‘Ashura' (4). Und weil das freiwillige Gebet gegenüber dem Pflichtgebet erleichtert ist, was dadurch bewiesen wird, dass für ein freiwilliges Gebet das Stehen nicht zur Bedingung gemacht wird und es auf einem Reittier auf Reisen auch in eine andere Richtung als die Qibla verrichtet werden darf; so verhält es sich auch beim Fasten. Den Hadith unserer Gegner schränken wir durch unseren Hadith ein, zumal unser Hadith authentischer ist als ihrer; denn ihrer wird von Ibn Lahi'a und Yahya ibn Ayyub überliefert. Al-Maymuni sagte: Ich fragte Ahmad danach, worauf er sagte: „Ich teile dir mit, dass er bei mir nicht diesen (5) Isnad hat.“ Allerdings sind die Überlieferungen von Ibn ‘Umar und Hafsa zwei gute Isnade. Beim Gebet stimmt die Zeit der Absicht für das freiwillige und das Pflichtgebet überein, weil die Bedingung der Absicht zu Beginn des Gebets nicht zu dessen Minderung führt, im Gegensatz zum Fasten, denn beim Fasten kann die Absicht dazu auch noch am Tag entstehen, daher wurde dies erlassen, so wie wir das freiwillige Gebet im Sitzen und auf dem Reittier aus diesem Grund zugelassen haben.
Abschnitt: Zu welcher Zeit am Tage er auch immer die Absicht fasst, sie genügt ihm, gleich ob dies vor oder nach dem Zenit (Zawal) geschieht. Dies ist die offenkundige Lehrmeinung von Ahmad und al-Khiraqi. Es ist auch die offenkundige Ansicht von Ibn Mas'ud, denn er sagte: „Ihr habt bei jedem von euch die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten, solange er nicht gegessen oder getrunken hat.“ Ein Mann sagte zu Sa'id ibn al-Musayyib: „Ich habe bis zum Dhuhr- oder ‘Asr-Gebet nichts gegessen; kann ich den Rest meines Tages fasten?“ Er antwortete: „Ja.“ Al-Qadi wählte in „al-Mujarrad“ (9) die Auffassung, dass die Absicht nach dem Zenit nicht genügt. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und die bekanntere der beiden Aussagen (10) von al-Shafi'i; denn der Großteil des Tages ist bereits [ohne] (11) Absicht vergangen, im Gegensatz zu demjenigen, der die Absicht vor dem Zenit fasst, denn er hat den Großteil der gottesdienstlichen Handlung noch erreicht. Dies hat in den Rechtsgrundlagen eine Auswirkung, was dadurch bewiesen wird, dass derjenige, der den Imam noch vor dem Aufrichten aus der Verbeugung (Ruku') erreicht, die Gebetseinheit (Rak'a) erreicht hat;
(4) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 334 dargelegt. (5) In A, B, M: „das“. (6) Im Original gibt es den Zusatz: „im“. (7) In B, M: „ya'inn“ (er entsinnt sich). (8) In B, M gibt es den Zusatz: „wenn“. (9) In A, B, M: „al-Muharrar“. Siehe: Tabaqat al-Hanabila 2/205. (10) Im Original: „Aussage“. (11) Im Original: „ohne“ (statt „von“).