pflichtig war [ist das Fastenbrechen nicht erlaubt] (6). Das Innehalten (imsak) wird nämlich nur im übertragenen Sinne als Fasten bezeichnet, wie die Aussage belegt: "Wer den Tag bereits essend begonnen hat, der soll den Rest seines Tages fasten." Es wurde dabei nicht zwischen demjenigen unterschieden, der durch Essen oder auf andere Weise gefastet hat. Al-Bukhari (7) überlieferte, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) einen Mann anwies: "Rufe unter den Menschen aus, dass jeder, der bereits gegessen hat, den Rest seines Tages fasten soll." Das Innehalten für den Rest des Tages nach dem Essen ist kein Fasten im rechtlichen Sinne, sondern wurde nur metaphorisch als Fasten bezeichnet. Selbst wenn feststünde, dass es sich um Fasten handelt, bestünde der Unterschied zwischen diesem und dem Fasten im Ramadan darin, dass sich die Verpflichtung zum Fasten erst während des Tages ergab, weshalb die Absicht (niyya) zu dem Zeitpunkt ausreichte, als die Verpflichtung eintrat; dies ist vergleichbar mit jemandem, der freiwillig fastet und dann gelobt, den Rest des Tages vollends zu fasten – sein Gelübde ist bei seiner Absicht gültig, im Gegensatz zu dem Fall, in dem das Gelübde vorher bestand. Der Unterschied zwischen freiwilligem (tatawwu') und verpflichtendem Fasten (fard) ist zweifacher Natur: Erstens kann das freiwillige Fasten an einem Teil des Tages vollzogen werden, unter der Bedingung, dass zu Beginn keine Fastenbrecher vorliegen, wie die Aussage des Propheten (Friede sei auf ihm) im Hadith über Aschura belegt: "...so soll er den Rest seines Tages fasten." Wenn er also während des Tages die Absicht zum freiwilligen Fasten fasst, ist er für den Rest des Tages Fastender, nicht aber für dessen Beginn. Die Pflicht hingegen erfordert (8) den gesamten Tag und man gilt ohne die Absicht nicht als Fastender. Zweitens wurde beim freiwilligen Fasten bezüglich der Absicht in der Nacht eine Erleichterung gewährt, um es zu fördern, da einem das Fasten erst während des Tages in den Sinn kommen kann; die Voraussetzung der Absicht in der Nacht würde dies verhindern, daher hat das Gesetz (Scharia) hier Erleichterung gewährt, ebenso wie bei der Erlaubnis, beim freiwilligen Gebet auf das Stehen zu verzichten oder auf Reisen die Gebetsrichtung (qibla) nicht einzuhalten, um es zu erleichtern – im Gegensatz zur Pflicht. Wenn dies feststeht, so ist das Fasten gültig, unabhängig davon, in welchem Teil der Nacht die Absicht gefasst wurde, und ob man nach der Absicht fastenswidrige Handlungen wie Essen, Trinken oder Geschlechtsverkehr vollzogen hat oder (9) nicht. Einige Gefährten von asch-Schafi'i stellten die Bedingung, dass nach der Absicht keine Fastenbrecher begangen werden dürfen. Einige von ihnen forderten das Vorhandensein der Absicht in der zweiten Nachthälfte, ähnlich wie dies für den Gebetsruf zum Morgengebet oder das Aufbrechen aus Muzdalifa gilt. Wir aber stützen uns auf den Sinngehalt seiner Aussage (Friede sei auf ihm): "Es gibt kein Fasten für denjenigen, der das Fasten nicht schon in der Nacht beabsichtigt hat" (10), ohne dabei eine detaillierte Differenzierung vorzunehmen.
(6) Im Originalmanuskript ausgelassen ausgefallen. (7) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 333 dargelegt. (8) In M: "ist verpflichtend". (9) In M: "oder".
