sofern der Hadith von al-Kadid (13) als authentisch erwiesen ist, sehe ich kein Problem darin, dass er das Fasten bricht. Malik sagte: Wenn er bricht, so obliegt ihm das Nachholen (Qada') und die Sühneleistung (Kaffara), weil er das Fasten im Ramadan brach, weshalb dies für ihn verpflichtend wurde, genau wie wenn er ansässig wäre. Unser Argument ist der Hadith von Ibn 'Abbas (14), ein authentischer (sahih) Hadith, über dessen Gültigkeit Konsens besteht. Jabir überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – im Jahr der Eroberung aufbrach und fastete, bis er Kura' al-Ghamim (16) erreichte, und die Leute mit ihm fasteten. Da wurde ihm gesagt: „Den Leuten ist das Fasten schwergefallen, und sie beobachten, was du tust.“ Da verlangte er nach einem Becher Wasser, nachdem das 'Asr-Gebet verstrichen war, und trank, während die Leute zuschauten. Einige brachen daraufhin ihr Fasten, andere fasteten weiter. Es erreichte ihn die Nachricht, dass manche fasteten, woraufhin er sagte: „Diese sind die Ungehorsamen.“ Überliefert von Muslim (17). Dies ist ein eindeutiger Wortlaut (nass sarih), der nicht von demjenigen ignoriert werden kann, der ihm widerspricht (18).
Wenn dies feststeht, so ist es ihm gestattet, das Fasten mit dem zu brechen, was er möchte, sei es durch Essen, Trinken oder anderes, mit Ausnahme des Geschlechtsverkehrs. Ist es ihm gestattet, das Fasten dadurch zu brechen oder nicht? Wenn er das Fasten durch Geschlechtsverkehr bricht, gibt es diesbezüglich zwei Überlieferungen; die authentischere von beiden besagt, dass ihn keine Sühneleistung (Kaffara) trifft. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Die zweite besagt: Es obliegt ihm eine Sühneleistung, da er das Fasten durch Geschlechtsverkehr brach, weshalb eine Sühneleistung verpflichtend wurde, wie beim Ansässigen. Unser Argument ist, dass es sich um ein Fasten handelt, bei dem die Vollendung nicht zwingend vorgeschrieben ist, daher ist keine Sühneleistung für den Geschlechtsverkehr darin obligatorisch, ähnlich wie beim freiwilligen Fasten (Tatawwu'). Dies unterscheidet sich vom gesunden Ansässigen, da für diesen die Vollendung des Fastens verpflichtend ist. Wenn er jedoch krank ist, ist ihm der Fastenbruch gestattet, und er ist dann wie ein Reisender. Zudem bricht er das Fasten durch die Absicht dazu, sodass der Geschlechtsverkehr nach dem erfolgten Fastenbruch geschieht; dies ähnelt dem Fall, als wenn er erst äße und dann Geschlechtsverkehr hätte. Wann immer der Reisende das Fasten bricht, darf er alle Handlungen vollziehen, die das Fasten aufheben, wie Essen, Trinken, Geschlechtsverkehr und anderes; denn dessen Unantastbarkeit beruht auf dem Fasten, und sie entfällt mit dessen Wegfall, so wie wenn es durch das Anbrechen der Nacht wegfällt.
(13) Dasjenige, das auf der Seite vor der vorherigen erwähnt wurde. (14) Sein Takhrij wurde auf Seite 346 bereits angeführt. (15) Aus dem Original, A und B ausgelassen. (16) Kura' al-Ghamim: Ein Ort zwischen Mekka und Medina; es ist ein Tal acht Meilen vor 'Usfan, und dieses Kura' ist ein schwarzer Berg am Rande der Harra, der sich dorthin erstreckt. Mu'jam al-Buldan 4/247. (17) In: Kapitel über die Erlaubnis des Fastens und des Fastenbruchs im Monat Ramadan für den Reisenden..., aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/785, 786. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i in: Kapitel über das, was beim Fasten als verpönt gilt, aus dem Buch des Fastens. Al-Mujtaba 4/148. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was über die Verpöntheit des Fastens auf Reisen überliefert wurde, aus den Kapiteln über das Fasten. 'Aridat al-Ahwadhi 3/230. (18) Im Original: "ma" (was).
