(Gott segne ihn und gebe ihm Heil) befahl demjenigen, der im Ramadan den Beischlaf vollzog, einen Sklaven zu befreien, und befahl bei der Frau nichts, obwohl er wusste, dass dies von ihr ausging. Zudem handelt es sich um einen finanziellen Anspruch, der sich unter allen Arten vom Beischlaf ableitet, daher liegt er beim Mann wie die Brautgabe (Mahr).
Abschnitt: Wenn eine Frau zum Beischlaf gezwungen wird, so trifft sie keine Sühneleistung, dies ist eine einhellige Überlieferung (Riwaya), aber sie muss das Fasten nachholen. Muhanna sagte: Ich fragte Ahmad über eine Frau, die ein Mann gegen ihren Willen zur Unzucht zwang: Muss sie das Fasten nachholen? Er sagte: Ja. Ich sagte: Und trifft sie eine Sühneleistung? Er sagte: Nein. Dies ist die Ansicht von al-Hasan. Ähnlich dazu ist die Ansicht von ath-Thawri, al-Awza'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Analog dazu ist der Fall, wenn er mit ihr verkehrt, während sie schläft. Malik sagte über die Schlafende: Sie muss das Fasten nachholen, ohne Sühneleistung; bei der Gezwungenen sind Nachholen und Sühneleistung erforderlich. Ash-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Wenn der Zwang durch eine Drohung erfolgte, bis sie es tat, dann ist es wie unsere Ansicht. Wenn es sich um eine physische Gewaltanwendung (Ilja') handelte, so hat sie das Fasten nicht gebrochen. Ebenso, wenn er mit ihr verkehrt, während sie schläft. Aus der Aussage von Ahmad – in der Überlieferung von Ibn al-Qasim – lässt sich ableiten: Jede Sache, der ein Fastender unterworfen wird, erfordert weder Nachholen noch anderes. Das bedeutet, sie muss das Fasten nicht nachholen, wenn sie gezwungen wurde oder schlief, da von ihr keine Handlung ausging, also hat sie das Fasten nicht gebrochen, so als ob man ihr ohne ihre Wahl Wasser in den Hals gießen würde. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass es sich um einen Beischlaf im Geschlechtsorgan handelt, der das Fasten verdirbt, so als ob sie durch eine Drohung gezwungen worden wäre; zudem ist das Fasten ein Gottesdienst, den der Beischlaf verdirbt, daher ist er in jedem Fall verdorben, wie beim Gebet und bei der Pilgerfahrt. Dies unterscheidet sich vom Essen, bei dem man durch Vergesslichkeit entschuldigt ist, im Gegensatz zum Beischlaf.
Abschnitt: Wenn zwei Frauen gegenseitige Stimulation (Musahaqa) praktizieren und dabei nicht zum Samenerguss kommen, so trifft beide nichts. Wenn sie jedoch zum Samenerguss kommen, so ist ihr Fasten verdorben. Gilt für sie nun das Urteil desjenigen, der ohne Beischlaf im Geschlechtsorgan zum Samenerguss kommt, oder trifft sie in keinem Fall eine Sühneleistung? Hierzu gibt es zwei Ansichten, die darauf aufbauen, ob der Beischlaf vonseiten der Frau eine Sühneleistung zur Folge hat, wozu es zwei Überlieferungen gibt. Die richtigere der beiden Ansichten ist, dass sie keine Sühneleistung erbringen müssen, da dies keine
(10) In M: "Wie unsere Ansicht (fakawlina)". (11) Im Original weggelassen.
-صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أمَرَ الوَاطِئَ فى رمضانَ أن يُعْتِقَ رَقَبَةً. ولم يَأْمُرْ فى المَرْأَةِ بِشىءٍ، مع عِلْمِه بِوُجُودِ ذلك منها، ولأنَّه حَقُّ مَالٍ يَتَعَلَّقُ بالوَطْءِ من بَيْنِ جِنْسِه، فكان على الرَّجُلِ كالمَهْرِ.
فصل: وإن أُكْرِهَتِ المَرْأَةُ على الجِماعِ، فلا كَفَّارَةَ عليها، رِوَايَةً واحِدَةً، وعليها القَضَاءُ. قال مُهَنَّا: سألتُ أحمدَ عن امْرَأَةٍ غَصَبَها رَجُلٌ نَفْسَها، فجامَعَها، أعليها القَضاءُ؟ قال: نعم. قلتُ: وعليها كَفَّارَةٌ؟ قال: لا. وهذا قولُ الحسنِ. ونحوُ ذلك قولُ الثَّوْرِىِّ، والأوْزاعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وعلى قِياسِ ذلك، إذا وَطِئَها نائِمَةً. وقال مالِكٌ فى النَّائِمَةِ: عليها القَضاءُ بلا كَفَّارَةٍ، والمُكْرَهَةُ عليها القَضاءُ والكَفَّارَةُ. وقال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: إن كان الإِكْرَاهُ بِوَعِيدٍ حتى فعلَتْ، كقَوْلِنا (١٠). وإن كان إلْجاءً لم تُفْطِرْ. وكذلك إن وَطِئَها وهى (١١) نَائِمَةٌ. ويُخَرَّجُ من قَوْلِ أحمَدَ -فى رِوَايَةِ ابنِ القَاسِمِ-: كلُّ أمْرٍ غُلِبَ عليه الصَّائِمُ، ليسَ عليه قَضاءٌ ولا غيرُه. أنَّه لا قَضَاءَ عليها إذا كانت مُلْجَأةً أو نَائِمَةً؛ لأنَّها لم يُوجَدْ منها فِعْلٌ، فلم تُفْطِرْ، كما لو صَبَّ فى حَلْقِها ماءً بغير اخْتِيَارِها. وَوَجْهُ الأوَّلِ، أنَّه جِمَاعٌ فى الفَرْجِ، فأفْسَدَ الصَّوْمَ، كما لو أكْرِهَتْ بالوَعِيدِ، ولأنَّ الصَّوْمَ عِبادَةٌ يُفْسِدُها الوَطْءُ، ففسَدَت به على كلِّ حَالٍ، كالصلاةِ والحَجِّ. ويُفَارِقُ الأَكْلَ، فإنَّه يُعْذَرُ فيه بالنِّسْيانِ، بخِلافِ الجِماعِ.
فصل: فإن تَسَاحَقَتِ امْرَأتَانِ، فلم يُنْزِلَا، فلا شىءَ عليهما. وإن أَنْزَلَتَا، فَسَدَ صَوْمُهما. وهل يكونُ حُكْمُهُما حُكْمَ المُجَامِعِ دون الفَرْجِ إذا أنْزَلَ، أو لا يَلْزَمُهما كَفَّارَةٌ بحالٍ؟ فيه وَجْهَانِ، مَبْنِيَّانِ على أن الجِماعَ من المَرْأَةِ هل يُوجِبُ الكَفَّارَةَ؟ على رِوَايَتَيْنِ، وأصَحُّ الوَجْهَيْنِ، أنَّهما لا كَفَّارَةَ عليهما؛ لأنَّ ذلك ليس
(١٠) فى م: "فكقولنا".(١١) سقط من: الأصل.