Daher ist die Verpflichtung zur Zakat hier eine willkürliche Entscheidung durch bloße Meinung. Wenn man nun einwendet, dass die Zakat vorsichtshalber und um den Vorrang der Verpflichtung zu wahren gezahlt werden müsse – so wie wir die Rechtswidrigkeit bei ihnen innerhalb des heiligen Bezirks (Haram) und im Weihezustand (Ihram) aus Vorsicht festgestellt haben –, so ist dies nicht korrekt. Denn die verpflichtenden Handlungen (Wajib) werden nicht durch Vorsichtsmaßnahmen aufgrund von Zweifeln festgeschrieben; aus diesem Grund wird die rituelle Reinigung (Tahara) nicht für jemanden verpflichtend, der sich ihrer gewiss war und dann an seinem Zustand der rituellen Unreinheit (Hadath) zweifelt, ebenso verhält es sich mit anderen Verpflichtungen. Was das Weiden (Saum) und das Füttern (Al-Aluf) betrifft, so ist der Maßstab hierfür das, worauf die Zakatpflicht zutrifft, nicht dessen Ursprung, aus dem es hervorgegangen ist. Der Beweis hierfür ist, dass, wenn jemand ein solches Mischwesen, das aus Weidevieh stammt, mit Futter ernährt, die Zakat nicht verpflichtend ist; würde er jedoch die Nachkommen des gefütterten Viehs weiden lassen, so wäre deren Zakat verpflichtend. Die Aussage dessen, der behauptet, die Schafe von Mekka seien Kreuzungen aus Schafen und Gazellen, ist nicht korrekt. Denn wären sie tatsächlich so, dann wären sie innerhalb des heiligen Bezirks und im Weihezustand verboten, und es wäre eine Sühne (Jaza') für sie zu leisten, wie für alle Mischwesen zwischen Wild- und Haustieren. Zudem, wären sie Kreuzungen aus zwei Gattungen, hätten sie keine Nachkommen, so wie das S-ma' und die Maultiere.
(13) In M: "Und wenn". (14) Im Original und in B: "darin". (15) Aus dem Original und B ausgelassen. (16) In M: "wie das Raubtier". Ein Fehler.