كان وَاجِبًا [لم يُبَحْ فِطْرُهُ] (٦)، فإنَّما سُمِّىَ الإِمْسَاكُ صِيَامًا تَجَوُّزًا، بِدَلِيلِ قَوْلِه: "وَمَنْ كَانَ أصْبَحَ مُفُطرًا، فَلْيَصُمْ بَقِيَّةَ يَوْمِهِ". ولم يُفَرِّقْ بين المُفْطِرِ بالأكْلِ وغيرِه. وقد رَوَى البُخَارِىُّ (٧)، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أمَرَ رَجُلًا: "أنْ أذِّنْ في النَّاسِ أنَّ مَنْ كَانَ أكَلَ فَلْيَصُمْ بَقِيَّةَ يَوْمِه". وإمْساكُ بَقِيَّةِ اليَوْمِ بعد الأكْلِ ليس بصِيامٍ شَرْعِىٍّ، وإنَّما سَمَّاهُ صِيَامًا تَجَوُّزًا. ثم لو ثَبَتَ أنَّه صِيَامٌ فالفَرْقُ بين ذلك وبين رمضانَ، أنَّ وُجُوبَ الصِّيامِ تَجَدَّدَ في أثْناءِ النَّهَارِ، فأجْزَأَتْهُ النِّيَّةُ حين تَجَدَّدَ الوُجُوبُ، كمَن كان صَائِمًا تَطَوُّعًا، فنَذَرَ إتْمامَ صَوْمِ بَقِيَّة يَوْمِه، فإنَّه تُجْزِئُه نِيَّتُه عندَ نَذْرِه، بخِلافِ ما إذا كان النَّذْرُ مُتَقَدِّمًا. والفَرْقُ بينَ التَّطَوُّعِ والفَرْضِ مِن وَجْهَيْنِ؛ أحدِهما، أنَّ التَّطَوُّعَ يُمْكِنُ الإِتْيَانُ به في بَعْضِ النَّهَارِ، بِشَرْطِ عَدَمِ المُفْطِرَاتِ في أوَّلِه، بِدَلِيلِ قَوْلِه عليه السَّلامُ في حَدِيثِ عَاشُورَاءَ: "فَلْيَصُمْ بَقِيَّةَ يَوْمِه" فإذا نَوَى صَوْمَ التَّطَوُّعِ مِنَ النَّهارِ كان صَائِمًا بَقِيَّةَ النَّهارِ دُونَ أَوَّلِه، والفَرْضُ يجبُ (٨) في جَمِيعِ النَّهَارِ، ولا يكونُ صَائِما بغيرِ النِّيَّةِ. والثانى، أنَّ التَّطَوُّعَ سُومِحَ في نِيَّتِه من اللَّيْلِ تَكْثِيرًا له، فإنَّه قد يَبْدُو له الصَّوْمُ في النَّهَارِ، فاشْتِرَاطُ النِّيَّةِ في اللَّيْلِ يَمْنَعُ ذلك، فسَامَحَ الشَّرْعُ فيها، كمُسَامَحَتِه في تَرْكِ القِيامِ في صلاةِ التَّطَوُّعِ، وتَرْكِ الاسْتِقْبَالِ فيه في السَّفَرِ تَكْثِيرًا له، بخِلافِ الفَرْضِ. إذا ثَبَتَ هذا ففى أيِّ جُزْءٍ من اللَّيْلِ نَوَى أجْزَأَهُ، وسَوَاءٌ فَعَلَ بعد النِّيَّةِ ما يُنافِى الصَّوْمَ من الأكْلِ والشُّرْبِ والجِمَاعِ، أو (٩) لم يَفْعَلْ. واشْتَرَطَ بعضُ أصْحابِ الشَّافِعِيِّ أن لا يَأْتِى بعدَ النِّيَّةِ بِمُنافٍ لِلصَّوْمِ. واشْتَرَطَ بَعْضُهْم وُجُودَ النِّيَّةِ في النِّصْفِ الأَخِيرِ من اللَّيْلِ، كما اخْتَصَّ أذانُ الصُّبْحِ والدَّفْعُ من مُزْدَلِفَةَ به. ولَنا، مَفْهُومُ قَوْلِه عليه
(٦) سقط من: الأصل.(٧) تقدم تخريجه في صفحة ٣٣٣.(٨) في م: "يكون واجبا".(٩) في م: "أم".