wusste, und der Beischlaf eines Vergesslichen ist untersagt. Zudem entsteht dadurch gemäß der anderen Überlieferung kein Fastenbrechen, anders als in unserem Fall.
495 - Problem: Er sagte: (Die Sühneleistung ist die Freilassung eines Sklaven; wenn dies nicht möglich ist, so das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten; wenn er dazu nicht in der Lage ist, so die Speisung von sechzig Bedürftigen.)
Die bekannte Ansicht in der Rechtsschule von Abu Abd Allah ist, dass die Sühneleistung für den Beischlaf im Ramadan in ihrer Rangfolge der Sühneleistung für den Dhihar gleicht. Ihm obliegt die Sklavenbefreiung, falls dies möglich ist. Ist er dazu unfähig, geht er zum Fasten über; ist er auch dazu unfähig, geht er zur Speisung von sechzig Bedürftigen über. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Dies vertreten auch Ath-Thawri, Al-Awza'i, Ash-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach Wahlfreiheit zwischen der Sklavenbefreiung, dem Fasten und der Speisung besteht und jede Art der Sühneleistung ausreicht. Dies ist auch eine Überlieferung von Malik, basierend auf dem, was Malik und Ibn Jurayj von Az-Zuhri von Humayd ibn Abd ar-Rahman von Abu Huraira überlieferten, dass ein Mann im Ramadan sein Fasten brach und der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) ihn anwies, die Sühne durch die Befreiung eines Sklaven, das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder die Speisung von sechzig Bedürftigen zu leisten. [Überliefert von Muslim]. Und "oder" ist eine Partikel der Wahl. Zudem ist sie aufgrund eines Verstoßes verpflichtend, daher besteht Wahlfreiheit, wie bei der Sühneleistung für einen Schwur. Von Malik wurde überliefert, dass er sagte: Das, was wir bei demjenigen anwenden, der seine Frau am Tage des Ramadan berührt, ist die Speisung von sechzig Bedürftigen [oder das Fasten] dieses Tages; die Befreiung eines Sklaven oder das Fasten (von zwei Monaten) gehören keinesfalls zur Sühneleistung für den Ramadan. Diese Aussage ist nichtig, da sie dem authentischen Hadith widerspricht und zudem keine Grundlage hat, auf die sie sich stützen könnte, während die Sunna des Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) mehr Anspruch darauf hat, befolgt zu werden. Was den Beweis für die Notwendigkeit der Rangfolge angeht, so ist es der authentische Hadith, den er überlieferte...
(1) Im Original: "qala". (2) Fehlt im Original. Die Quellenangabe hierfür wurde bereits auf Seite 373 aufgeführt. (3) In A, B, M: "shahr". (4) Im Original, A, B: "wa-siyam".
عَلِمَ، وَوَطْءُ النَّاسِى مَمْنُوعٌ. ثم لا يَحْصُلُ به الفِطْرُ على الرِّوَايَةِ الأُخْرَى، بِخِلَافِ مَسْألَتِنَا.
٤٩٥ - مسألة؛ قال: (والكَفَّارَةُ عِتْقُ رَقَبَةٍ، فَإنْ لَمْ يُمْكِنْهُ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ، فَإِنْ لَمْ يَسْتَطِعْ فَإطْعَامُ سِتِّينَ مِسْكِينًا)
المشهورُ من مذهبِ أبى عبدِ اللهِ، أنَّ كَفَّارَةَ الوَطْءِ فى رمضانَ ككَفَّارَةِ الظّهَارِ فى التَّرْتِيبِ، يَلْزَمُه العِتْقُ إن أمْكَنَهُ، فإنْ عَجَزَ عنه انْتَقَلَ إلى الصِّيامِ، فإنْ عَجَزَ انْتَقَلَ إلى إطْعَامِ سِتِّينَ مِسْكِينًا. وهذا قولُ جُمْهُورِ العُلَماءِ. وبه يقولُ (١) الثَّوْرِىُّ، والأوْزاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وعن أحْمَد، رِوَايَةٌ أُخْرَى، أنَّها على التَّخْيِيرِ بين العِتْقِ والصِّيامِ والإطْعامِ، وبِأيِّها كَفَرَ أجْزَأَهُ. وهو رِوَايَةٌ عن مالِكٍ؛ لما رَوَى مالِكٌ وابنُ جُرَيْج، عن الزُّهْرِىِّ، عن حُمَيْدِ بن عَبدِ الرحمنِ، عن أبى هُرَيْرَةَ، أنَّ رَجُلًا أفْطَرَ فى رمضانَ، فأمَرَهُ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنْ يُكَفِّرَ بِعِتْقِ رَقَبَةٍ، أو صِيَامِ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ، أو إطْعَامِ سِتِّينَ مِسْكِينًا. [رَوَاهُ مُسْلِمٌ] (٢). و "أو" حَرْفُ تَخْيِيرٍ. ولأنَّها تَجِبُ بالمُخَالَفَةِ، فكانَتْ على التَّخْيِيرِ، كَكَفَّارَةِ اليَمِينِ. وَرُوِىَ عن مالِكٍ، أنَّه قال: الذى نَأْخُذُ به فى الذى يُصِيبُ أَهْلَهُ فى نَهارِ (٣) رمضانَ، إطْعَامُ سِتِّينَ مِسْكينًا، [أو صِيَامُ] (٤) ذلك اليَوْمِ، وليس التَّحْرِيرُ والصِّيَامُ من كَفَّارَةِ رمضانَ فى شىءٍ. وهذا القولُ ليس بِشىءٍ؛ لِمُخَالَفَتِه الحَدِيثَ الصَّحِيحَ، مع أنَّه ليس له أصْلٌ يَعْتَمِدُ عليه، ولا شىءَ يَسْتَنِدُ إليه، وسُنَّةُ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أحَقُّ أنْ تُتَّبَعَ. وأمَّا الدَّلِيلُ على وُجُوبِ التَّرْتِيبِ فالحَدِيثُ الصَّحِيحُ، رَوَاهُ
(١) فى الأصل: "قال".(٢) سقط من: الأصل. وتقدم تخريجه فى صفحة ٣٧٣.(٣) فى أ، ب، م: "شهر".(٤) فى الأصل، أ، ب: "وصيام".