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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 338Abschnitt

Übersetzung · DE

die Absicht für sein Fasten im Ramadan für verbindlich erklärt, daher ist es nicht gültig, so als ob er es erst nach dessen Ablauf wüsste. Ebenso verhält es sich, wenn er sich auf die Aussage der Astrologen und derer, die sich auf Berechnungen verstehen, stützt und dies mit der Wahrheit übereinstimmt: Sein Fasten ist nicht gültig, auch wenn deren Vorhersagen häufig zutreffen, da dies kein rechtlich zulässiger Beweis ist, auf dem man aufbauen oder nach dem man handeln darf; sein Vorhandensein ist daher so wie sein Nichtvorhandensein. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Fastet bei seinem Anblick und brecht das Fasten bei seinem Anblick.“ In einer Überlieferung heißt es: „Fastet nicht, bis ihr ihn seht, und brecht das Fasten nicht, bis ihr ihn seht.“ (16) Was die Nacht zum dreißigsten Ramadan betrifft, so ist die Absicht gültig, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es bereits der Shawwal ist; denn der ursprüngliche Zustand ist der Fortbestand des Ramadan, und der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hat dazu mit seinen Worten aufgerufen: „Und brecht das Fasten nicht, bis ihr ihn seht.“ Wenn er jedoch sagt: „Wenn morgen Ramadan ist, so faste ich, und wenn es Shawwal ist, so breche ich das Fasten“, dann sagte Ibn 'Aqil: Sein Fasten ist nicht gültig; denn er hat sich nicht [in der Absicht des Fastens] festgelegt, und die Absicht ist ein fester Entschluss. Es ist jedoch möglich, dass es gültig ist, da dies eine eintretende Bedingung ist und der ursprüngliche Zustand der Fortbestand des Ramadan ist.

Abschnitt: Es ist verpflichtend, die Absicht für jedes verpflichtende Fasten zu bestimmen. Das bedeutet, dass er überzeugt ist, morgen aus dem Ramadan, oder aus dessen Nachholen (Qada'), oder aus dessen Sühne (Kaffara) oder dessen Gelübde zu fasten. Ahmad hat dies in der Überlieferung von al-Athram festgelegt, denn er sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah: „Ein Gefangener, der im Land der Byzantiner den Monat Ramadan fastete, ohne zu wissen, dass es Ramadan ist, beabsichtigt er das freiwillige Fasten (Tatawwu')?“ Er antwortete: „Es genügt ihm nicht, außer mit dem festen Entschluss, dass es vom Ramadan ist.“ Und es genügt ihm am Tag des Zweifels (Yaum asch-Schakk) nicht, wenn er morgens fastend ist, selbst wenn es vom Ramadan ist, außer mit einem festen Entschluss aus der Nacht, dass es vom Ramadan ist. Dies sagten auch Malik und asch-Schafi'i. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass die Bestimmung der Absicht für den Ramadan nicht verpflichtend ist. Al-Marrudhi überlieferte von Ahmad, dass er sagte: „Wenn der Tag des Zweifels ein bewölkter Tag ist und wir uns einig sind, dass wir morgens fastend sind, genügt uns das als Ramadan, auch wenn wir nicht überzeugt sind, dass es vom Ramadan ist?“ Er antwortete: „Ja.“ Ich sagte: „Wie steht es mit dem Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: ‚Die Taten sind nur nach den Absichten‘ (19)? Will er damit nicht, dass er beabsichtigt, dass es vom Ramadan ist?“ Er sagte: „Nein, wenn er in der Nacht beabsichtigt, dass er fastet, so genügt es ihm.“

Anmerkungen

(16) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 330, 331 dargelegt. (17) In M: "منه" (davon). (18) In M: "بنية الصيام" (mit der Absicht des Fastens).

