was das Fasten beeinträchtigt, wie Essen, Trinken, Geschlechtsverkehr und anderes; denn dessen Unantastbarkeit beruht auf dem Fasten, und sie entfällt mit dessen Wegfall, so wie wenn sie durch das Anbrechen der Nacht entfällt.
Abschnitt: Ein Reisender darf im Ramadan nicht für etwas anderes als Ramadan fasten, wie etwa für ein Gelübde (Nadhr) oder eine Nachholung (Qada'); denn der Fastenbruch wurde ihm als Erleichterung und Milderung gestattet. Wenn er die Milderung für sich nicht in Anspruch nehmen will, ist er verpflichtet, den ursprünglichen Zustand einzuhalten. Wenn er die Absicht fasst, etwas anderes als den Ramadan zu fasten, so ist sein Fasten nicht gültig, weder für den Ramadan noch für das, was er beabsichtigt hatte. Dies ist die korrekte Ansicht in der Rechtsschule (Madhhab) und die Meinung der meisten Gelehrten. Abu Hanifa sagte: Das, was er beabsichtigt hat, tritt ein [sofern es verpflichtend ist] (19), da es eine Zeit ist, in der ihm der Fastenbruch gestattet wurde, weshalb er auch für eine ihm obliegende Pflicht fasten darf, wie außerhalb des Monats Ramadan. Unser Argument ist, dass ihm der Fastenbruch aufgrund eines Entschuldigungsgrundes gestattet wurde, weshalb es ihm nicht erlaubt ist (20), stattdessen etwas anderes als den Ramadan zu fasten, wie beim Kranken. Hiermit wird das widerlegt, was sie erwähnten, und es wird ebenfalls durch das freiwillige Fasten (Tatawwu') widerlegt, da sie dies eingeräumt haben. Salih sagte: Man fragte meinen Vater: „Wenn jemand den Monat Ramadan fastet und dabei die Absicht für ein freiwilliges Fasten hat, genügt ihm das?“ Er antwortete: „Tut ein Muslim so etwas etwa!“
489 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer isst oder trinkt, oder sich schröpfen lässt [Hijama], oder sich ein Medikament durch die Nase einführt, oder von irgendeiner Stelle etwas in sein Inneres gelangen lässt, oder jemanden küsst und daraufhin ejakuliert, oder Lustflüssigkeit [Madhy] abgibt, oder wiederholt hinschaut und dadurch zum Samenerguss kommt – wer auch immer dies absichtlich tut, während er sich seines Fastens bewusst ist, den trifft die Nachholung [Qada'] ohne Sühneleistung, sofern es sich um ein verpflichtendes Fasten handelte.)
Zu dieser Rechtsfrage gibt es Abschnitte. Der erste ist, dass man durch Essen und Trinken einvernehmlich das Fasten bricht, basierend auf dem Nachweis aus dem Buch [Koran] und der Sunna. Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Allahs des Erhabenen: {Und esst und trinkt, bis für euch der weiße Faden vom schwarzen Faden der Morgendämmerung zu unterscheiden ist. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht} (1). Er erstreckte das Essen und Trinken bis zum Deutlichwerden (2) der Morgendämmerung und befahl dann, davon während des Fastens abzusehen. Was die
(19) Aus dem Original ausgelassen. (20) Aus dem Original ausgelassen. (1) Sure al-Baqara 187. (2) Im Original: "tabyin".
ما يُنَافِى الصَّوْمَ، من الأكْلِ والشُّرْبِ والجِماعِ وغيرِه؛ لأنَّ حُرْمَتَها بالصَّوْمِ، فتَزُولُ بِزَوَالِه، كما لو زَالَ بمَجِىءِ اللَّيْلِ.
فصل: وليس لِلْمُسَافِرِ أن يَصُومَ في رمضانَ عن غيرِه، كالنَّذْرِ والقَضاءِ؛ لأنَّ الفِطْرَ أُبِيحَ رُخْصَةً وتَخْفِيفًا عنه، فإذا لم يُرِدِ التَّخْفِيفَ عن نَفْسِه، لَزِمَه أن يَأْتِىَ بالأصْلِ. فإنْ نَوَى صَوْمًا غيرَ رمضانَ، لم يَصِحَّ صَوْمُه، لا عن رمضانَ، ولا عن ما نَوَاهُ. هذا الصَّحِيحُ في المذهبِ، وهو قولُ أكْثَرِ العُلَمَاءِ. وقال أبو حنيفةَ: يَقَعُ ما نَوَاهُ [إذا كان وَاجِبًا] (١٩)؛ لأنَّه زَمَنٌ أُبِيحَ له فِطْرُه، فكان له صَوْمُه عن واجِبٍ عليه، كغيرِ شهرِ رمضانَ. ولَنا، أنَّه أُبِيحَ له الفِطْرُ لِلْعُذْرِ، فلم يَجُزْ له (٢٠) أن يَصُومَه عن غيرِ رمضانَ، كالمَرِيضِ، وبهذا يَنْتَقِضُ ما ذَكَرُوه، ويُنْقَضُ أيضا بِصَوْمِ التَّطَوُّعِ، فإنَّهم سَلَّمُوه. قال صالِحٌ: قِيلَ لأبي: منَ صامَ شهرَ رمضانَ، وهو يَنْوِى به تَطَوُّعًا، يُجْزِئُه؟ قال: أو يَفْعَلُ هذا مُسْلِمٌ!
٤٨٩ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أَكَلَ أو شَرِبَ، أو احْتَجَمَ، أو اسْتَعَطَ، أو أَدخَلَ إلَى جَوْفِه شِيْئًا مِنْ أىِّ مَوْضِعٍ كَانَ، أوْ قَبَّلَ فَأَمْنَى، أوْ أَمْذَى، أو كَرَّرَ النَّظَرَ فَأَنْزَلَ، أىَّ ذلِكَ فَعَلَ عَامِدًا، وهو ذَاكِرٌ لِصَوْمِهِ، فَعَلَيْهِ القَضَاءُ بِلَا كَفَّارَةٍ، إِذَا كَانَ صَوْمًا وَاجِبًا)
في هذه المسألة فُصُولٌ. أحَدُها، أنَّه يُفْطِرُ بالأَكْلِ والشُّرْبِ بالإِجْماعِ، وبِدَلَالَةِ الكِتابِ والسُّنَّةِ، أمَّا الكِتابُ: فقولُ اللهِ تعالى: {وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكُمُ الْخَيْطُ الْأَبْيَضُ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ مِنَ الْفَجْرِ ثُمَّ أَتِمُّوا الصِّيَامَ إِلَى اللَّيْلِ} (١) مَدَّ الأكْلَ والشُّرْبَ إلى تَبَيُّنِ (٢) الفَجْرِ، ثم أمَرَ بالصِّيَامِ عنهما. وأمَّا
(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) سقط من: الأصل.(١) سورة البقرة ١٨٧.(٢) في الأصل: "تبيين".