صَحَّ حَدِيثُ الكَدِيد (١٣) لم أَرَ به بَأْسًا أن يُفْطِرَ. وقال مَالِكٌ: إن أفْطَرَ فعليه القَضاءُ والكَفَّارَةُ؛ لأنَّه أفْطَرَ في صَوْمِ رمضانَ، فلَزِمَهُ ذلك، كما لو كان حَاضِرًا. ولَنا، حَدِيثُ ابنِ عَبَّاسٍ (١٤)، وهو حَدِيثٌ (١٥) صَحِيحٌ مُتَّفَقٌ عليه. وَرَوَى جابِرٌ أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- خَرَجَ عَامَ الفَتْحِ، فصَامَ حتى بلَغَ كُرَاعَ الغَمِيمِ (١٦)، وصامَ النَّاسُ معه، فَقِيلَ له: إنَّ النَّاسَ قد شَقَّ عليهم الصِّيَامُ، وإن الناسَ يَنْظُرُونَ ما فَعَلْتَ، فدعَا بِقَدَحٍ من ماءٍ بعدَ العَصْرِ، فشَرِبَ والناسُ يَنْظُرُونَ، فأَفْطَرَ بَعْضُهم، وصَامَ بَعْضُهم، فبَلَغَه أنَّ نَاسًا صَامُوا، فقال: "أُولَئِكَ العُصَاةُ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (١٧). وهذا نَصٌّ صَرِيحٌ لا يُعَرَّجُ على مَن (١٨) خَالَفَه. إذا ثَبَتَ هذا فإنَّ له أن يُفْطِرَ بما شَاءَ من أكْلٍ وشُرْبٍ وغَيْرِهما، إلَّا الجِماعَ، هل له أن يُفْطِرَ به أمْ لَا؟ فإنْ أفْطَرَ بالجماعِ ففى الكَفَّارَةِ رِوايتَانِ؛ الصَّحِيحُ منهما أنَّه لا كَفَّارَةَ عليه. وهو مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ. والثانية، يَلْزَمُه كَفَّارَةٌ؛ لأنَّه أفْطَرَ بجِمَاعٍ فلَزِمَتْه كَفَّارَةٌ، كالحاضِرِ. ولَنا، أنَّه صَوْمٌ لا يَجِبُ المُضِىُّ فيه، فلم تَجِب الكَفَّارَةُ بالجِماعِ فيه، كالتَّطَوُّعِ، وفارَقَ الحاضِرَ الصَّحِيحَ، فإنَّه يَجِبُ عليه المُضِىُّ في الصَّوْمِ، وإن كان مَرِيضًا يُباحُ له الفِطْرُ فهو كالمُسَافِرِ، ولأنَّه يُفْطِرُ بِنِيَّةِ الفِطْرِ، فيقَعُ الجِمَاعُ بعدَ حُصُولِ الفِطْرِ، فأشْبَهَ ما لو أكَلَ ثم جامَعَ. ومتى أفْطَرَ المُسَافِرُ فله فِعْلُ جَمِيعِ
(١٣) الذي تقدم في الصفحة قبل السابقة.(١٤) تقدم تخريجه في صفحة ٣٤٦.(١٥) سقط من: الأصل، أ، ب.(١٦) كراع الغميم: بين مكة والمدينة، وهو واد أمام عسفان بثمانية أميال، وهذا الكراع جبل أسود في طرف الحرة يمتد إليه. معجم البلدان ٤/ ٢٤٧.(١٧) في: باب جواز الصوم والفطر في شهر رمضان للمسافر. . .، من كتاب الصيام. صحيح مسلم ٢/ ٧٨٥، ٧٨٦. كما أخرجه النسائي، في: باب ما يكره من الصيام، من كتاب الصيام. المجتبى ٤/ ١٤٨. والترمذي، في: باب ما جاء في كراهية الصوم في السفر، ومن أبواب الصوم. عارضة الأحوذى ٣/ ٢٣٠.(١٨) في الأصل: "ما".