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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 318Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn ein Zahlungsunfähiger stirbt, der Sklaven hinterlässt, und der Monat Schawwal beginnt, bevor diese unter den Gläubigern aufgeteilt wurden, so obliegt deren Fitra den Erben. Denn eine Schuld verhindert nicht die Übertragung des Nachlasses, vielmehr ist ihr höchster Status, dass sie als Pfand für die Schuld betrachtet wird, und die Fitra eines Pfandes obliegt dessen Eigentümer.

Abschnitt: Sollten seine Sklaven oder diejenigen, für deren Unterhalt er aufkommt, nach der Verpflichtung zur Fitra sterben, so entfällt diese nicht. Denn sie ist eine Schuld, die aufgrund seines Sklaven in seiner Haftung (Dhimma) festgeschrieben wurde, weshalb sie durch dessen Tod nicht erlischt, so als hätte der Sklave mit seiner Erlaubnis eine Schuld aufgenommen, die in seiner (des Herrn) Haftung fällig wurde. Zudem entfällt die Zakat auf das Vermögen nicht durch deren Verlust, daher gilt dies für die Fitra erst recht. Denn die Zakat auf das Vermögen hängt nach einer der beiden Überlieferungen am Sachwert (Ayn), während die Zakat al-Fitr sich anders verhält.

Abschnitte über die freiwillige Sadaqa (Sadaqat at-Tatawwu'): Diese ist zu allen Zeiten empfohlen, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {Wer ist es, der Allah ein gutes Darlehen gibt, damit Er es ihm um ein Vielfaches vermehrt?} Er befahl die Sadaqa in zahlreichen Versen, sporne dazu an und weckte das Verlangen danach. Abu Salih überlieferte von Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Wer eine Sadaqa im Wert einer Dattel aus rechtmäßigem Erwerb gibt – und nichts steigt zu Allah auf außer dem Guten –, dem nimmt Allah, der Erhabene, sie mit Seiner Rechten an und vermehrt sie dann für den Besitzer, so wie einer von euch sein Fohlen aufzieht, bis sie so groß wie ein Berg wird." (Dies ist übereinstimmend überliefert). Und die Sadaqa im Verborgenen...

Anmerkungen

(6) In A, B: "annahu" (dass sie/es). (7) Sure Al-Baqara 245. (8) Al-Falu: Das Fohlen, das von seiner Mutter getrennt wird. (9) Überliefert von Al-Bukhari in: Kapitel: "Es erzählte uns 'Abdullah bin Munir", aus dem Buch der Zakat; und in: Kapitel: "Das Wort Allahs, des Erhabenen: {Die Engel und der Geist steigen zu Ihm auf}", aus dem Buch des Tauhid (Sahih al-Bukhari 2/134, 5/154). Und von Muslim in: Kapitel: "Die Annahme der Sadaqa aus rechtmäßigem Erwerb und deren Vermehrung", aus dem Buch der Zakat (Sahih Muslim 2/702). Ebenso überliefert von At-Tirmidhi in: Kapitel: "Was über die Vorzüge der Sadaqa berichtet wurde", aus den Kapiteln der Zakat ('Aridat al-Ahwadhi 3/163); An-Nasa'i in: Kapitel: "Sadaqa aus unrechtmäßig erworbenem Gut (Ghulul)", aus dem Buch der Zakat (Al-Mujtaba 5/43); Ibn Madscha in: Kapitel: "Die Vorzüge der Sadaqa", aus dem Buch der Zakat (Sunan Ibn Madscha 1/590); Ad-Darimi in: Kapitel: "Über die Vorzüge der Sadaqa", aus dem Buch der Zakat (Sunan ad-Darimi 1/395); Imam Malik in: Kapitel: "Die Ermutigung zur Sadaqa", aus dem Buch der Sadaqa (Al-Muwatta 2/995); und Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/331, 418, 419, 431, 538, 541, 381, 382, 404, 471.

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