die die Verpflichtung verhindert, wenn sie während des gesamten Monats besteht, und ebenso, wenn sie während des gesamten Tages besteht, wie bei der Unmündigkeit oder dem Unglauben. Was das Wiedererlangen des Verstandes während eines Teils des Tages betrifft, so verneinen wir die Verpflichtung (zum Nachholen), und selbst wenn wir diese zugestehen würden, so hat er einen Teil der Zeit des Gottesdienstes erreicht, weshalb er dazu verpflichtet ist, wie ein Kind, das die Pubertät erreicht, oder ein Ungläubiger, der an einem Teil des Tages den Islam annimmt, und wie wenn man einen Teil der Zeit des Gebets erreicht. Unser Gegenargument gegenüber al-Shafi'i ist, dass es sich um einen Verlust des Verstandes während eines Teils des Tages handelt, der die Gültigkeit des Fastens nicht verhindert, wie bei der Ohnmacht und dem Schlaf. Dies unterscheidet sich vom Zustand der Menstruation; denn die Menstruation verhindert nicht die Verpflichtung (an sich), sondern gestattet lediglich das Verschieben des Fastens, untersagt dessen Vollzug, macht die rituelle Waschung (Ghusl) verpflichtend und verbietet das Gebet, das Lesen (des Korans), das Verweilen in der Moschee sowie den Beischlaf, daher ist ein Analogieschluss (Qiyas) der Geistesgestörtheit auf diesen Zustand nicht zulässig.
488 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wer eine Reise antritt, bei der man das Gebet verkürzen darf, der darf das Fasten erst brechen, wenn er die Häuser hinter sich gelassen hat.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Reisende das Fasten im Ramadan und anderen Monaten brechen darf, basierend auf dem Nachweis aus Buch (Koran), Sunna und Konsens. Was das Buch anbelangt, so ist es das Wort Gottes, des Erhabenen: {Wer von euch aber krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine Anzahl von anderen Tagen (fasten)} (2). Was die Sunna angeht, so ist es die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Gott hat dem Reisenden das Fasten abgenommen." Überliefert von al-Nasa'i und al-Tirmidhi (3), welcher sagte: Ein guter (Hasan) Hadith. Zudem gibt es viele andere Berichte. Die Muslime sind sich einig über die grundsätzliche Erlaubnis des Fastenbruchs für den Reisenden. Der Fastenbruch ist nur auf einer weiten Reise erlaubt, die auch das Verkürzen des Gebets gestattet, deren Ausmaß wir bereits beim Gebet (4) erwähnt haben. Der Reisende befindet sich in einem von drei Zuständen: Erstens, dass der Monat Ramadan während der Reise für ihn beginnt; hier kennen wir unter den Gelehrten keinen Widerspruch bezüglich der Erlaubnis zum Fastenbruch. Zweitens, dass er während des Monats in der Nacht auf Reisen geht; für ihn ist der Fastenbruch am Morgen der Nacht, in der er aufbricht, erlaubt, und was
(2) In den Handschriften B und M: "so ist er verpflichtet". (1) In der Handschrift M: "Und die Zusammenfassung dessen". (2) Sure al-Baqara 185. (3) Dessen Überlieferung wurde bereits in 3/119 angeführt. (4) Wurde bereits in 3/105 - 110 erwähnt.
يَمْنَعُ الوُجُوبَ إذا وُجِدَ في جَمِيعِ الشَّهْرِ، فمنَعَهُ إذا وُجِدَ في جَمِيعِ النَّهارِ، كالصَّبَأ والكُفْرِ، وأمَّا إن أفاقَ في بعضِ اليَوْمِ فلنا مَنْعٌ في وُجُوبِهِ، وإن سَلَّمنْاه فإنَّه قد أدْرَكَ بعضَ وَقْتِ العِبادَةِ، فلَزِمَتْهُ (٢)، كالصَّبِيِّ إذا بَلَغَ، والكافِرِ إذا أسْلَمَ في بعضِ النَّهَارِ، وكما لو أدْرَكَ بعضَ وَقْتِ الصلاةِ. ولَنا، على الشَّافِعِيِّ، أنَّه زَوَالُ عَقْلٍ في بعضِ النَّهارِ، فلم يَمْنَعْ صِحَّةَ الصَّوْمِ، كالإِغْماءِ والنَّوْمِ، ويُفارِقُ الحَيْضَ؛ فإِنَّ الحَيْضَ لا يَمْنَعُ الوُجُوبَ، وإنَّما يُجَوِّزُ تَأْخِيرَ الصَّوْمِ، ويُحَرِّمُ فِعْلَه، ويُوجِبُ الغُسْلَ، ويُحَرِّمُ الصلاةَ والقِرَاءَةَ واللُّبْثَ في المَسْجِدِ والوَطْءَ، فلا يَصِحُّ قِياسُ الجُنُونِ عليه.
٤٨٨ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا سَافَرَ مَا يَقْصُرُ فِيهِ الصَّلَاةَ، فَلَا يُفْطِرُ حَتَّى يَتْرُكَ البُيوتَ وَرَاءَ ظَهْرِهِ)
وجُمْلَتُه (١) أنَّ لِلْمُسَافِرِ أن يُفْطِرَ في رمضانَ وغيرِه، بِدَلَالَةِ الكِتابِ والسُّنَّةِ والإِجْمَاعِ؛ أمَّا الكِتابُ فقولُ اللهِ تعالى: {فَمَنْ كَانَ مِنْكُمْ مَرِيضًا أَوْ عَلَى سَفَرٍ فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ} (٢)، وأمَّا السُّنَّةُ فقولُ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إنَّ اللهَ وَضَعَ عَنِ المُسَافِرِ الصَّوْمَ". رَوَاهُ النَّسَائِىُّ، والتِّرْمِذِىُّ (٣)، وقال: حَدِيثٌ حَسَنٌ. في أخْبَارٍ كَثِيرَةٍ سِوَاهُ. وأجْمَعَ المُسلمونَ على إباحَةِ الفِطْرِ لِلْمُسَافِرِ في الجُمْلَةِ، وإنَّما يُباحُ الفِطْرُ في السَّفَرِ الطَّوِيلِ، الذي يُبِيحُ القَصْرَ، وقد ذَكَرْنا قَدْرَهُ في الصلاةِ (٤). ثم لا يَخْلُو المُسَافِرُ من ثلاثةِ أحْوالٍ: أحدُها، أن يَدْخُلَ عليه شهرُ رمضانَ في السَّفَرِ، فلا نَعْلَمُ بين أهْلِ العِلْمِ خِلافًا في إباحَةِ الفِطْرِ له. الثانى، أن يُسَافِرَ في أثْناء الشَّهْرِ لَيْلًا، فله الفِطْرُ في صَبِيحَة اللَّيْلَةِ التى يَخْرُجُ فيها، وما
(٢) في ب، م: "فلزمه".(١) في م: "وجملة ذلك".(٢) سورة البقرة ١٨٥.(٣) تقدم تخريجه في ٣/ ١١٩.(٤) تقدم في ٣/ ١٠٥ - ١١٠.