Abschnitt: Männliche Tiere werden bei der Zakat grundsätzlich nicht herausgegeben, außer bei Rindern. Was den Ibn al-Labun (einen zweijährigen Kamelhengst) betrifft, so ist er kein grundlegender (Standard-)Wert, sondern er ist ein Ersatz für die Ibnat Makhad (eine einjährige Kamelstute); deshalb genügt er nicht, wenn letztere vorhanden ist. Ein männliches Tier genügt bei Rindern nur bei dreißig Tieren und deren Vielfachen, wie bei sechzig und neunzig. Bei der Kombination von dreißig und anderen Zahlen, wie bei siebzig, ist ein Tabi‘ (einjähriges Rind) und eine Musinna (zweijähriges Rind) zu entrichten, und bei hundert sind eine Musinna und zwei Tabi‘s zu entrichten. Wenn er möchte, kann er anstelle der männlichen Tiere weibliche herausgeben, denn der Text (des Propheten) wurde für beide überliefert. Was die Zahl vierzig und ihre Vielfachen wie achtzig betrifft, so genügt als Pflichtabgabe nur ein weibliches Tier, es sei denn, er gibt anstelle der Musinna zwei Tabi‘s heraus; dann ist dies zulässig. Wenn die Rinder die Zahl hundertzwanzig erreichen, stimmen beide Pflichten überein, und der Besitzer des Vermögens hat die Wahl, drei Musinna oder vier Tabi‘s herauszugeben; die Pflicht ist eines von beiden, welches auch immer er wünscht, gemäß dem erwähnten Bericht. Die Wahl bei der Herausgabe liegt beim Besitzer des Vermögens, wie wir dies bei der Zakat der Kamele dargelegt haben. Diese Differenzierung gilt für den Fall, dass unter den Tieren weibliche vorhanden sind. Wenn es jedoch alles männliche Tiere sind, genügt das männliche Tier in jedem Fall; denn die Zakat ist ein Akt der Solidarität (Muwasa), und man darf nicht dazu verpflichtet werden, Solidarität mit fremdem Vermögen zu leisten. Es ist möglich, dass bei den Vierziger-Schwellen nur weibliche Tiere genügen; denn der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hat die Musinna ausdrücklich genannt, daher ist seinem Wortlaut zu folgen. Er wäre also verpflichtet, sie zu kaufen, falls sie nicht in seinem Viehbestand vorhanden sind, so als ob er nichts anderes als jüngere Tiere fände. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, denn wir haben das männliche Tier bei den Schafen zugelassen, obwohl es bei deren Zakat keine Rolle spielt, solange weibliche vorhanden sind. Da bei den Rindern (der männliche Anteil) eine Rolle spielt, ist dies erst recht zulässig.
404 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und Wasserbüffel sind wie andere Rinder).
Darüber besteht nach unserem Wissen kein Dissens. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen dies überliefert ist, sind sich darüber einig. Dies liegt daran, dass Wasserbüffel eine Art der Rinder sind, so wie die Bacht-Kamele (zweihöckrige Kamele) eine Art der Kamele sind. Wenn also Wasserbüffel und eine andere Rinderart zusammenkommen, oder Bacht-Kamele und arabische Kamele, oder Ziegen und Schafe, wird der Schwellenwert (Nisab) des einen durch das andere vervollständigt, und die Pflichtabgabe wird aus einem der beiden entsprechend dem Anteil der beiden Vermögen entnommen, wie wir dies – so Gott, der Erhabene, will – darlegen werden.
(8) In A, M: "fa-inna" (denn). (9) In M: "laysa" (nicht). (10) In A, M: "wa-al-sab'in" (und siebzig) ist eine Verfälschung. (11) Fehlt im Original. (12) Fehlt in A, B.
فصل: ولا يُخْرَجُ الذَّكَرُ فى الزَّكَاةِ أصْلًا إلَّا فى البَقَرِ، فأمَّا (٨) ابْنُ اللَّبُونِ فليس (٩) بأصْلٍ، إنَّما هو بَدَلٌ عن ابْنَةِ مَخَاضٍ، ولهذا لا يُجْزِئُ مع وُجُودِها، وإنَّما يجْزِئُ الذَّكَرُ فى البَقَرِ عن الثَّلَاثِينَ، وما تَكَرَّرَ منها، كالستِّيِّنَ والتِّسْعِين (١٠)، وما تَرَكَّبَ من الثَّلَاثِينَ وغيرِها، كالسَّبْعِين، فيها تَبِيعٌ ومُسِنَّةٌ، والمائةُ فيها مُسِنَّةٌ وتَبيعَانِ. وإن شاءَ أخْرَجَ مكانَ الذُّكُورِ إنَاثًا؛ لأنَّ النَّصَّ وَرَدَ بهما جَمِيعًا، فأمَّا الأَرْبَعُونَ وما تَكَرَّرَ منها كالثَّمَانِينَ، فلا يجْزِئُ فى فَرْضِها إلَّا الإنَاثُ، إلَّا أن يُخْرِجَ عن المُسِنَّةِ تَبِيعَيْنِ، فيجوزُ. وإذا بَلَغَتِ البَقَرُ مائةً وعِشْرِينَ، اتَّفَقَ الفَرْضانِ جَمِيعًا، فيُخَيَّرُ رَبُّ المالِ بين إخْرَاجِ ثَلاثِ مُسِنَّاتٍ، أو أرْبَعةِ أَتْبِعَةٍ، والوَاجِبُ أحَدُهما، أيُّهما شاءَ على ما نَطَقَ به الخَبَرُ المَذْكُورُ، والخِيَرَةُ فى الإِخْرَاجِ إلى رَبِّ المالِ، كما ذَكَرْنا فى زكاةِ الإِبِلِ. وهذا التَّفْصِيلُ فيما إذا كان فيها إناثٌ، فإن كانتْ كُلُّها ذُكُورًا، أَجْزَأَ الذَّكَرُ فيها بِكُلِّ حالٍ؛ لأنَّ الزكاةَ مُواساةٌ، فلا يُكَلَّفُ المُواساةَ من غيرِ مَالِه. ويَحْتَمِلُ أنَّه لا يُجْزِئُه إلَّا إناثٌ فى الأرْبَعِينِيَّاتِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَصَّ على المُسِنَّاتِ، فيَجِبُ اتِّباعُ مَوْرِدِه، فيُكَلَّفُ شِرَاءَها، إذا لم تكنْ فى مَاشِيَتِه، كما لو لم يَجِدْ إلَّا دُونَها فى السِّنِّ، والأوَّلُ أوْلَى؛ لأنَّنَّا أخَّرْنَا الذَّكَرَ فى الغَنَمِ، مع أنَّه لا مَدْخَلَ له فى زَكَاتِها مع وُجُودِ الإِنَاثِ، فالبَقَرُ [التى لِلذَّكَرِ فيها مَدْخَلٌ] (١١) أوْلَى؛ [لأن لِلذَّكَرِ فيها مَدْخَلًا] (١٢).
٤٠٤ - مسألة؛ قال: (والجَوَامِيسُ كَغيْرِهَا من البَقَرِ)
لا خِلَافَ فى هذا نَعْلَمُهُ. وقال ابْنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كُلُّ مَن يُحْفَظُ عنه مِن أهْلِ
(٨) فى ا، م: "فإن".(٩) فى م: "ليس".(١٠) فى ا، م: "والسبعين" تحريف.(١١) سقط من: الأصل.(١٢) سقط من: أ، ب.