auf ihn übertragen, daher reicht es nicht aus. Und weil die Absicht einer der beiden Pfeiler des Fastens ist, genügt sie nicht allein, ebenso wie das bloße Unterlassen (von Essen und Trinken) für sich genommen nicht genügt. Was den Schlaf betrifft, so ist er ein gewohnheitsmäßiger Zustand und hebt das Empfinden nicht gänzlich auf; sobald man geweckt wird, erwacht man. Die Ohnmacht hingegen ist ein Ereignis, das den Verstand aufhebt, daher ähnelt sie der Geistesgestörtheit (Junun). Wenn dies feststeht, so erfolgt der Verlust des Verstandes durch drei Dinge: Erstens die Ohnmacht, welche wir bereits erwähnt haben. Wenn das Fasten dadurch verdorben wurde, so muss der Ohnmächtige das Fasten nachholen, ohne dass uns ein Widerspruch bekannt wäre, denn die Dauer der Ohnmacht ist in der Regel nicht von langer Dauer, und es etabliert sich keine Vormundschaft über den Betroffenen, daher entfallen durch sie weder die religiöse Pflicht noch das Nachholen der Gottesdienste, wie beim Schlaf. Wenn der Ohnmächtige zu einem beliebigen Teil des Tages wieder zu Bewusstsein kommt, so ist sein Fasten gültig, unabhängig davon, ob dies am Anfang oder am Ende des Tages geschah. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Das Wiedererlangen des Bewusstseins muss zu Beginn des Tages erfolgen, damit die Wirkung der Absicht zu dessen Anfang zustande kommt. Unser Gegenargument ist, dass das Wiedererlangen des Bewusstseins zu einem beliebigen Teil des Tages eintrat und somit ausreichte, so als ob es zu Beginn des Tages vorgelegen hätte. Was sie anführten, trifft nicht zu; denn die Absicht wurde bereits in der Nacht gefasst, sodass es keines Hinweises darauf am Tag bedarf, ähnlich wie wenn jemand schläft oder das Fasten vergisst. Wäre die Absicht erst durch das Wiedererlangen des Bewusstseins am Tag zustande gekommen, so wäre das Pflichtfasten durch das Wiedererlangen des Bewusstseins nicht gültig gewesen, da es durch eine erst am Tag gefasste Absicht nicht vollzogen werden kann. Zweitens der Schlaf, der sich auf das Fasten nicht auswirkt, unabhängig davon, ob er den gesamten Tag oder nur einen Teil davon andauert. Drittens die Geistesgestörtheit (Junun), deren Urteil dem der Ohnmacht gleicht, mit der Ausnahme, dass, wenn sie den gesamten Tag über anhält, das Nachholen nicht zur Pflicht wird. Abu Hanifa sagte: Sobald der Geistesgestörte zu einem Teil des Ramadan wieder bei Sinnen ist, ist er verpflichtet, das nachzuholen, was davon vergangen ist; denn er hat einen Teil des Ramadan bei Verstand erlebt, also ist er zum Fasten verpflichtet, so als ob er zu einem Teil des Tages wieder zu Sinnen gekommen wäre. Al-Shafi'i sagte: Wenn die Geistesgestörtheit während eines Teils des Tages vorliegt, verdirbt dies das Fasten; denn es ist ein Umstand, der die Verpflichtung zum Fasten verhindert, daher verdirbt sein Vorhandensein während eines Teils (des Tages) das Fasten, wie die Menstruation. Unser Gegenargument ist, dass es ein Umstand ist, der die Verpflichtung verhindert, wenn er während des gesamten Monats besteht, und ebenso, wenn er während des gesamten Tages besteht, wie bei der Unmündigkeit oder dem Unglauben. Was das Wiedererlangen des Verstandes während eines Teils des Tages betrifft, so verneinen wir die Verpflichtung (zum Nachholen), und selbst wenn wir diese zugestehen würden, so hat er einen Teil der Zeit des Gottesdienstes erreicht, weshalb er dazu verpflichtet ist, wie ein Kind, das die Pubertät erreicht, oder ein Ungläubiger, der an einem Teil des Tages den Islam annimmt, und wie wenn man einen Teil der Zeit des Gebets erreicht.
488 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wer eine Reise antritt, bei der man das Gebet verkürzen darf, der darf das Fasten erst brechen, wenn er die Häuser hinter sich gelassen hat.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Reisende das Fasten im Ramadan und anderen Monaten brechen darf, basierend auf dem Nachweis aus Buch (Koran), Sunna und Konsens. Was das Buch anbelangt, so ist es das Wort Gottes, des Erhabenen: {Wer von euch aber krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine Anzahl von anderen Tagen (fasten)} (2). Was die Sunna angeht, so ist es die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Gott hat dem Reisenden das Fasten abgenommen.“ Überliefert von al-Nasa'i und al-Tirmidhi (3), welcher sagte: Ein guter (Hasan) Hadith. Zudem gibt es viele andere Berichte. Die Muslime sind sich einig über die grundsätzliche Erlaubnis des Fastenbruchs für den Reisenden. Der Fastenbruch ist nur auf einer weiten Reise erlaubt, die auch das Verkürzen des Gebets gestattet, deren Ausmaß wir bereits beim Gebet (4) erwähnt haben. Der Reisende befindet sich in einem von drei Zuständen: Erstens, dass der Monat Ramadan während der Reise für ihn beginnt; hier kennen wir unter den Gelehrten keinen Widerspruch bezüglich der Erlaubnis zum Fastenbruch. Zweitens, dass er während des Monats in der Nacht auf Reisen geht; für ihn ist der Fastenbruch am Morgen der Nacht, in der er aufbricht, erlaubt, und was...
= Sunan Ibn Majah 1/525, 2/1256. Al-Darimi im Kapitel über die Vorzüglichkeit des Fastens aus dem Buch des Fastens. Sunan al-Darimi 2/24, 25. Imam Malik im Kapitel über das Sammeln des Fastens aus dem Buch des Fastens. Al-Muwatta 1/310. Imam Ahmad im Musnad 1/446, 2/232, 234, 257, 266, 273, 281, 313, 393, 395, 411, 414, 443, 457, 458, 465, 467, 477, 480, 503, 504, 516, 3/5, 40.