Denn das Reisen ist eine Eigenschaft, die, wenn sie bei Nacht vorläge und am Tage fortdauerte, das Fastenbrechen gestatten würde. Wenn sie also während des Tages eintritt, gestattet sie es ebenso, wie bei Krankheit. Zudem ist es einer der beiden Punkte, für die der Fastenbruch explizit durch den Text belegt ist, weshalb er ihn während des Tages wie den anderen gestattet. Die zweite Überlieferung besagt, dass ihm das Fastenbrechen an jenem Tag nicht gestattet ist. Dies ist die Auffassung von Makhul, al-Zuhri, Yahya al-Ansari, Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y). Dies ist so, weil das Fasten eine Gottesdiensthandlung ist, die sich je nach Reise oder Aufenthalt unterscheidet. Wenn beides bei ihr zusammenkommt, überwiegt die Bestimmung des Aufenthalts, wie beim Gebet. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter aufgrund der Überlieferung und weil das Fasten sich vom Gebet unterscheidet; denn beim Gebet ist die Vollendung durch die Absicht verpflichtend, anders als beim Fasten.
Wenn dies feststeht, so ist ihm der Fastenbruch nicht gestattet, bis er die Häuser hinter sich gelassen hat; das heißt, dass er sie passiert und aus deren bebautem Gebiet heraustritt. Al-Hasan sagte: Er darf an dem Tag, an dem er die Reise antreten will, in seinem Haus das Fasten brechen, wenn er möchte. Ähnliches wurde von 'Ata' überliefert. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Die Aussage von al-Hasan ist eine abweichende (shadhdh) Ansicht, und es gibt für niemanden eine Erlaubnis zum Fastenbruch im Zustand des Aufenthalts, weder aufgrund einer rationalen Erwägung noch einer Überlieferung. Es wurde auch das Gegenteil von al-Hasan berichtet. Muhammad ibn Ka'b überlieferte, er habe Anas ibn Malik im Ramadan aufgesucht, während dieser die Reise antreten wollte. Sein Reittier war bereits gesattelt und er trug seine Reisekleidung. Er verlangte nach Essen und aß. Ich sagte zu ihm: „Ist das eine Sunna?“ Er antwortete: „Eine Sunna.“ Dann ritt er los. Al-Tirmidhi sagte (12): Dies ist ein guter (hasan) Hadith. Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {Wer von euch aber den Monat erlebt, der soll ihn fasten}. Dieser (Reisende) ist ein Erlebender (des Monats), und er wird nicht als Reisender beschrieben, bis er die Stadt verlassen hat. Solange er in der Stadt ist, gelten für ihn die Regeln der Ansässigen, weshalb er das Gebet auch nicht verkürzt. Was Anas betrifft, so ist es möglich, dass er bereits aus der Stadt herausgetreten war, als Muhammad ibn Ka'b ihn an jenem Ort aufsuchte.
Kapitel: Wenn ein Reisender die Absicht zum Fasten auf seiner Reise fasst und es ihm dann in den Sinn kommt, das Fasten zu brechen, so darf er dies. Es gibt dazu unterschiedliche Aussagen von al-Shafi'i. Einmal sagte er: Es ist ihm nicht gestattet, das Fasten zu brechen. Ein anderes Mal sagte er: Wenn
(11) In M: "al-fitr" (das Fastenbrechen). (12) In: Kapitel "Wer isst und dann aufbricht, beabsichtigend zu reisen" aus den Kapiteln über das Fasten. 'Aridat al-Ahwadhi 4/12, 13.
السَّفَرَ معنًى لو وُجِدَ لَيْلًا واسْتَمَرَّ في النَّهَارِ لأَبَاحَ الفِطْرَ، فإذا وُجِدَ في أثْنَائِه أبَاحَه كالمَرَضِ، ولأنَّه أَحَدُ الأمْرَيْنِ المَنْصُوصِ عليهما في إباحَةِ الفِطْرِ بهما، فأباحَهُ في أثْناءِ النَّهَارِ كالآخَرِ. والرِّوَايَةُ الثانيةُ، لا يُبَاحُ له فِطْرُ (١١) ذلك اليَوْمِ، وهو قولُ مَكْحُولٍ، والزُّهْرِىِّ، ويحيى الأَنْصَارِىِّ، ومَالِكٍ، والأوْزاعِيِّ، والشَّافِعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّ الصَّوْمَ عِبَادَةٌ تَخْتَلِفُ بالسَّفَرِ والحَضَرِ، فإذا اجْتَمَعَا فيها غَلَبَ حُكْمُ الحَضَرِ، كالصلاةِ، والأوَّلُ أَصَحُّ؛ لِلْخَبَرِ، ولأنَّ الصَّوْمَ يُفارِقُ الصلاة فإنَّ الصلاةَ يَلْزَمُ إتْمَامُها بِنِيَّتِه، بخِلافِ الصَّوْمِ. إذا ثَبَتَ هذا فإنَّه لا يُباحُ له الفِطْرُ حتى يُخَلِّفَ البُيُوتَ وَرَاءَ ظَهْرِه، يَعْنِى أنَّه يُجاوِزُها ويَخْرُجُ من بين بُنْيَانِها. وقال الحسنُ: يُفْطِرُ في بَيْتِه، إن شَاء، يَوْمَ يُرِيدُ أن يَخْرُجَ. وَرُوِىَ نَحْوُه عن عَطاءٍ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: قَوْلُ الحسنِ قَوْلٌ شَاذٌّ، وليس الفِطْرُ لأَحَدٍ في الحَضَرِ في نَظَرٍ ولا أَثَرٍ. وقد رُوِىَ عن الحسنِ خِلافُه. وقد رَوَى مُحَمَّدُ بنُ كَعْبٍ، قال: أَتَيْتُ أنَسَ بنَ مالِكٍ في رمضانَ، وهو يُرِيدُ السَّفَرَ، وقد رُحِّلَتْ له رَاحِلَتُه، ولَبِسَ ثِيابَ السَّفَرِ، فدَعَا بطَعَامٍ فأكَلَ، فَقُلْتُ له: سُنَّةٌ؟ فقال: سُنَّةٌ. ثم رَكِبَ. قال التِّرْمِذِىُّ (١٢): هذا حَدِيثٌ حَسَنٌ. ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {فَمَنْ شَهِدَ مِنْكُمُ الشَّهْرَ فَلْيَصُمْهُ}. وهذا شاهِدٌ، ولا يُوصَفُ بِكَوْنِه مُسَافِرًا حتى يَخْرُجَ من البَلَدِ، ومَهْمَا كان في البَلَدِ فله أحْكامُ الحاضِرِينَ، ولذلك لا يَقْصُرُ الصلاةَ. فأمَّا أَنَسٌ فيَحْتَمِلُ أنَّه قد كان بَرَزَ من البَلَدِ خَارِجًا منه، فأتَاهَ محمدُ ابنُ كَعْبٍ في مَنْزِلِه ذلك.
فصل: وإن نَوَى المُسافِرُ الصَّوْمَ في سَفَرِهِ، ثم بَدَا له أن يُفْطِرَ، فله ذلك. واخْتَلَفَ قَوْلُ الشَّافِعِيِّ فيه، فقال مَرَّةً: لا يجوزُ له الفِطْرُ، وقال مَرَّةً أُخْرَى: إن
(١١) في م: "الفطر".(١٢) في: باب من أكل ثم خرج يريد سفرًا، من أبواب الصوم. عارضة الأحوذى ٤/ ١٢، ١٣.