als hasan, sahih, gharib eingestuft. Was uns betrifft, so stützen wir uns auf das Wort Allahs, des Erhabenen: "Wer von euch also den Monat erlebt, der soll ihn fasten." Ebenso auf das Wort des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) an den Wüstenaraber, als dieser ihn fragte: "Hat Allah dir befohlen, diesen Monat im Jahr zu fasten?", worauf er antwortete: "Ja" (12). Und auf sein Wort an einen anderen, als dieser ihn fragte: "Welches Fasten hat Allah mir zur Pflicht gemacht?", worauf er antwortete: "Den Monat Ramadan" (13). Die Muslime sind sich einig über die Verpflichtung des Fastens im Monat Ramadan. Es ist erwiesen, dass dieser Tag zum Monat Ramadan gehört, durch die Zeugenaussage glaubwürdiger Personen, weshalb das Fasten für alle Muslime verpflichtend geworden ist. Zudem ist der Monat Ramadan die Zeit zwischen den beiden Mondsicheln, und es ist erwiesen, dass dieser Tag in allen anderen Rechtsurteilen dazugehört, wie etwa bei der Fälligkeit von Schulden, dem Eintreten einer Scheidung oder Freilassung, der Verpflichtung von Gelübden und anderen Rechtsurteilen. Daher ist das Fasten an diesem Tag durch den Text (nass) und den Konsens (ijma') verpflichtend. Auch zeugte der rechtschaffene Zeuge (bayyina) von der Sichtung der Mondsichel, womit das Fasten zur Pflicht wird, genau wie wenn die Länder nahe beieinander lägen. Was den Hadith von Kuraib angeht, so weist er lediglich darauf hin, dass sie ihr Fasten nicht allein aufgrund der Aussage von Kuraib brechen; und wir sagen dasselbe. Der Ort der Meinungsverschiedenheit ist die Verpflichtung zur Nachholung des ersten Tages, was im Hadith nicht thematisiert wird. Falls man fragt: Ihr habt doch gesagt, dass wenn die Menschen aufgrund der Zeugenaussage einer einzigen Person dreißig Tage fasten und die Mondsichel nicht sehen, sie nach einer der beiden Meinungen das Fasten brechen? Wir antworten darauf in zweierlei Hinsicht: Erstens, wir sagten, sie brechen das Fasten nur, wenn sie aufgrund seiner Zeugenaussage gefastet haben; ihr Fasten ist also auf ihr Fasten basierend auf seiner Zeugenaussage aufgebaut. Hier jedoch haben sie nicht aufgrund seiner Aussage gefastet, es gab also keine Grundlage, auf der ein Fastenbrechen aufgebaut werden könnte. Zweitens, der Hadith weist auf die Richtigkeit der anderen Ansicht hin.
(12) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel 'Was über das Wissen gesagt wurde', aus dem Buch des Wissens. Sahih al-Bukhari 1/24, 25. Und Muslim, in: Kapitel 'Das Fragen nach den Säulen des Islams', aus dem Buch des Glaubens. Sahih Muslim 1/41, 42. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel 'Was darüber gesagt wurde: Wenn du die Zakat entrichtet hast, hast du das erfüllt, was dir obliegt', aus den Kapiteln der Zakat. 'Aridat al-Ahwadhi 3/98, 99. Und an-Nasa'i, in: Kapitel 'Die Verpflichtung des Fastens', aus dem Buch des Fastens. Al-Mujtaba 4/98-100. Und ad-Darimi, in: Kapitel 'Die Pflicht der rituellen Waschung und des Gebets', aus dem Buch der rituellen Reinheit. Sunan ad-Darimi 1/164. (13) Bereits zuvor erwähnt in 2/7.