Fähigkeit zur Sklavenbefreiung erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, dazu überzugehen, es sei denn, er wünscht die Befreiung, dann genügt es ihm, und er hat das Vorzüglichere getan. Dies ist die Ansicht von Ash-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er ist verpflichtet, dazu überzugehen, denn er hat die Fähigkeit zum ursprünglichen (Gebot) erlangt, bevor er die Pflicht durch den Ersatz erfüllt hat, daher ist die Rechtswirkung des Ersetzten hinfällig, wie bei demjenigen, der tayammum vollzieht und (dann) Wasser sieht. Wir argumentieren damit, dass er bereits mit der für ihn verpflichtenden Sühneleistung begonnen hat, was ihn entlastet, so wie wenn die Unfähigkeit bis zu deren Abschluss fortbestehen würde. Die Sklavenbefreiung unterscheidet sich aus zwei Gründen vom Tayammum: Erstens hebt der Tayammum den rituellen Zustand der Unreinheit nicht auf, sondern kaschiert ihn nur, weshalb bei Finden von Wasser dessen Rechtswirkung in Erscheinung tritt. Anders verhält es sich beim Fasten, denn dieses hebt die Rechtswirkung des Beischlafs vollständig auf. Zweitens erstreckt sich die Dauer des Fastens über eine lange Zeit, so dass es eine Härte darstellt, ihn zur Verbindung des Fastens mit der Sklavenbefreiung zu verpflichten, im Gegensatz zur rituellen Waschung (Wudu) und zum Tayammum.
496 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er dazu nicht in der Lage ist, so besteht sie in der Speisung von sechzig Bedürftigen, für jeden Bedürftigen ein Mud an Weizen oder ein halber Sa' an Datteln oder Gerste.)
Wir kennen keinen Dissens unter den Gelehrten bezüglich der Aufnahme der Speisung in die Sühneleistung für den Beischlaf im Ramadan dem Sinne nach, und sie wird in der Überlieferung erwähnt. Das Verpflichtende dabei ist die Speisung von sechzig Bedürftigen, nach der Aussage der Allgemeinheit von ihnen, was auch so in der Überlieferung steht. Dies auch deshalb, weil es eine Speisung in einer Sühneleistung ist, die das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten beinhaltet, also entspricht sie der Speisung von sechzig Bedürftigen, wie bei der Sühneleistung für den Dhihar. Sie sind sich uneinig über die Menge, die jedem Bedürftigen zu speisen ist. Ahmad vertrat die Ansicht, dass jedem Bedürftigen ein Mud an Weizen zusteht, was fünfzehn Sa' entspricht, oder ein halber Sa' an Datteln oder Gerste, was insgesamt dreißig Sa' ergibt. Abu Hanifa sagte: Von Weizen steht jedem Bedürftigen ein halber Sa' zu, von anderem ein Sa', aufgrund der Aussage des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) im Hadith des Salama ibn Sakhr: „So speise einen Wasq an Datteln.“ Überliefert von Abu Dawud. Und Abu Huraira sagte:
(8) In A, B: "al-badal" (der Ersatz). (1) Aus dem Original und A ausgefallen. (2) Aus A ausgefallen. (3) Im Kapitel über den Dhihar, aus dem Buch der Scheidung (Kitab at-Talaq). Sunan Abi Dawud 1/513.