Und Malik sagte: Wenn er ejakuliert, wird sein Fasten ungültig; denn er hat durch das Betrachten ejakuliert, was dem Fall ähnelt, in dem er es wiederholt hätte. Unser Argument ist, dass der erste Blick nicht vermeidbar ist und daher das Fasten nicht ungültig macht, was auch immer daraus folgt, wie bei Gedanken. Davon abgeleitet ist die Wiederholung. Wenn dies feststeht, so ist das wiederholte Betrachten für jemanden, der dadurch sein Verlangen anregt, verhasst, für jemanden jedoch, der dadurch sein Verlangen nicht anregt, nicht verhasst, ähnlich wie das Küssen. Es ist möglich, dass es unter keinen Umständen verhasst ist, da es nur sehr entfernt zu einem den Fastenbruch herbeiführenden Samenerguss führt, im Gegensatz zum Küssen, bei dem das Entstehen von Madhy nicht fernliegend ist.
Abschnitt: Wenn er jedoch nachdenkt und dadurch einen Samenerguss hat, wird sein Fasten nicht ungültig. Von Abu Hafs al-Barmaki wurde überliefert, dass es ungültig wird. Dies wurde von Ibn 'Aqil gewählt; denn Gedanken werden bewusst herbeigeführt und fallen somit unter die Willkür, was durch die Sündhaftigkeit dessen bewiesen wird, der in Gedanken verweilt (57), sei es bei einer Neuerung (Bid'a) oder bei Unglauben (Kufr). Gott, der Erhabene, lobte diejenigen, die über die Schöpfung der Himmel und der Erde nachdenken, während der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) das Nachdenken über das Wesen Gottes verbot und dazu befahl (58), über Seine Gnadengaben nachzudenken. Wäre dies nicht steuerbar, hätte sich dies nicht darauf bezogen, ähnlich wie beim nächtlichen Samenerguss (Ihtilam). Wenn ihm jedoch die Vorstellung des Aktes im Herzen aufblitzt und er daraufhin ejakuliert, wird sein Fasten nicht ungültig; denn einen plötzlichen Gedanken kann man nicht abwehren. Unser Argument ist das Wort des Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil): „Meiner Gemeinschaft wurden Fehler, Vergesslichkeit und das, was ihre Seelen ihnen zuflüstern, solange sie nicht danach handeln oder darüber sprechen, verziehen“ (59). Zudem gibt es keinen Text für den Fastenbruch dadurch und auch keinen Konsens. Es ist nicht möglich, dies mit der körperlichen Berührung oder dem wiederholten Betrachten zu vergleichen, da es in Bezug auf die Erregung des Verlangens und das Herbeiführen eines Samenergusses unter diesen steht. Es unterscheidet sich von ihnen im Hinblick auf das Verbot, wenn es sich auf eine fremde Person bezieht, oder auf die Verhasstheit, wenn es sich um die eigene Ehefrau handelt, daher verbleibt es beim ursprünglichen Zustand.
Sechstes Kapitel: Der Fastenbrecher in all diesen Fällen ist das, was absichtlich und vorsätzlich geschah. Was jedoch ohne Vorsatz geschah, wie Staub, der beim Gehen in den Hals gelangt, oder Mehlstaub,
(57) In A, B, M: "musakanatiha" (ihr Verweilen). (58) Im Original, A: "wa-amara" (und er befahl). (59) Die Überlieferungskette wurde bereits in 1/146 erwähnt.
وقال مَالِكٌ: إن أنْزَلَ فَسَدَ صَوْمُه؛ لأنَّه أنْزَلَ بالنَّظَرِ، أشْبَه ما لو كَرَّرَهُ. ولَنا، أن النَّظْرَةَ الأُولَى لا يُمْكِنُ التَّحَرُّزُ منها، فلا يُفْسِدُ الصَّوْمَ ما أفْضَتْ إليه، كالفِكْرَةِ، وعليه يُخَرَّجُ التَّكْرَارُ، فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ تَكْرَارَ النَّظَرِ مَكْرُوهٌ لمن يُحَرِّكُ شَهْوَتَه، غيرُ مَكْرُوهٍ لمن لا يُحَرِّكُ شَهْوَتَه، كالقُبْلَةِ. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يُكْرَهَ بحالٍ؛ لأنَّ إفْضَاءَهُ إلى الإنْزَالِ المُفْطِرِ بَعِيدٌ جِدًّا، بِخِلافِ القُبْلَةِ، فإنَّ حُصُولَ المَذْيِ بها ليس بِبَعِيدٍ.
فصل: فإن فَكَّرَ فأنْزَلَ، لم يَفْسُدْ صَوْمُه. وحُكِىَ عن أبي حفصٍ البَرْمَكِيِّ، أنَّه يَفْسُدُ. واخْتارَهُ ابنُ عَقِيلٍ؛ لأنَّ الفِكْرَةَ تُسْتَحْضَرُ، فتَدْخُلُ تحت الاخْتِيارِ، بِدَليلِ تَأْثِيمِ صَاحِبِها في مُساكَنَتِها (٥٧)، في بِدْعَةٍ وكُفْرٍ، ومَدَحَ اللهُ سُبْحَانَه الَّذِينَ يَتَفَكَّرُونَ في خَلْقِ السَّماوَاتِ والأرْضِ، ونَهَى النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن التَّفَكُّرِ في ذَاتِ اللهِ، وأمَرَ (٥٨) بالتَّفَكُّرِ في آلائِه، ولو كانت غيرَ مَقْدُورٍ عليها لم يَتَعَلَّقْ ذلك بها، كالاحْتِلَامِ. فأمَّا إن خَطَرَ بِقَلْبِه صُورَةُ الفِعْلِ، فأنْزَلَ، لم يَفْسُدْ صَوْمُهُ؛ لأنَّ الخَاطِرَ لا يمكن دَفْعُه. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "عُفِىَ لأُمَّتِى عَنِ الْخَطَأِ والنِّسْيَانِ، ومَا حَدَّثَتْ بِهِ أنْفُسَهَا، مَا لَمْ تَعْمَلْ أو تَتَكَلَّمْ" (٥٩). ولأنَّه لا نَصَّ في الفِطْرِ به ولا إجْمَاعَ، ولا يُمْكِنُ قِيَاسُه على المُباشَرَةِ، ولا تَكْرَارِ النَّظَرِ، لأنَّه دُونَهما في اسْتِدْعَاءِ الشَّهْوَةِ، وإفْضَائِه إلى الإنْزَالِ، ويُخالِفُهما في التَّحْرِيمِ إذا تَعَلَّقَ ذلك بأجْنَبِيَّةٍ، أو الكَرَاهَةِ إنْ كان في زَوْجَةٍ، فيَبْقَى على الأصْلِ.
الفصل السادس: أن المُفْسِدَ لِلصَّوْمِ من هذا كُلِّه ما كان عن عَمْدٍ وقَصْدٍ، فأمَّا ما حَصَلَ منه عن غيرِ قَصْدٍ، كالغُبارِ الذى يَدْخُلُ حَلْقَه من الطَّرِيقِ، ونَخْلِ
(٥٧) في أ، ب، م: "مساكنها".(٥٨) في الأصل، أ: "وأمره".(٥٩) تقدم تخريجه في ١/ ١٤٦.