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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 340Abschnitt

Übersetzung · DE

Und er hat sich lediglich in der Zeit geirrt (23).

Abschnitt: Wenn er die Absicht speziell für das Fasten des Ramadan, dessen Nachholen, eine Sühneleistung (Kaffara) oder ein Gelübde bestimmt, so muss er nicht beabsichtigen, dass es eine Pflicht (Fard) ist. Ibn Hamid sagte: Dies ist erforderlich. Die Erläuterung dazu ist bereits beim Gebet (25) vergangen.

486 – Rechtsfrage; Er sagte: „Und wer die Absicht zum freiwilligen Fasten (Tatawwu') erst am Tag fasst, und noch nichts gegessen hat, dem genügt es.“

Das Gesamtergebnis ist, dass das freiwillige Fasten durch eine Absicht am Tag gültig ist, laut unserem Imam, Abu Hanifa und al-Schafi'i. Dies wurde von Abu al-Darda, Abu Talha, Ibn Mas'ud, Hudhayfa, Sa'id ibn al-Musayyib, Sa'id ibn Jubayr, al-Nakha'i und den Anhängern der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y) überliefert. Malik und Dawud sagten: Es ist nur durch eine Absicht aus der Nacht heraus gültig, aufgrund des Wortes des Gesandten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Es gibt kein Fasten für denjenigen, der das Fasten nicht schon in der Nacht beabsichtigt hat (1).“ Zudem ist es so, dass beim Gebet die Zeit der Absicht für die Pflicht und das freiwillige Gebet übereinstimmt, daher verhält es sich beim Fasten ebenso. Unsere Beweisführung stützt sich auf das, was 'Aisha – möge Gott mit ihr zufrieden sein – überlieferte, sie sagte: „Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – trat eines Tages bei mir ein und fragte: ‚Habt ihr etwas?‘ Wir sagten: ‚Nein.‘ Er sprach: ‚Dann werde ich fasten.‘“ Dies überlieferten Muslim, Abu Dawud und al-Nasa'i (3). Darauf deutet auch der Hadith hin.

Anmerkungen

(23) In M: „Du hast dich geirrt“ (Axta'ta). (24) Fehlt in: A, B, M. (25) Vorher dargelegt in: 2/132-134. (1) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 334 dargelegt. (2) Fehlt im: Original, A. (3) Überliefert von Muslim, in: Kapitel über die Zulässigkeit des freiwilligen Fastens mit einer Absicht vom Tage an..., aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/808, 809. Und Abu Dawud, in: Kapitel über die Erlaubnis diesbezüglich, aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/571. Und al-Nasa'i, in: Kapitel über die Absicht beim Fasten, aus dem Buch des Fastens. al-Mujtaba 4/163. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi, in: Kapitel über das freiwillige Fasten ohne vorherige nächtliche Absicht, aus den Kapiteln des Fastens. 'Aridat al-Ahwadhi 3/269, 270. Und Imam Ahmad, im: Musnad 6/207.

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