Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 403 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn man dreißig Rinder besitzt und diese die meiste Zeit des Jahres weiden lässt, so ist für [dreißig] bis neununddreißig ein Tabi' oder eine Tabi'a zu entrichten. Erreicht der Bestand vierzig, so ist bis neunundfünfzig eine Musinna fällig. Erreicht er sechzig, so sind bis neunundsechzig zwei Tabi's fällig. Erreicht er siebzig, so sind ein Tabi' und eine Musinna fällig. Übersteigt er dies, so ist für jeweils dreißig ein Tabi' und für jeweils vierzig eine Musinna zu entrichten) · ShamelaTranslate