in der rechtlichen Verantwortung (dhimma), daher ist es wie ein freiwilliges Fasten (tatawwu'). Wir aber stützen uns auf das, was Ibn Jurayj und Abd Allah ibn Abi Bakr ibn Muhammad ibn Amr ibn Hazm von al-Zuhri, von Salim, von seinem Vater, von Hafsa überlieferten, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Wer das Fasten nicht schon in der Nacht vor dem Morgen des Fastentages beabsichtigt, dessen Fasten ist nicht gültig." In der Überlieferung von Ibn Hazm heißt es: "Wer das Fasten nicht vor der Morgendämmerung fest entschließt, dessen Fasten ist nicht gültig." Dies haben an-Nasa'i, Abu Dawud und at-Tirmidhi (3) herausgebracht. Ad-Daraqutni (4) überlieferte zudem mit seiner Überlieferungskette von Amra, von Aisha, von dem Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken), dass er sagte: "Wer das Fasten nicht vor dem Einbruch der Morgendämmerung beabsichtigt, dessen Fasten ist nicht gültig." Er fügte hinzu: Die Überlieferer seiner Kette sind allesamt vertrauenswürdig (thiqat). Über den Hadith von Hafsa sagte er: Abd Allah ibn Abi Bakr hat ihn von al-Zuhri überliefert; und er gehört zu den vertrauenswürdigen Erhabenen. Zudem handelt es sich um ein Pflichtfasten, weshalb es der Absicht in der Nacht bedarf, wie bei der Nachholung (qada'). Was nun das Fasten am Tag von Aschura angeht, so ist dessen Verpflichtung nicht feststehend. Denn Mu'awiya sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagen: "Dies ist der Tag von Aschura, und Allah hat euch das Fasten an ihm nicht vorgeschrieben, aber ich faste. Wer will, der soll fasten, und wer will, der soll es lassen." Übereinstimmend überliefert (5). Wenn es also
der Kinder, aus dem Buch des Fastens, und in: Kapitel 'Was der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) an Befehlshabern und Gesandten aussandte...', aus dem Buch der Einzelnachrichten (Al-Ahad). Sahih al-Bukhari 3/38, 48, 58, 9/111. Und von Muslim, in: Kapitel 'Wer an Aschura gegessen hat, der soll den Rest seines Tages anhalten', aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/798. Ebenso überliefert von an-Nasa'i, in: Kapitel 'Wenn man in der Nacht keine Absicht gefasst hat...', aus dem Buch des Fastens. Al-Mujtaba 4/163. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/232, 3/484, 4/47, 48, 50, 6/359, 467. (3) Überliefert von an-Nasa'i, in: Kapitel 'Erwähnung der Meinungsverschiedenheit der Überlieferer bezüglich der Nachricht von Hafsa über die Absicht beim Fasten', aus dem Buch des Fastens. Al-Mujtaba 4/166-168. Und von Abu Dawud, in: Kapitel 'Die Absicht beim Fasten', aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/571. Und von at-Tirmidhi, in: Kapitel 'Was darüber berichtet wurde, dass es kein Fasten gibt für jemanden, der sich nicht in der Nacht dazu entschlossen hat', aus den Kapiteln über das Fasten. Aridat al-Ahwadhi 3/263. Ebenso überliefert von ad-Darimi, in: Kapitel 'Wer das Fasten nicht in der Nacht beabsichtigt hat', aus dem Buch des Fastens. Sunan ad-Darimi 2/7. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 6/287. (4) In: Kapitel 'Die Zeugenaussage über die Sichtung der Mondsichel', aus dem Buch des Fastens. Sunan ad-Daraqutni 2/172. (5) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel 'Das Fasten am Tag von Aschura', aus dem Buch des Fastens. Sahih al-Bukhari 3/56. Und von Muslim, in: Kapitel 'Das Fasten am Tag von Aschura', aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/795. Ebenso überliefert von Imam Malik, in: Kapitel 'Das Fasten am Tag von Aschura', aus dem Buch des Fastens. Al-Muwatta 1/299. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 4/95.