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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 336Abschnitt

Übersetzung · DE

(10). Ohne eine detaillierte Differenzierung, und weil er [die Absicht] in der Nacht gefasst hat, ist sein Fasten gültig, so als ob er in der zweiten Nachthälfte die Absicht gefasst hätte, ohne eine fastenswidrige Handlung zu begehen. Zudem würde die Beschränkung der Absicht auf die zweite Nachthälfte dazu führen, dass das Fasten verpasst wird, da dies die Zeit des Schlafes ist und viele Menschen zu dieser Zeit nicht wach sind und nicht an das Fasten denken. Der Gesetzgeber (scharie) hat die Vorverlegung der Absicht vor den Beginn [des Fastens] nur deshalb erlaubt, um [11] Schwierigkeiten zu vermeiden, die bei ihrer Berücksichtigung entstünden; daher darf man sie nicht auf einen Ort beschränken, an dem die Schwierigkeit durch ihre Beschränkung nicht beseitigt wird. Auch ist die Beschränkung auf die zweite Nachthälfte eine willkürliche Festlegung ohne Beweis. Es ist nicht korrekt, das Fasten mit dem Gebetsruf oder dem Aufbruch aus Muzdalifa gleichzusetzen, da diese auch nach der Morgendämmerung zulässig sind, weshalb ihr Verbot in der ersten Hälfte nicht zu ihrem Verpassen führt, anders als bei der Absicht für das Fasten. Zudem besteht ihre Besonderheit in der zweiten Nachthälfte lediglich darin, dass sie dort erlaubt sind, während die Voraussetzung der Absicht eine Verpflichtung und Notwendigkeit darstellt, bei deren Fehlen das Fasten entfällt, was zu Schwierigkeiten und Schaden führt, anders als bei der bloßen Erlaubnis. Auch führt ihr Verbot in der ersten Nachthälfte nicht dazu, dass sie ausschließlich der zweiten Nachthälfte vorbehalten wären, da sie nach der Morgendämmerung zulässig sind, während es sich mit der Absicht anders verhält. Wenn er jedoch die Absicht widerruft, etwa wenn er nach der Absicht zum Fasten die Absicht zum Fastenbrechen fasst, so ist diese widerrufene Absicht nicht ausreichend, da sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich hinfällig geworden ist.

Abschnitt: Wenn er untertags die Absicht für das Fasten des nächsten Tages fasst, so reicht ihm diese Absicht nicht aus, es sei denn, er behält sie bis zu einem Teil der Nacht bei. Ibn Mansur überlieferte von Ahmad bezüglich [12] jemanden, der untertags die Absicht fasste, das Fasten für einen Ramadan-Nachholtag nachzuholen, ohne dies in der Nacht beabsichtigt zu haben, dass dies kein Problem darstelle, es sei denn, er habe die Absicht danach widerrufen. Dem äußeren Anschein nach bedeutet dies, dass die Absichtserfüllung durch seine untertags gefasste Absicht eintritt, jedoch sagte der Qadi: Dies ist so zu verstehen, dass er die Absicht bis zu einem Teil der Nacht beibehalten hat. Und dies ist korrekt;

Anmerkungen

(10) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 334 dargelegt. (11) In M: "Haraj" (Schwierigkeit/Enge). (12) Aus A, B, M ausgelassen.

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