durch einen eindeutigen Text (Nass) belegt ist, noch im Sinne dessen liegt, was durch einen Text belegt ist. Somit verbleibt es beim ursprünglichen Rechtszustand (Asl). Wenn ein Mann, dessen Glied amputiert wurde (Majbub), Stimulation praktiziert und einen Samenerguss hat, so gilt für ihn das Urteil dessen, der ohne Beischlaf im Geschlechtsorgan zum Samenerguss kommt.
Abschnitt: Wenn eine Frau aus Vergesslichkeit bezüglich des Fastens den Beischlaf vollzieht, so sagte Abu al-Khattab: Das Urteil der Vergesslichkeit ist wie das Urteil des Zwangs; bei beiden trifft sie keine Sühneleistung, aber sie muss das Fasten nachholen, da der Beischlaf beim Mann auch bei Vergesslichkeit zum Fastenbruch führt, daher gilt dies ebenso für die Frau. Es ist möglich, dass sie das Fasten nicht nachholen muss, da es sich um eine Handlung handelt, die das Fasten verdirbt, ohne eine Sühneleistung zu fordern; dies ähnelt dem Essen.
Abschnitt: Wenn ein Mann zum Beischlaf gezwungen wird, so ist sein Fasten verdorben, denn wenn das Fasten der Frau verdorben ist, so erst recht das des Mannes. Was die Sühneleistung betrifft, so sagte der Qadi: Er muss die Sühneleistung erbringen, da Zwang beim Beischlaf nicht möglich ist; er kann nämlich nicht verkehren, ohne dass es zu einer Erektion kommt, und diese erfolgt nur aus Begierde, daher ist er wie jemand, der nicht gezwungen wurde. Abu al-Khattab sagte: Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Eine davon besagt, dass ihn keine Sühneleistung trifft. Dies ist die Lehrmeinung von Ash-Shafi'i, denn die Sühneleistung ist entweder eine Strafe oder eine Tilgung für eine Sünde, und dazu besteht bei Zwang keine Notwendigkeit, da dabei keine Sünde vorliegt und aufgrund der Aussage des Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Heil): „Meiner Gemeinschaft wurden Fehler, Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, erlassen“ (12). Zudem ist das Gesetz nicht bezüglich der Verpflichtung zur Sühneleistung in diesem Fall ergangen, und es ist nicht zulässig, diesen Fall analog auf einen anderen zu übertragen, für den das Gesetz ergangen ist, da sie sich in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Entschuldigungsgrundes unterscheiden. Wenn er jedoch schlief, etwa wenn sein Glied im Schlaf erigiert war und seine Frau es einführte, so sagte Ibn Aqil: Er muss weder das Fasten nachholen noch eine Sühneleistung erbringen. Ebenso verhält es sich bei physischer Gewaltanwendung (Ilja'), etwa wenn sie ihn im Wachzustand gegen seinen Willen überwältigte. Dies ist die Lehrmeinung von Ash-Shafi'i, denn es handelt sich um eine Sache, die das Fasten verbietet, die aber ohne seine Wahl eintrat, daher hat er das Fasten nicht gebrochen, so als ob der Wind eine Fliege in seinen Hals getragen hätte. Der Wortlaut von Ahmad deutet darauf hin, dass er das Fasten nachholen muss, denn er sagte bezüglich der Frau, wenn ein Mann sie gegen ihren Willen zur Unzucht zwang: Sie muss das Fasten nachholen. Der Mann ist also erst recht dazu verpflichtet. Und weil das Fasten ein Gottesdienst ist, den der Beischlaf verdirbt,
(12) Sein Takhrij wurde bereits in 1/146 behandelt. (13) Aus B und M weggelassen.
بِمَنْصُوصٍ عليه، ولا فى مَعْنَى المَنْصُوصِ عليه، فيَبْقَى على الأصْلِ. وإن سَاحَقَ المَجْبُوبُ فأَنْزَلَ، فَحُكْمُه حُكْمُ مَن جَامَعَ دُونَ الفَرْجِ فأنْزَلَ.
فصل: وإن جامَعَتِ المَرْأَةُ نَاسِيَةً لِلصَّوْمِ. فقال أبو الخَطَّابِ: حُكْمُ النِّسْيانِ حُكْمُ الإِكْراهِ، ولا كَفَّارَةَ عليها فيهما، وعليها القَضاءُ؛ لأنَّ الجِمَاعَ يَحْصُلُ به الفِطْرُ فى حَقِّ الرَّجُلِ مع النِّسْيَانِ، فكذلك فى حَقِّ المَرْأَةِ. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَلْزَمُها القَضَاءُ؛ لأنَّه مُفْسِدٌ لا يُوجِبُ الكَفَّارَةَ، فأشْبَهَ الأكْلَ.
فصل: وإن أُكْرِهَ الرَّجُلُ على الجِمَاعِ، فَسَدَ صَوْمُه؛ لأنَّه إذا أُفْسِدَ صَوْمُ المَرْأَةِ فصَوْمُ الرَّجُلِ أَوْلَى. وأمَّا الكَفَّارَةُ، فقال القاضى: عليه الكَفَّارَةُ؛ لأنَّ الإِكْرَاهَ على الوَطْءِ لا يُمْكِنُ، لأنَّه لا يَطَأُ حتى يَنْتَشِرَ، ولا يَنْتَشِرُ إلَّا عن شَهْوَةٍ، فكان كغيرِ المُكْرَهِ. وقال أبو الخَطَّابِ: فيه رِوَايَتَانِ؛ إحْدَاهُما، لا كَفَّارَةَ عليه. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ الكَفَّارَةَ إمَّا أن تكونَ عُقُوبَةً، أو ماحِيَةً لِلذَّنْبِ، ولا حاجَةَ إليها مع الإِكْرَاهِ، لِعَدَمِ الإِثْمِ فيه، ولِقَوْلِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "عُفِىَ لأُمَّتِى عَنِ الْخَطَأِ والنِّسْيَانِ، وما اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ" (١٢). ولأنَّ الشَّرْعَ لم يَرِدْ بوُجُوبِ الكَفَّارَةِ فيه، ولا يَصِحُّ قِياسُه على ما وَرَدَ الشَّرْعُ فيه، لاخْتِلَافِهما فى وُجُودِ العُذْرِ وعَدَمِه. فأمَّا إن كان نَائِمًا، مثل أن كان عُضْوُهُ مُنْتَشِرًا فى حالِ نَوْمِه، فاسْتَدْخَلَتْهُ امْرَأَتُه. فقال ابنُ عَقِيلٍ: لا قَضاءَ عليه ولا كَفَّارَةَ. وكذلك إن كان إلْجَاءً، مثل أنْ (١٣) غَلَبَتْهُ فى حال يَقَظَتِه على نَفْسِه. وهذا مذهبُ الشَّافعِىِّ؛ لأنَّه مَعْنًى حَرَّمَهُ الصَّوْمُ حَصَلَ بغيرِ اخْتِيَارِه، فلم يُفْطِرْ به، كما لو أطَارَتِ الرِّيحُ إلى حَلْقِه ذُبَابَةً. وظاهِرُ كلامِ أحمدَ، أنَّ عليه القَضاءَ؛ لأنَّه قال فى المَرْأَةِ إذا غَصَبَها رَجُلٌ نَفْسَها فجَامَعَها: عليها القَضاءُ. فالرَّجُلُ أَوْلَى. ولأنَّ الصَّوْمَ عِبَادَةٌ يُفْسِدُهَا
(١٢) تقدم تخريجه فى ١/ ١٤٦.(١٣) سقط من: ب، م.