Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 482 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wer über das Vermögen verfügt, um die Sadaqat al-Fitr zu entrichten, aber gleichzeitig in gleicher Höhe verschuldet ist, bei dem ist die Entrichtung dennoch verpflichtend, es sei denn, der Gläubiger verlangt die sofortige Rückzahlung; dann hat die Schuldentilgung Vorrang und für ihn entfällt die Zakat.“ · ShamelaTranslate