Arabisch (Quelle)

يَجْزِمِ النِّيَّةَ بِصَوْمِه من رمضانَ، فلم يَصِحَّ، كما لو لم يَعْلَمْ إلَّا بعدَ خُرُوجِه. وكذلك لو بَنَى على قَوْلِ المُنَجِّمِينَ وأَهْلِ المَعْرِفَةِ بالحِسَابِ، فوَافَقَ الصَّوَابَ، لم يَصِحَّ صَوْمُه، وإن كَثُرَتْ إصابَتُهم، لأنَّه ليسَ بِدَلِيلٍ شَرْعِيٍّ يَجُوزُ البِنَاءُ عليه، ولا العَمَلُ به، فكان وُجُودُه كعَدَمِه، قال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "صُومُوا لِرُؤْيَتِه، وأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِه". وفي رِوَايَةٍ: "لَا تَصُومُوا حَتَّى تَرَوْهُ، ولَا تُفْطِرُوا حَتَّى تَرَوْهُ" (١٦). فأمَّا لَيْلَةُ الثَّلَاثِينَ من رمضانَ، فتَصِحُّ نِيَّتُه، وإن احْتَمَلَ أن يكونَ من شَوَّالَ؛ لأنَّ الأصْلَ بَقَاءُ رمضانَ، وقد أمَرَ النبيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- بِصَوْمِه بِقَوْلِه: "ولَا تُفْطِروا حتى تَرَوْهُ". لكنْ إن قال: إن كان غدًا من (١٧) رمضانَ، فأنا صَائِمٌ، وإن كان مِن شَوَّال فأنا مُفْطِرٌ. فقال ابنُ عَقِيلٍ: لا يَصِحُّ صَوْمُه؛ لأنَّه لم يَجْزِمْ [بِنِيَّةِ الصَّومِ] (١٨)، والنِّيَّةُ اعْتِقَادٌ جَازِمٌ. ويَحْتَمِلُ أن يَصِحَّ؛ لأنَّ هذا شَرْطٌ واقِعٌ، والأصْلُ بَقاءُ رمضانَ.

فصل: ويَجِبُ تَعْيِينُ النِّيَّةِ في كلِّ صَوْمٍ واجِبٍ، وهو أن يَعْتَقِدَ أنَّه يَصُومُ غَدًا مِن رمضانَ، أو من قَضَائِه، أو من كَفَّارَتِه، أَو نَذْرِه. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايَةِ الأثْرَمِ، فإنَّه قال: قلتُ لأبى عبدِ اللهِ: أَسِيرٌ صامَ في أرضِ الرُّومِ شهرَ رمضانَ، ولا يَعْلَمُ أنَّه رَمضانُ، يَنْوِى التَّطَوُّعَ؟ قال: لا يُجْزِئُه إلَّا بِعَزِيمَةِ أنَّه من رمضانَ. ولا يُجْزِئُه في يَوْمِ الشَّكِّ إذا أصْبَحَ صَائِمًا، وإن كان مِن رمضانَ إلَّا بِعَزِيمَةٍ من اللَّيْلِ أنَّه من رمضانَ. وبهذا قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ. وعن أحمدَ، رِوَايَةٌ أُخْرَى، أنَّه لا يَجِبُ تَعْيِينُ النِّيَّةِ لِرمضانَ. فإنَّ المَرُّوذِىَّ رَوَى عن أحمدَ، أنَّه قال: يكونُ يَوْمُ الشَّكِّ يَوْمَ غَيْمٍ إذا أجْمَعْنَا على أنَّنا نُصْبِحُ صُيَّامًا يُجْزِئُنَا من رمضانَ، وإن لم نَعْتَقِدْ أنَّه من رمضانَ؟ قال: نعم. قلتُ: فقَوْلُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إنَّما الْأَعْمَالُ

Anmerkungen

(١٦) تقدم تخريجه في صفحة ٣٣٠، ٣٣١.(١٧) في م: "منه".(١٨) في م: "بنية الصيام".

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