darüber hinaus, nach der Auffassung der Allgemeinheit der Gelehrten. 'Ubaida al-Salmani, Abu Mijlaz und Suwaid ibn Ghafaala sagten: Wer nach Beginn des Monats auf Reisen geht, darf das Fasten nicht brechen, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {Wer von euch aber den Monat erlebt, der soll ihn fasten} (5). Und dieser (Reisende) hat ihn erlebt. Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {Wer von euch aber krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine Anzahl von anderen Tagen (fasten)} (6). Ibn 'Abbas überlieferte, dass der Gesandte Gottes (Friede und Segen seien auf ihm) im Jahr der Eroberung (von Mekka) im Monat Ramadan aufbrach; er fastete, bis er al-Kadid (7) erreichte, dann brach er das Fasten, und die Leute brachen ebenfalls das Fasten. Dies ist einstimmig überliefert (8). Und weil er ein Reisender ist, wurde ihm das Fastenbrechen gestattet, wie wenn er vor dem Monat verreist wäre. Der Vers behandelt das Gebot zum Fasten für denjenigen, der den gesamten Monat erlebt hat, und dieser hat ihn nicht vollständig erlebt.
Der dritte Zustand: Dass er während eines Tages im Ramadan auf Reisen geht. Sein Urteil bezüglich des zweiten Tages ist wie bei demjenigen, der bei Nacht aufbricht. Hinsichtlich der Erlaubnis zum Fastenbruch an dem Tag, an dem er die Reise antrat, gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er darf das Fasten brechen. Dies ist die Auffassung von 'Amr ibn Shurahbil, al-Sha'bi, Ishaq, Dawud und Ibn al-Mundhir, basierend auf dem, was 'Ubaid ibn Jubair überlieferte: Ich ritt mit Abu Basra al-Ghifari in einem Schiff von al-Fustat im Monat Ramadan. Er stieß ab (fuhr los) und ließ sein Mittagsmahl bringen; er hatte die Häuser noch nicht hinter sich gelassen, als er nach der Mahlzeit verlangte. Dann sagte er: „Komm näher.“ Ich sagte: „Siehst du nicht die Häuser?“ Abu Basra sagte: „Willst du dich etwa von der Sunna des Gesandten Gottes (Friede und Segen seien auf ihm) abwenden?“ Dann aß er. Dies überlieferte Abu Dawud (10). Und weil...
(5) Sure al-Baqara 185. (6) Sure al-Baqara 184. (7) Al-Kadid: Ein Ort, der 42 Meilen von Mekka entfernt liegt. Mu'jam al-Buldan 4/245. (8) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel „Wenn jemand einige Tage des Ramadan fastet und dann verreist“ aus dem Buch des Fastens; sowie in: „Kapitel über den Aufbruch im Ramadan“ aus dem Buch des Dschihad; und in: „Kapitel über den Feldzug der Eroberung im Ramadan“ aus dem Buch der Maghazi, Sahih al-Bukhari 3/43, 4/60, 5/185. Und von Muslim in: „Kapitel über die Erlaubnis für den Reisenden, im Monat Ramadan zu fasten oder das Fasten zu brechen...“ aus dem Buch des Fastens, Sahih Muslim 2/784. Ebenso überliefert von al-Nasa'i in: „Kapitel über die Konzession für den Reisenden, teils zu fasten und teils das Fasten zu brechen“ aus dem Buch des Fastens, al-Mujtaba 4/160; und von al-Darimi in: „Kapitel über das Fasten auf Reisen“ aus dem Buch des Fastens, Sunan al-Darimi 2/8, 9; und von Imam Malik in: „Kapitel darüber, was über das Fasten auf Reisen überliefert wurde“ aus dem Buch des Fastens, al-Muwatta 1/294; sowie von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/219, 261, 266, 334, 344, 5/376. (9) Fehlt in A, B und M. (10) Dessen Überlieferung wurde bereits in 3/111 angeführt. Hinzuzufügen ist: Imam Ahmad in al-Musnad 6/398.