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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 378Abschnitt

Übersetzung · DE

der Beischlaf (Jima'), daher ist es in diesem Fall gleich, ob er freiwillig oder unter Zwang erfolgte, ähnlich wie bei der Pilgerfahrt (Hajj). Es ist nicht zulässig, den Beischlaf beim Fasten analog auf andere Handlungen zu übertragen, die das Fasten nicht verderben, da er durch die Verpflichtung zur Sühneleistung eine besondere Bekräftigung erfährt, unter den Verboten des Hajj das Fasten besonders beeinträchtigt und bei Ehebruch die Hadd-Strafe nach sich zieht.

Abschnitt: Eine Sühneleistung ist bei Fastenbruch außerhalb des Ramadan nach Ansicht der Gelehrten und der Mehrheit der Rechtsgelehrten (Fuqaha') nicht verpflichtend. Qatada hingegen sagte: Sie ist verpflichtend für denjenigen, der während des Nachholfastens (Qada') des Ramadan den Beischlaf vollzieht, denn es handelt sich um einen Gottesdienst, für dessen Erfüllung eine Sühneleistung vorgeschrieben ist, weshalb sie auch beim Nachholen verpflichtend sein muss, ähnlich wie beim Hajj. Unser Argument ist, dass er den Beischlaf außerhalb des Ramadan vollzogen hat, daher trifft ihn keine Sühneleistung, so als ob er während des Fastens als Sühneleistung den Beischlaf vollzogen hätte. Das Nachholen (Qada') unterscheidet sich vom Erfüllen (Ada'): Das Erfüllen ist an eine geheiligte Zeit gebunden, weshalb der Beischlaf darin eine Entweihung darstellt, im Gegensatz zum Nachholen.

Abschnitt: Wenn er am Anfang des Tages den Beischlaf vollzieht und danach erkrankt oder den Verstand verliert, oder falls es eine Frau ist und sie während des Tages ihre Menstruation bekommt oder den Wochenfluss einsetzt, so entfällt die Sühneleistung nicht. Dies ist auch die Ansicht von Malik, al-Laith, Ibn al-Majishun und Ishaq. Die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y) sagten: Es gibt keine Sühneleistung für sie. Von Ash-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, die den beiden Rechtsschulen entsprechen. Sie argumentierten damit, dass das Fasten dieses Tages seinen Status als verpflichtend verloren hat, weshalb durch den Beischlaf darin keine Sühneleistung verpflichtend wird, wie beim Fasten eines Reisenden oder wenn durch Beweise festgestellt wird, dass der Tag zum Monat Schawwal gehört. Unser Argument ist, dass es sich um einen Umstand handelt, der nach der Verpflichtung zur Sühneleistung eintrat, weshalb er diese nicht aufhebt, wie beim Reisen. Zudem hat er ein verpflichtendes Fasten im Ramadan durch einen vollständigen Beischlaf verdorben, weshalb die Sühneleistung für ihn festgeschrieben ist, so als ob kein Entschuldigungsgrund eingetreten wäre. Der Beischlaf beim Fasten eines Reisenden ist ohnehin untersagt, und selbst wenn man das zugesteht, so begründet der Beischlaf dort grundsätzlich nichts, da es sich um einen erlaubten Beischlaf während einer Reise handelt, in der das Fastenbrechen gestattet wurde, was sich von unserem Fall unterscheidet. Ebenso verhält es sich, wenn sich herausstellt, dass der Tag zu Schawwal gehört, denn der Beischlaf ist dort nicht verpflichtend, da wir feststellten, dass der Beischlaf nicht auf den Ramadan fiel, und das Verpflichtende ist nur der Beischlaf, der das Fasten des Ramadan verdirbt.

Anmerkungen

(14) In A: "Jima'". (15) In A: "Mahtum" (geheiligte Zeit). (16) Im Original: "wa al-wati" (und der den Beischlaf Vollziehende). (17) Im Original, A, B: "fi sawm ubbiha" (in einem Fasten, in dem es erlaubt wurde).

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