْنِ، فَعَلَيْه قَضَاءُ الدَّيْنِ، ولَا زكَاةَ عَلَيْهِ)
إنَّما لم يَمْنَع الدَّيْنُ الفِطْرَةَ؛ لأنَّها آكَدُ وُجُوبًا، بِدَلِيلِ وُجُوبِها على الفَقِيرِ، وشُمُولِها لِكُلِّ مُسْلِمٍ قَدَرَ على إخْرَاجِها، ووُجُوبِ تَحَمُّلِها عَمَّنْ وَجَبَتْ نَفَقَتُه على غَيْرِه، ولا تَتَعَلَّقُ بِقَدْرٍ من المالِ، فجَرَتْ مَجْرَى النَّفَقَةِ، ولأنَّ زَكَاةَ المالِ تَجِبُ بالمِلْكِ، والدَّيْنُ يُؤَثِّرُ فى المِلْكِ، فأثَّرَ فيها، وهذه تَجِبُ على البَدَنِ، والدَّيْنُ لا يُؤَثِّرُ فيه، وتَسْقُطُ الفِطْرَةُ عندَ المُطَالَبَةِ بالدَّيْنِ، لِوُجُوبِ أدَائِه عندَ المُطَالَبَةِ، وتَأكُّدِه بكَوْنِه حَقَّ آدَمِىٍّ مُعَيَّنٍ لا يَسْقُطُ بالإعْسارِ، وكَوْنُه أسْبَقَ سَبَبًا وأقْدَمَ وُجُوبًا يَأْثَمُ بِتَأْخِيرِه، فإنَّه يُسْقِطُ غيرَ الفِطْرَةِ، وإنْ لم يُطَالَبْ به (٢)؛ لأنَّ تَأثِيرَ المُطالَبَةِ إنَّما هو فى (٣) إلْزَامِ الأدَاءِ، وتحْرِيمِ التَّأْخِيرِ.
فصل: وإن ماتَ مَنْ وَجَبَتْ عليه الفِطْرَةُ قبلَ أدائِها، أُخْرِجَتْ من مالِه (٤) فإن كان عليه دَيْنٌ، وله مَالٌ يَفِى بهما، قُضِيَا جميعًا، وإن لم يَفِ بهما، قُسِّمَ بين الدَّيْنِ والصَّدَقَةِ بالحِصَصِ. نَصَّ عليه أحمدُ فى زَكَاةِ المالِ، أنَّ التَّرِكَةَ تُقْسَمُ بينهما، كذا هاهُنا. فإن كان عليه زَكَاةُ مالٍ، وصَدَقَةُ الفِطْرِ (٥)، ودَيْنٌ، فزَكَاةُ الفِطْرِ والمالِ كالشىءِ الواحِدِ، لاتِّحَادِ مَصْرِفِهِما، فيحَاصَّانِ الدَّيْنَ، وأصْلُ هذا أنَّ حَقَّ اللهِ سُبْحَانَه، وحَقَّ الآدَمِىِّ، إذا تَعَلَّقَا بمَحَلٍّ وَاحِدٍ، فكانَا فى الذِّمَّةِ، أو كانَا فى العَيْنِ، تَسَاوَيَا فى الاسْتِيفَاءِ.
(١) فى م: "يخرجه عن".(٢) سقط من: الأصل، أ، ب.(٣) سقط من: م.(٤) فى م: "تركته".(٥) فى م: "فطر".