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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 366Abschnitt

Übersetzung · DE

Abu Hanifa, außer dass er berücksichtigte, ob es als Nahrung oder als Heilmittel dient; wenn er also einen Kieselstein, einen Kern oder eine Pistazie mit Schale verschluckt, so ist keine Sühneleistung fällig. Sie argumentierten damit, dass er durch etwas, das in dieser Kategorie zu den schwerwiegendsten Dingen gehört, das Fasten brach, weshalb die Sühneleistung wie beim Geschlechtsverkehr fällig werde. Unser Argument ist, dass er das Fasten durch etwas anderes als Geschlechtsverkehr brach, was keine Sühneleistung nach sich zieht, wie beim Verschlucken eines Kieselsteins oder Erde, oder wie bei Apostasie nach Malik. Zudem gibt es keinen expliziten Text (Nass) für die Verpflichtung zur Sühneleistung in diesem Fall, noch einen Konsens (Ijma'). Auch ist der Analogieschluss (Qiyas) auf den Geschlechtsverkehr nicht stichhaltig, da das Bedürfnis, vor dem Geschlechtsverkehr abzuschrecken, dringender ist und die Bestimmung bei Übertretung in dieser Hinsicht nachdrücklicher ist. Deshalb ist hierfür (63) die Hadd-Strafe fällig, wenn es verboten ist, und es ist spezifisch für die Ungültigkeit der Hadsch im Vergleich zu den anderen Verboten, sowie für die Verpflichtung zur Opfergabe eines Kamels (Badana); auch deshalb, weil er im Regelfall das Fasten von zwei Personen bricht, anders als bei anderen Dingen.

Kapitel: Die Verpflichtung beim Nachholen (Qada') beträgt für jeden Tag einen Tag, nach der Meinung der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten. Ahmad sagte: Ibrahim und Waki' sagten: Er muss dreitausend Tage fasten. Ahmad wunderte sich über ihre Aussage. Sa'id ibn al-Musayyib sagte: Wer einen Tag absichtlich das Fasten bricht, muss einen Monat lang fasten. Von Rabi'a wurde überliefert, dass er sagte: Es sind für jeden Tag zwölf Tage fällig, da der Ramadan für das ganze Jahr ausreicht, welches zwölf Monate hat. Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {so ist eine Anzahl von anderen Tagen} (64). Und der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) sagte in der Geschichte desjenigen, der den Geschlechtsverkehr vollzog: „Faste einen Tag an seiner Stelle.“ Dies überlieferte Abu Dawud (65). Zudem muss das Nachholen der Art der Leistung entsprechen, wie bei anderen Gottesdiensten. Auch unterscheidet sich das Nachholen nicht durch das Vorhandensein oder Fehlen einer Entschuldigung, wie bei Gebet und Hadsch belegt. Was sie anführten, ist eine willkürliche Festlegung ohne Beweis, und eine solche Bestimmung wird nur durch Text oder Konsens akzeptiert, wovon ihnen beides fehlt.

Anmerkungen

(63) In A fehlend. (64) Sure Al-Baqara 185. (65) Im Kapitel: "Kaffara für denjenigen, der in Ramadan mit seiner Ehefrau verkehrte", aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/558. Ebenso überliefert von Ibn Maja im Kapitel: "Was bezüglich der Kaffara für denjenigen überliefert wurde, der einen Tag des Ramadan brach", aus dem Buch des Fastens. Sunan Ibn Maja 1/534. Und Imam Malik im Kapitel: "Kaffara für denjenigen, der im Ramadan das Fasten brach", aus dem Buch des Fastens. Al-Muwatta 1/297. Und al-Bayhaqi im Kapitel: "Überlieferung desjenigen, der den Befehl zum Nachholen eines Tages an seiner Stelle in diesem Hadith berichtete", aus dem Buch des Fastens. Al-Sunan al-Kubra 4/226, 227.

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